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Kinderbetreuung aktuell
"Neueste Erkenntnisse"

Dezember 2011 / Kinderbetreuungskosten bis EUR 2.300,- pro Kind und Jahr können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, allerdings nur bis zum zehnten Lebensjahr. Voraussetzung dafür ist, dass die Betreuung in einer privaten oder öffentlichen Betreuungseinrichtung oder durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgt, wobei für Babysitter und/oder Großmütter ein Kurs mit einer bestimmten Stundenanzahl als Qualifikation reicht. In der letzten Zeit hat es ein Erkenntnis des unabhängigen Finanzsenats gegeben, in dem die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Betreuung durch eine Großmutter nicht anerkannt wurde, weil die pädagogische Qualifikation als nicht ausreichend angesehen wurde. Dabei handelt es sich aber nach Auskunft des Finanzministeriums um einen Einzelfall.

Abgesetzt werden kann nur die direkte Betreuung für den Nachmittag oder in den Schulferien, nicht das Schulgeld selbst (bei Privatschulen), wohl aber Bastelkosten und Verpflegung.

Für Ferienbetreuung gibt es eine Sonderbestimmung: Wird das Lager bzw. die Ferienwoche von qualifizierten Betreuern abgehalten, sind sämtliche Kosten, also auch Fahrten und Unterhaltungsangebote, absetzbar. Für die Rechnung über die Betreuung sind gewisse Formvorschriften einzuhalten, insbesondere müssen Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes genannt sein - näheres erfahren Sie bei uns!

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