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Weihnachtsgeschenke - für alle!
Achtung: Strikte Grenzen

Dezember 2011 / Weihnachtsgeschenke erhält man gerne und macht man auch gerne. Steuerlich gibt es aber einiges zu beachten.
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter:
Was kann man an verdiente Mitarbeiter schenken, ohne dass diese gleich Lohnsteuer und Sozialversicherung dafür bezahlen müssen und der Unternehmer die Lohnnebenkosten? Auf keinen Fall Bargeld oder eine Prämie! Aber auch bei Sachgeschenken muss man aufpassen. Der Lohnsteuer unterliegen ja auch geldwerte Vorteile, wie z. B. die Benutzung eines PKW. Davon gibt es nur eine Ausnahme: Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind lohnsteuerfrei, wenn sie EUR 186,- pro Jahr nicht übersteigen. Bis zu 186,- in Form von Gutscheinen einer großen Supermarktkette wären z.B. unserer Meinung nach das passende Geschenk, das man praktisch wie Bargeld verwenden kann aber im steuerlichen Sinn begünstigt ist. Goldmünzen und Golddukaten gelten laut Verwaltungspraxis ebenfalls als Sachgeschenk.
Das Geschenk darf allerdings keine individuelle Belohnung z.B. für eine besondere Leistung sein, sondern muss allen Mitarbeitern oder Mitarbeitergruppen zukommen. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung ist für die Steuerfreiheit solcher Geschenke nicht erforderlich. Es sei aber der Vollständigkeit halber erwähnt, dass für diese Betriebsveranstaltungen wie Betriebsausflug, Weihnachtsfeier bis zu EUR 365,- pro Jahr steuerfrei sind. Geht der Betriebsausflug also nach New York, müssten die Mitarbeiter erheblich mehr Lohnsteuer zahlen!

Weihnachtsgeschenke an Kunden:
Kleine Aufmerksamkeiten wie Kalender, Wein, Kugelschreiber, Schlüsseltaschen - wenn möglich mit dem aufgedruckten Firmen-Logo - sind kein Problem. Bei Wein wird bei Betriebsprüfungen gerne eine Liste der Empfänger verlangt, da man ja auf die Idee kommen könnte, das edle Getränk selber zu konsumieren. Eine hinterlistige Grenze von EUR 40,- gibt es bei der Umsatzsteuer. Übersteigt der Wert des Geschenkes diesen Betrag, ist es umsatzsteuerpflichtig oder mit anderen Worten: Man hat dafür keinen Vorsteuerabzug!
Äußerst problematisch sind teure Geschenke wie Uhren, Kristallgläser u.Ä. Diese fallen unter Repräsentation und sind sowieso keine Betriebsausgabe. Eigentlich müsste sie der Empfänger der Einkommensteuer unterziehen, und weiters muss man aufpassen, ob diese Geschenke nicht als Bestechung gewertet werden könnten.

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