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Änderung bei Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften

März 2017 / Für alle Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, ist das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014 anzuwenden.



Neben einigen neuen Definitionen und neuen Bilanzierungsgrundsätzen sind auch die Grenzwerte der Größenklassen valorisiert und eine neue Größenklasse geschaffen worden: Für Kleinstkapitalgesellschaften ("Micros") gelten folgende Grenzen:

  • bis € 350.000,- Bilanzsumme,
  • bis € 700.000,- Umsatzerlöse
  • maximal 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.


Formelle Änderungen betreffen u.a.

  • den Ausweis des Eigenkapitals,
  • den Entfall (und die Umbuchung) der unversteuerten Rücklagen. Diesbezüglich ist sogar noch ein Eingriff ins Vorjahr nötig!
  • den Entfall des außerordentlichen Ergebnisses,
  • die Erweiterung der "Davon-Angaben" in der Bilanz,
  • die Neudefinition (Erweiterung) der Umsatzerlöse.


In materieller Hinsicht sind insbesondere folgende Änderungen zu erwähnen:

  • Bilanzierung latenter Steuern
  • Zuschreibungspflicht (inkl. Nachholung unterlassener Zuschreibungen)
  • Bewertung von Vorräten (Herstellungskosten) und Firmenwert
  • Pflichtansatz Disagio
  • Abzinsung langfristiger Rückstellungen.


Schließlich sind der Anlagenspiegel und der Anhang (dieser kann bei Micros entfallen) neu zu konzipieren.

Obige Vorschriften sind Unternehmensrecht, aber auch steuerlich gibt es natürlich wieder viele Änderungen zu beachten. Völliges Neuland stellt dabei die sogenannte "Innenfinanzierung" dar. Diese ist aus dem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss abzuleiten und ist für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine Gewinnausschüttung steuerlich auch als solche oder als Einlagenrückzahlung (Beteiligungsveräußerung) anzusehen ist, relevant. Dabei kann (muss) u.U. weit in die Vergangenheit zurück geblickt werden. Näheres ist in einer eigenen Verordnung festgelegt.