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Neue Meldepflicht - Nichtabsetzbarkeit von Auslandszahlungen
Es wird immer enger!

Dezember 2011 / Neben der bereits erwähnten Nichtabsetzbarkeit von Strafen jeglicher Art (neu) und von Zahlungen, die oder deren Annahme mit gesetzlichen Strafen im Inland bedroht sind (Achtung auch auf Geldwäsche!), sind jene Zahlungen generell nicht absetzbar, wo der Empfänger auf Verlangen (Ermessen) der Behörde nicht genau bezeichnet werden kann, oder die Auskunft verweigert wird. Die erteilte Auskunft unterliegt der freien Beweiswürdigung. Darüber hinaus ist von Körperschaften (z.B. GmbH, Verein, etc) ein 25.%-iger Zuschlag zur Körperschaftsteuer zu entrichten.
Nicht ganz neu (wir haben darüber bereits berichtet), aber das erste Mal relevant ist die Mitteilungspflicht gemäß § 109b EStG für Auslandszahlungen für bestimmte Leistungen. Diese gilt erstmals für Zahlungen im Jahr 2011 und hat (elektronisch) bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Gott sei Dank gibt es hier eine großzügige Grenze: Die Meldepflicht ist nur gegeben, wenn die Zahlungen pro Leistungserbringer und Jahr EUR 100.000,- übersteigen.
Ebenfalls keine Meldepflicht ist gegeben, wenn ein Steuerabzug vorzunehmen ist oder die Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, die im Ausland einen Steuersatz von mindestens 15.% unterliegt, erfolgen.
Die Meldepflicht konkurriert teilweise mit der schon länger bestehenden nach § 109a EStG. Ebenso liegen noch keine diesbezüglichen Formulare auf.

Wenn wir Sie vertreten, erledigen wir das selbstverständlich für Sie.

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