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Geschäftsführer nicht mehr automatisch haftbar

Juni 2016 / Die gute Nachricht: Leitungsorgane einer GmbH oder AG haben laufend unternehmerische Entscheidungen zu treffen, die naturgemäß sehr oft mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet sind.


Der Geschäftsführer (Vorstand) hat seine Entscheidungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu treffen, andernfalls haftet er gegenüber der Gesellschaft mit seinem Privatvermögen (gegenüber den Gesellschaftern und Gläubigern nur in bestimmten Fällen).
Mit 1. Jänner 2016 ist es - in Anlehnung an Literatur und Judikatur bzw. an die aus dem amerikanischen Recht stammenden "Business Judgment Rule" - zu einer gesetzlichen Konkretisierung der Sorgfaltspflichten gekommen:

Demnach handelt ein Geschäftsführer jedenfalls dann im Einklang mit der geforderten Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er

  • sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt,
  • aufgrund angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Leitungsorgane können somit nicht mehr (automatisch) zur persönlichen Haftung herangezogen werden, wenn ein bestimmter Erfolg ausbleibt; sondern es kommt ihnen bei ihren unternehmerischen Entscheidungen ein zu respektierender Ermessensspielraum zu. Nur eine eklatante Überschreitung desselben, eine evident unrichtige Sachentscheidung oder eine geradezu unvertretbare unternehmerische Entscheidung können zur Annahme einer Sorgfaltsverletzung und damit verbundenen haftungsrechtlichen Folgen führen.

Tipp: Dokumentieren! Es erscheint somit (wie schon bisher) dringend angeraten, bei wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen zu dokumentieren, dass diese

  • auf Basis angemessener Informationen,
  • frei von sachfremden Interessen und
  • auf Grundlage dieser Informationen zum Wohle des Unternehmens getroffen worden sind.