Verlustabzug (Verlustvortrag nutzen)
Bei Kapitalgesellschaften:
- zeitlich unbegrenzt, maximal in Höhe von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte
- bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften und Bilanzierung: zeitlich unbegrenzt, in Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Diese scheinbare Bevorzugung ist eigentlich nachteilig, weil damit u.U. die "steuerfreien" Einkünfte bis € 11.000,- "aufgefressen" werden.
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern:
ab der Veranlagung 2016 (davor sehr unterschiedliche, immer wieder geänderte Bestimmungen) zeitlich unbegrenzt in Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte, allerdings nur für ab 2013 entstandene Verluste oder bis 2006 nicht verwertete Anlaufverluste.
Der Verlustabzug setzt eine ordnungsgemäße Ermittlung desselben voraus, dann ist er aber zwingend (und eigentlich amtlich) vorzunehmen.
Wie immer gibt es aber noch (alte wie neue) Spezialbestimmungen zu beachten.