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Privatkonkurs - Haftung Dienstgeber

Dezember 2011 / Selten funktioniert die Kommunikation zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer bei den Themen Pfändungen/Exekutionen/Privatkonkurs reibungslos. Achtung: Wenn der Dienstnehmer schon bei Beginn des Dienstverhältnisses im Privatkonkurs war, wird der neue Dienstgeber nicht automatisch darüber informiert.
Trotzdem haftet er aber für die Abfuhr der Exekutionsbeträge seiner Dienstnehmer an deren Gläubiger. Im Bereich Privatkonkurs können wir das Risiko für Sie minimieren, wenn Sie uns den Auftrag geben in die Ediktedatei der Justiz Einsicht zu nehmen. Scheint der DN mit Privatkonkurs in der Datei auf, werden die entsprechenden Abzüge beim Dienstnehmer in der LV berücksichtigt.

Unterlassen Sie als Dienstgeber diese Vorsichtsmaßnahme und befindet sich ein DN in Privatkonkurs, droht Ihnen als DG die Gefahr, an den Arbeitnehmer ausbezahlte Bezüge ein zweites Mal leisten zu müssen (und zwar an die Gläubiger)!

Anders ist es bei Exekutionen: Hier werden die Dienstgeber vom Gericht verständigt.

 Suchhilfe
T. (01)892 00 55/0
F. (01)892 00 55/42
E. info@kowarik.at

1150 Wien,
Schwenderg. 7-13,
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