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Absetzbarkeit von Strafen

Dezember 2011 / Strafen, die durch das eigene Verhalten ausgelöst werden, sind als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig. Hat die Finanzbehörde bei Organmandaten bisher ein Auge zugedrückt (Strafen bei Entladen, etc.), so sind ab August 2011 alle Strafen nicht mehr abzugsfähig. Werden also Strafen oder Geldbußen von Gerichten, Verwaltungsorganen oder EU-Organen verhängt, ist die Zahlung derselben "Privatvergnügen".

Achtung: Strafen, die für Dienstnehmer in Ausübung ihrer Arbeit bezahlt werden, sind Betriebsausgaben, aber beim Dienstnehmer als Vorteil aus dem Dienstverhältnis in der Lohnverrechnung zu erfassen!

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