Kowarik - Rat und Tat

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Betriebsprüfung:

Neuland bei der Umsatzsteuer

Oktober 2022 / Nicht zuletzt aufgrund mehrerer EuGH-Urteile hat der Gesetzgeber gänzlich neue Bestimmungen zur Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bzw. -nachforderungen eingeführt.

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2022 wurde u.a. durch eine entsprechende Novellierung der Bundesabgabenordnung auch die Verzinsung vom Umsatzsteuerguthaben und -nachforderungen - vergleichbar mit den Anspruchszinsen im Bereich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer - eingeführt. Vorgesehen ist, dass Gutschriften nach Einlangen einer Voranmeldung bzw. Einreichung einer Jahreserklärung ab dem 91. Tag bis zur Verbuchung bzw. Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen sind. Im Falle von Nachforderungen sind Vorauszahlungen (Zahllast), die sich aus einer verspätet eingereichten Voranmeldung ergeben, ab dem 91.Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung (beim Finanzamt) zu verzinsen. Ergibt sich hingegen die Nachforderung aus einer Umsatzsteuerjahreserklärung ist diese ab dem 1. Oktober des Folgejahres bis zur Bescheiderlassung zu verzinsen.

Ähnliches gilt im Falle von Abgabenfestsetzungen, für Differenzbeträge aufgrund nachträglicher Bescheide sind spezielle Regelungen vorgesehen. Für die Nachforderung aus der Veranlagung ist die Neuregelung ab dem Veranlagungsjahr 2022 anzuwenden, in allen anderen Fällen gilt sie für Fälligkeitstage nach dem 20.Juli 2022, im Falle von Gutschriften auf alle am 21.Juli 2022 offenen Fälle. Die Umsatzsteuerzinsen müssen mindestens € 50 (Freigrenze) betragen und werden mittels Bescheides festgesetzt. Die übrigen diesbezüglichen Bestimmungen (z.B. Aussetzung) gleichen jenen zu den Anspruchszinsen.

USt: Neuerungen beim Dreiecksgeschäft

Oktober 2022 / Wie viele Beteiligte müssen beim Dreiecksgeschäft involviert sein? Richtig, drei, daher hat diese Regelung auch ihren Namen. Aber ab 2023 wird sich das ändern, denn dann kann die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts auch dann noch angewendet werden, wenn mehr als drei Unternehmen involviert sind. Es ist dann bei einem Reihengeschäft mit mehr als drei Beteiligten möglich, ein Dreiecksgeschäft „herauszuschälen“.

Es kann weiterhin nur einer der Beteiligten die Vereinfachung des Dreiecksgeschäfts in Anspruch nehmen. Das ist jener Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland tätigt, also der Empfänger der bewegten Lieferung.

Vereine: Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

Juni 2022 / Österreich ist ja das Land der Vereine – von ganz groß bis ganz klein. Mit über 120.000 Vereinen und mehr als 3 Mio. Mitgliedern zählt Österreich eine der höchsten Vereinsdichten. Dieses meist ehrenamtliche & soziale Engagement spricht für uns als Gesellschaft.

Jeder Verein hat aber ja auch zumindest zwei bis drei rechtlich vermeintlich haftende Personen aus dem Vorstand, das sind über 300.000 Funktionäre, die nicht selten in ihrem Zivilberuf aus der Wirtschaft kommen. Daher wird auch unter Ihnen ein großer Anteil dieser Funktionäre sein, die ihre Zeit, ihr Wissen und ihr Engagement in eine gute Sache stecken.
In diesem Beitrag soll – abseits des Steuerrechts – kurz dargestellt werden, wie die „Buchhaltung“ eines Vereines auszusehen hat. Ein neues Fachgutachten gibt hiezu Anlass; die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften soll natürlich auch vor allfälligen Strafen oder Haftungen (Es besteht keine – wie oft angenommen – persönliche, verschuldensunabhängige – Haftung für Vereinsfunktionäre!) schützen. Es ist zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Vereinen zu unterscheiden. Abweichende Rechnungsjahre sind in allen Größenklassen möglich. Entscheidendes Kriterium sind die „gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben“; ein Verein kann ja nicht auf Gewinn ausgerichtet sein! Die Anzahl der Mitglieder, Arbeitnehmer, Zweigvereine, etc. ist hierfür unerheblich. Erst ein Überschreiten der Kriterien in zwei aufeinander folgenden Jahren löst ab dem Folgejahr weitere Verpflichtungen bzw. Erleichterungen aus.

Kleine Vereine

Ein solcher liegt bei gewöhnlichen Einnahmen/Ausgaben bis zu einer Mio € vor. Für einen solchen Verein ist jährlich (innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres inkl. Rechnungsprüfung) eine Einnahmen/Ausgaben-Rechnung sowie eine Vermögensübersicht zu erstellen. Der Begriff „gewöhnlich“ ist weit auszulegen, außergewöhnlich wären z.B. Erbschaften oder Veräußerungserlöse.
Die Vermögensübersicht (Status) sollte die Bestände des Vereins (Aktiva) sowie die Schulden zeigen. Bei größerem Anlagevermögen ist ein Anlagenverzeichnis zu empfehlen. Es gibt keine besonderen Formvorschriften, aber Empfehlungen für größere kleine Vereine. Das Leitungsorgan sollte diesbezügliche Grundsätze festlegen.

Mittelgroße und große Vereine

Ein mittelgroßer Verein liegt bei gewöhnlichen Einnahmen und Ausgaben zwischen € 1 Mio und € 3 Mio bzw. Publikumsspenden von mehr als € 1 Mio vor. Ein solcher hat ein qualifiziertes Rechnungswesen unter sinngemäßer Anwendung des Unternehmensrechtes (Bilanzerstellung!) zu führen.
Bei Überschreiten der 3 Mio-Grenze liegt ein großer Verein vor. Dieser hat wie Kapitalgesellschaften einen vollständigen Jahresabschluss (inkl. Anhang) zu erstellen. Ein Lagebericht ist nicht vorgesehen, aber eine Abschlussprüfung durchzuführen.

Rechnungsprüfer

Das Leitungsorgan (Vorstand) hat ein dem Verein entsprechendes Rechnungswesen einzurichten und für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres ist dann der Abschluss (siehe oben) zu erstellen.
Jeder Verein hat (zumindest) zwei Rechnungsprüfer (gewählt von der Mitgliederversammlung) zu bestellen, die natürlich weder Arbeitnehmer noch Vorstandsmitglied des Vereins sein dürfen. Sie haben ihre Tätigkeit unabhängig und unbefangen auszuüben.
Die Rechnungsprüfung hat innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Rechnungsjahres zu erfolgen. Über die Prüfung, deren Umfang im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Prüfer von diesen bestimmt wird, ist ein Bericht zu verfassen und dem Leitungsorgan zu berichten. Die Mitgliederversammlung ist über die Prüfung zu informieren.

Prüfungsgegenstand und Berichtsinhalt sind:

  • die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung
  • die statutengemäße Verwendung der finanziellen Mittel
  • In-sich-Geschäfte
  • Ungewöhnliche Einnahmen und Ausgaben
  • Aufzeigen einer eventuellen Bestandgefährdung

Selbstverständlich unterliegen die Rechnungsprüfer einer strengen Verschwiegenheitsverpflichtung. In besonderen Fällen, insbesondere bei schwerwiegenden, beharrlichen Verstößen des Leitungsorgans gegen die Rechnungslegungspflichten können sie die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen bzw. diese selbst einberufen.

Notfallordner für den Betrieb

Juni 2022 / Oft ist man im Tagesgeschäft so beschäftigt, dass man gar nicht daran denkt, was passiert, wenn der/die Unternehmer/in ausfällt. Es ist sehr sinnvoll, sich einen Notfallordner anzulegen, in dem die wichtigsten Infos enthalten sind, damit ein möglichst reibungsloser Übergang auf den/die Zwischengeschäftsführer/in ermöglicht wird.

Ein solcher Notfallordner sollte u.a. enthalten:

  • Bankkonten und deren Zugangsdaten (es wäre sinnvoll, dass zumindest zwei Personen unabhängig voneinander auf das Bankkonto zugreifen können)
  • Passwörter für Computer und andere elektronische Zugänge
  • ein Protokoll für die Vorgangsweise bei Cyberattacken und den dafür zuständigen Ansprechpartner
  • alle Versicherungspolizzen mit Kontaktdaten der Ansprechpartner
  • Mietverträge und Kontaktpersonen bei den Hausverwaltungen
  • sonstige Verträge wie Gesellschaftsvertrag, (Kauf-)Verträge von Immobilien, etc.
  • Steuerunterlagen und Kranken-/Pensionsversicherungsunterlagen
  • Kreditverträge, Leasingverträge
  • Infos über die Mitgliedschaft bei Vereinen, Interessensverbänden, die Kontaktdaten der wichtigsten Geschäftspartner (Kunden und Lieferanten), des Anwalts und des Steuerberaters
  • Testament oder Infos, wo dieses hinterlegt ist – und
  • für den privaten Bereich auch noch eine eventuelle Vorsorgevollmacht bzw. Patientenverfügung

Sind die wichtigsten Informationen an einem (sicheren) Ort vorhanden, ist das sowohl für den Unternehmer, als auch für die Person, die im Notfall rasch einspringen muss, eine Beruhigung und eine große Hilfe.

Einarbeiten – unbedingt schriftlich!

Juni 2022 / Ist bei einem Arbeitsverhältnis weder Gleitzeit noch ein Durchrechnungszeitraum
vereinbart und sollen trotzdem einzelne (Fenster-)tage eingearbeitet werden, sollte eine solche Vereinbarung unbedingt schriftlich erfolgen.

Sonst könnte jemand (ÖGK!) auf die Idee kommen, dass durch das Einarbeiten Überstunden entstehen.

Erhöhung Pendlerpauschale und Pendlereuro
Befristet von Mai 2022 bis Juni 2023

Juni 2022 / Auf Grund der gestiegenen Energiepreise wurde das Pendlerpauschale um 50% erhöht und der Pendlereuro vervierfacht:

Neue Beträge monatlich:

Kleines Pendlerpauschale

Einfache Fahrtstrecke 20-40 km87,00 p.m.
40-60 km169,50 p.m.
Über 60 km252,00 p.m.


Großes Pendlerpauschale

Einfache Fahrtstrecke2-20 km46,50 p.m.
20-40 km184,50 p.m.
40-60 km321,00 p.m.
Über 60 km459,00 p.m.


Beim Pendlereuro steht zusätzlich zum bisherigen Betrag von 2,- € pro Jahr und Kilometer nun ein monatlicher Betrag von 0,50 € pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.

Steuerpflichtige, die wegen ihrer Einkommenshöhe keine Lohnsteuer zahlen, bekommen 100,- € ihrer Sozialversicherungs-Abgaben rückerstattet.

Erhöhter Familienbonus ab 01.07.2022

Juni 2022 / Wie wir bereits geschrieben haben, beginnt die Erhöhung des Familienbonus ab 01.07.22 zu wirken.

  • Der Familienbonus Plus beträgt bis Juni 2022 125,- Euro monatlich und ab Juli 2022 166,68 Euro monatlich (2022 daher insgesamt 1.750,- Euro jährlich, ab 2023 2.000,- Euro jährlich) pro Kind bis zum 18. Geburtstag.
  • Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht bis Juni 2022 ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 41,68 Euro monatlich und ab Juli 2022 54,18 Euro (2022 575,- Euro jährlich, ab 2023 650,- Euro jährlich) zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird.

Der Familienbonus Plus unterliegt einer monatlichen Betrachtungsweise, er kann daher ab dem Monat, in dem das Kind zur Welt kommt, beantragt werden. Er kann für jedes Kind höchstens ein Mal zur Gänze bezogen werden und reduziert die Einkommen/Lohnsteuer höchstens auf Null. Es ist daher sinnvoll, sich die Aufteilung des Familienbonus je nach Einkommen der Eltern gut zu überlegen, um den maximalen Steuereffekt erreichen zu können.

KEIN Sachbezug für Parkplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen?

Juni 2022 / Steht ein solcher Parkplatz grundsätzlich zur Verfügung, wird dieser aber wenig oder gar nicht benützt (Verwendung von Öffis, vorhandenes Parkpickerl, Vertreter) sollte der Dienstnehmer eine schriftliche Verzichtserklärung abgeben, andernfalls sind bei der nächsten Prüfung Probleme vorprogrammiert!

Spenden für die Ukraine - Katastrophenhilfe betraglich nicht begrenzt!

Juni 2022 / Die Vorgänge und Vorkommnisse, die in der Ukraine durch diesen sinnlosen Krieg passieren, lassen einen sprachlos und ungläubig zurück und nähren in Vielen den Gedanken im Rahmen ihrer Möglichkeiten helfen zu wollen, um das unsagbare Leid der Ukrainerinnen und Ukrainer ein klein wenig zu lindern versuchen.

Damit diese Unterstützungen und Spenden auch steuerlich wirksam werden, gibt es folgende Möglichkeiten.

Werbewirksame Spenden zur Katastrophenhilfe

Im Zusammenhang mit Katastrophen im In- und Ausland haben (nur) Unternehmen die Möglichkeit sowohl Geld als auch Sachwerte zu spenden und diese als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Unternehmerische Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe sind sogar betraglich nicht begrenzt. Es ist auch gleichgültig, wer der Empfänger ist, das können z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer oder auch andere Familien oder Personen sein.

Zu den Katastrophenfällen zählen nicht nur Naturkatastrophen (z.B. Hochwasser, Erdrutsch, Lawinen, Sturmschäden, Erdbeben, Felssturz), technische Katastrophen (z.B. Explosionen, Brandkatastrophen), humanitäre Katastrophen (z.B. Seuchen, Hungersnöte, Flüchtlingskatastrophen), sondern auch kriegerische Auseinandersetzungen und Terroranschläge.

Voraussetzung für die Klassifikation als Betriebsausgabe ist die Werbewirksamkeit, daher liegt eigentlich keine Spende, sondern Werbung vor. Glücklicherweise werden an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt, dafür reicht die Berichterstattung über die Spende in Kunden- schreiben, auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse, auf der Homepage, in Medien (Zeitung, TV, Rundfunk) etc.

Spenden gem. § 4a EStG

Es gibt noch eine zweite Möglichkeit, in diesem Fall für Unternehmen und Privatpersonen, Spenden steuerlich abzusetzen. Hier muss es sich um Spenden für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen handeln.

Für Privatpersonen sind nur Geldspenden, bei Unternehmen Geld- oder Sachspenden möglich. Die Höhe der Spenden ist betraglich begrenzt und zwar bei Unternehmen mit 10% des Gewinnes und bei Privaten mit 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte.

Die begünstigten Einrichtungen sind entweder im Gesetz ausdrücklich aufgezählt (z.B. Universitäten, Nationalbibliothek, Museen) oder stehen auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger, die auf der Homepage des BMF unter dem Link BMF - Liste spendenbegünstigter Einrichtungen abrufbar ist. Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände sind abzugsfähig, auch wenn sich diese Organisationen nicht auf der Liste befinden sollten.

Die begünstigten Zwecke umfassen z.B. mildtätige Zwecke, nationale und internationale Katastrophenhilfe, Umwelt- und Naturschutz, Behindertensport und unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für die Wissenschaft und Forschung, Erwachsenenbildung, Kunst und Kultur.

Private Spenden müssen von den begünstigten Einrichtungen elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Die Berücksichtigung als Sonderausgaben erfolgt dann automatisch. Ohne elektronische Datenübermittlung ist kein Spendenabzug möglich.

Für Spenden von Unternehmen erfolgt keine elektronische Meldung des Spendenempfängers an das Finanzamt und ist auch für die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe nicht notwendig.

Anwendungsmöglickeit der degressiven Abschreibung wurde bis 31.12.2022 verlängert

März 2022 / Für viele Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (es gibt Ausnahmen) besteht derzeit die Möglichkeit, eine maximal 30%-ige degressive Absetzung für Abnutzung in Anspruch zu nehmen. Diese wurde um ein Jahr bis Ende 2022 verlängert.

Was ist eine degressive Abschreibung?
Im Unterschied zur linearen Abschreibung (gleichbleibende Abschreibungsbeträge über die gesamte Nutzungsdauer) kommt bei der degressiven Abschreibung ein unveränderlicher prozentueller Abschreibungssatz (max. 30%) vom jeweiligen (Rest-)Buchwert zur Anwendung. Die Summe der Abschreibungen ist in beiden Varianten in absoluten Zahlen über die gesamte Abschreibungsdauer gleich, bei der degressiven Abschreibung sind die Absetzbeträge aber in den ersten Jahren viel höher als in der weiteren Laufzeit. Die degressive Abschreibung kann eine gute Möglichkeit sein, schneller zu Betriebsausgaben zu kommen, es muss aber im Einzelfall die Sinnhaftigkeit der Maßnahme überprüft werden.

Photovoltaikanlagen
Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer

März 2022 / Da erneuerbare Energien immer wichtiger werden, stellt sich vielleicht für den Einen oder Anderen die Frage der Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Beim Kauf und beim Betrieb von Photovoltaikanlagen müssen auch steuerliche Aspekte mitberücksichtigt werden.

Das BMF hat über die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen am 24.02.2014 einen eigenen Erlass veröffentlicht. Darin werden drei verschiedene Nutzungstypen unterschieden:

  • Volleinspeiser
  • Überschusseinspeiser
  • Inselbetrieb


Der Volleinspeiser speist die gesamte erzeugte Energie in das Ortsnetz ein und verkauft sie an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG (Abwicklungsstelle für Ökostrom Österreich). Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird zur Gänze von einem Energieversorgungsunternehmen gekauft.

Der Überschusseinspeiser verwendet die erzeugte Energie für den Eigenverbrauch. Wird mehr Strom erzeugt, als selbst benötigt wird, dann wird die nicht verbrauchte Energie in das Ortsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen oder die OeMAG verkauft. Reicht der selbst erzeugte Strom für den Eigenbedarf nicht aus, wird die zusätzlich benötigte Energie von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen.

Im Inselbetrieb dient die PV-Anlage nur für die Deckung des Eigenbedarfs, überschüssiger Strom wird in Batterien gespeichert. Einen Inselbetrieb findet man häufig dort, wo eine Stromversorgung durch das Stromnetz nicht möglich ist (z.B. bei Schutzhütten).

Zählt die PV-Anlage zu einem Unternehmen, so sind die Anschaffungskosten der Anlage nach Abzug von allfälligen steuerfreien Förderungen auf 20 Jahre abzuschreiben.

Auf die Energieabgabe und die Land- und Forstwirtschaft wird in den folgenden Ausführungen nicht eingegangen.

Volleinspeiser

Die PV-Anlage des Volleinspeisers stellt einkommensteuerlich eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, unabhängig davon, ob daneben noch eine andere betriebliche Tätigkeit betrieben wird. Daher sind alle Einnahmen aus dem verkauften Strom sowie der Kauf und die Ausgaben aus dem Betrieb der PV-Anlage zu erfassen. Dass Strom aus dem öffentlichen Netz bezogen wird, ist steuerlich ohne Bedeutung.

Wenn die PV-Anlage mittel- bis langfristig keinen kumulierten Gesamtgewinn erwarten lässt, dann wird die PV-Anlage von der Finanzverwaltung als Liebhaberei eingestuft und die erlittenen Verluste werden steuerlich nicht anerkannt.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor und es sind alle Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen umsatzsteuerpflichtig, wobei die USt-Schuld in der Regel auf das Energieversorgungsunternehmen übergeht, sogenanntes Reverse Charge. Der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage steht dem Betreiber zu.

Beträgt der Jahresumsatz aus der Lieferung des erzeugten Stromes unter EUR 35.000,- und besteht für den Anlagenbetreiber keine Umsatzsteuerpflicht aufgrund einer anderen betrieblichen Tätigkeit, dann gilt der Betreiber als Kleinunternehmer, wodurch keine Umsatzsteuerpflicht besteht und keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt. Auf diese Kleinunternehmerregelung kann aber mittels Option auf Regelbesteuerung verzichtet werden, dann sind die Verkäufe umsatzsteuerpflichtig und der Vorsteuerabzug steht zu. An diese Verzichtserklärung ist man fünf Jahre gebunden.

Überschusseinspeiser

Für jenen Teil des Stromes, der an ein Energieversorgungsunternehmen verkauft wird, stellt die PV-Anlage für den Überschusseinspeiser eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar. Die Einnahmen aus dem verkauften Strom sind zu erfassen. Die Ausgaben und die Abschreibung sind nur in jenem Umfang abzugsfähig, in dem die PV-Anlage dem Stromverkauf dient.

Die PV-Anlage eines Überschusseinspeisers ist unter Umständen auf drei Bereiche aufzuteilen. Ein Teil des produzierten Stroms dient immer dem Eigenverbrauch und ist somit der Privatsphäre zuzuordnen, der Teil des verkauften Stromes stellt wie erwähnt eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar, als dritter Teil könnte der selbst produzierte Strom auch eigenen betrieblichen (z.B. gewerblichen) Zwecken dienen, dieser Teil ist dann der Betriebssphäre zuzuordnen. Wenn eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist, muss die Aufteilung auf die einzelnen Teile gegebenenfalls geschätzt werden.

Auch beim Überschusseinspeiser kann der Betrieb der PV-Anlage Liebhaberei darstellen.

Umsatzsteuerlich gesehen liegt auch beim Überschusseinspeiser eine unternehmerische Tätigkeit vor, wodurch die Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind. In der Regel geht durch Reverse Charge die USt-Schuld auf das Energieversorgungsunternehmen über. Grundsätzlich steht für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage der volle Vorsteuerabzug zu.

Da ein Teil des selbst produzierten Stromes privat verbraucht wird, muss dafür Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden bzw. steht der Vorsteuerabzug nur anteilig zu. Übersteigt der privat verbrauchte Strom die Menge des verkauften und für andere unternehmerische Zwecke genutzten Stromes (z.B. für die eigene Tischlerei), dann steht gar kein Vorsteuerabzug zu, weder für die Anschaffung, noch für den Betrieb der Anlage. In diesem Fall kann der Stromverkauf auch als nicht steuerbar angesehen werden, der Verkauf an das Energieversorgungsunternehmen erfolgt dann ohne Umsatzsteuer.

Je nachdem, wie sich der Privatverbrauch des Stromes in den Folgejahren ändert (mehr oder weniger als 50% des insgesamt erzeugten Stromes), hat das Auswirkungen auf die USt-Pflicht beim Verkauf, den Vorsteuerabzug und gegebenenfalls die Vorsteuerberichtigung.
Die Regelung betreffend Kleinunternehmer ist, so wie beim Volleinspeiser, auch beim Überschusseinspeiser zu beachten.

Inselbetrieb

Beim Inselbetrieb erfolgt keine Einspeisung in das öffentliche Stromnetz und somit kein Stromverkauf.

Wenn der selbst produzierte Strom ausschließlich privat verbraucht wird, dann hat das keine ertrag- und umsatzsteuerliche Auswirkungen.

Wird der Strom der PV-Anlage ausschließlich im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit verwendet, dann stellen die Aufwendungen aus der Anschaffung und dem Betrieb der Anlage Betriebsausgaben bzw. Abschreibung dar und der Vorsteuerabzug steht zur Gänze zu.

Bei einer gemischten Nutzung (betrieblich und privat) können die Ausgaben und der Vorsteuerabzug nur mehr anteilig vorgenommen werden.

Förderungen für thermisch-energetische Sanierungen & Co

März 2022 / Im letzten Journal haben wir über die „allgemeinen“ Änderungen der ökosozialen Steuerreform berichtet. Der „Ökoteil“ beinhaltet im Wesentlichen die CO 2-Bepreisung (samt Emissionshandel) und den Klimabonus, bringt aber auch neue Sonderausgaben für thermisch-energetische Sanierungen und Heizkesseltäusche (Die „ alten “ Topfsonderausgaben für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung sind ja 2020 ausgelaufen).

Nur private Ausgaben (also keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten) für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (z.B. der Austausch einzelner Fenster) sowie Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches können pauschal als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Auftragsvergabe durch eine Eigentümergemeinschaft ist unschädlich.

Da für beide Maßnahmen auch direkte Förderungen beantragt werden können wird auch steuerlich (Verwaltungsvereinfachung) direkt an diese angeknüpft werden. Im Einzelnen sind folgende Voraussetzungen bzw. Abläufe zu beachten bzw. vorgesehen:

  • Auszahlung einer Förderung des Bundes gem. 3. Abschnitt Umweltförderungsgesetz (für die diesbezüglichen Ausgaben)
  • Im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung müssen die Ausgaben nach Abzug aller Förderungen € 4.000,- übersteigen, beim Heizkesseltausch € 2.000,-. Bereits im Zuge der Beantragung der Förderung muss der Werber bestätigen, dass diese Beiträge (voraussichtlich) überschritten werden.
  • Die (erforderlichen) Förderdaten werden der Abgabenbehörde übermittelt und von dieser automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.


Im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren werden dann ohne Antrag und weiteren Nachweis im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung € 800,-, bei Heizkesseltausch € 400,- pauschal als Sonderausgaben berücksichtigt.

Achtung: Diese Regelung gilt erstmals für das Veranlagungsjahr 2022, sofern die beantragten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 ausbezahlt werden und das zugrunde liegende Ansuchen nach dem 31.März 2022 eingebracht worden ist.

Weitere diesbezüglich begünstigte Maßnahmen innerhalb des fünfjährigen Berücksichtigungszeitraumes führen zu einer Verlängerung desselben auf zehn Jahre (also kein mehrfacher Abzug nebeneinander sondern hintereinander!).

Fixkostenzuschuss/Verlustersatz und Geschäftsraummiete

März 2022 / Der OGH hat in zwei Entscheidungen ausgesprochen, dass Mieter für Geschäftsräume, wenn es aufgrund behördlicher Betretungsverbote zu einer gänzlichen Unbenutzbarkeit des Bestandsobjektes kommt, weder Mietzins noch Betriebskosten zahlen müssen. Es wurde vom OGH auch klargestellt, dass der Mieter den für die Miete erhaltenen Fixkostenzuschuss nicht an den Vermieter weiterleiten muss.

Aufgrund dieser OGH-Entscheidungen wurden am 30.12.2021 im Gesetz die Rahmenbedingungen für mögliche Rückforderungen von Zuschüssen geändert.

So sind die für Geschäftsraummieten erhaltenen Zuschüsse zurückzuzahlen, wenn die betragliche Grenze von € 12.500,00 pro Kalendermonat überschritten wurde und die Räumlichkeiten infolge eines behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar waren.

Wird die Grenze von € 12.500,00 pro Kalendermonat nicht überschritten, dann hat die Rückzahlung nur dann zu erfolgen, wenn der Mieter den bezahlten Bestandszins ganz oder teilweise vom Vermieter zurückbekommen hat.

Es sind aber noch viele Fragen offen. So ist zum Beispiel nicht klar, ob diese Regelungen auch bei einer teilweisen Benutzbarkeit (z.B. Take away, Abholung von Bestellungen) anzuwenden sind. Eine entsprechende Verordnung zu Zweifelsfragen bzw. weitere Erläuterungen in den FAQs fehlen noch.

Leidtragend sind hier vor allem die Vermieter, weil sie in solchen Fällen einerseits weder Mietzinse noch Betriebskosten und andererseits keine Unterstützungen oder Zuschüsse für diese Ausfälle erhalten.

Instandhaltungsrücklage bei Verkauf einer Eigentumswohnung
Was ist die Instandhaltungsrücklage?

März 2022 / Die Instandhaltungsrücklage dient der Eigentümergemeinschaft als finanzieller Puffer für Ausgaben am gemeinsamen Eigentum, wie Schäden oder notwendige Sanierungen. Diese Rücklage wird aus monatlichen Beiträgen der Wohnungseigentümer gebildet und die Reparaturen werden aus diesem Topf gezahlt.

Was passiert mit der Rücklage, wenn ein Eigentümer seine Wohnung verkauft?

Verkauft ein Wohnungseigentümer seine Wohnung, dann kann er den bisher
geleisteten Betrag für die Instandhaltungsrücklage nicht zurückholen, die bisher eingezahlten und nicht verbrauchten Beträge gehen automatisch auf den Käufer über.

Der Verkäufer kann allerdings den angesparten Betrag auf den Kaufpreis der Eigentumswohnung aufschlagen.

Eine hohe Rücklage bedeutet für den neuen Eigentümer schließlich auch ein Stück Sicherheit. Sowohl Verkäufer als auch Käufer sollten sich daher beim Hausverwalter über die derzeitige Instandhaltungsrücklage und zukünftig anstehende Instandhaltungsmaßnahmen informieren.

Für den Verkauf gibt es aber ein steuerliches Zuckerl:

Wird im Fall des Verkaufs einer Wohnung ein Teil des Kaufpreises der mitverkauften Rücklage zugeordnet, dann kann nach Ansicht der Finanzverwaltung dieser Teil bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der Berechnung der Immobilienertragsteuer herausgenommen werden. Dazu sind aber folgende Nachweise zu erbringen: Die Rücklage muss im Kaufvertrag mit der konkreten Höhe zum Verkaufsstichtag genannt werden und es muss nachweisbar sein, dass dieser Betrag auch eingezahlt wurde. Letzteres kann mit der Rücklagenabrechnung gemacht werden, die von der Hausverwaltung jährlich zusammen mit der Betriebskostenabrechnung zu erstellen ist.

Die Arbeitnehmerveranlagung
ein systematischer Überblick

März 2022 / Abgabepflicht und Fristen
Das Finanzamt weiß schon recht viel über Sie, bestehen doch zahlreiche Meldeverpflichtungen, z.B. Lohnzettel, verschiedene andere Einkünfte, und Sonderausgaben wie Kirchenbeitrag, Spenden und die neuen energiesparenden Maßnahmen. Da diese Meldeverpflichtungen bis 28. Februar des Folgejahres zu erfüllen sind, wird seitens der Finanz erst im März des Folgejahres mit der Bearbeitung begonnen.

Die Frist zur Einreichung einer Erklärung auf freiwilliger Basis beträgt fünf Jahre (also z.B. für 2021 bis Ende 2026). Seit 2017 führt die Finanz auch auf Basis der ihr vorliegenden Informationen sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagungen durch, wenn bis 30. Juni des Folgejahres keine Erklärung eingereicht wird. In diesen Fällen kann man trotzdem innerhalb der fünfjährigen Frist eine Erklärung freiwillig einreichen – oder aber natürlich gleich eine Beschwerde erheben.

In bestimmten Fällen besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, z.B. wenn

  • andere Einkünfte von mehr als € 730,- bezogen worden sind.
  • zumindest zeitweise gleichzeitig lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind.
  • bei der Lohnverrechnung ein Freibetrag oder aufgrund unrichtiger Angabe Absetzbeträge in falscher Höhe berücksichtigt worden sind.
  • man vom Finanzamt aufgefordert wird. Eine solche erfolgt meist im Sommer mit Frist 30. September.



Absetzbeträge und „Negativsteuer”

Absetzbeträge kürzen den Steuerbetrag, bringen also direkt bares Geld! Teilweise werden sie bereits bei der monatlichen Abrechnung automatisch berücksichtigt (Verkehrsabsetzbetrag für Arbeitnehmer, Pensionistenabsetzbetrag). Meist muss man sie aber beantragen, die wichtigsten sind der Alleinverdiener-, bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, der Familienbonus Plus und der Unterhaltsabsetzbetrag.

Die Negativsteuer ist eigentlich ein Unwort. Geringverdienern wird solcherart im Veranlagungsweg ein Teil der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge (für 2021: Arbeitnehmer max. € 400,-, Pendler max. € 500,- und Pensionisten max. € 110,-) rückvergütet. Auch der Alleinverdienerabsetzbetrag ist negativsteuerfähig.

Werbungskosten/Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen

Allen gemeinsam ist, dass sie nicht die Steuer selbst sondern deren Bemessungsgrundlage kürzen. Die tatsächliche Steuerersparnis ist daher vom jeweiligen Grenzsteuersatz abhängig. Außerdem gilt in allen Fällen das Abflussprinzip, entscheidend ist daher das Datum der Bezahlung.

Werbungskosten sind Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie stellen das Pendant zu den Betriebsausgaben dar, es ist allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen. Für verschiedene Berufsgruppen (z.B. Vertreter, Journalisten, Bühnenangehörige, Forstarbeiter, Hausbesorger, u.a.) gibt es Pauschalregelungen.

Weiteres ist zu beachten, dass es hinsichtlich zahlreicher Ausgaben (Reise- und Fahrtkosten, Arbeitszimmer, Homeoffice, ...) zahlreiche Sonderbestimmungen gibt. Deren Aufzählung würde den Rahmen sprengen – trotzdem sollte man entsprechende Aufzeichnungen (z.B. Reisekosten) führen und fleißig Belege sammeln (alles was mit dem Beruf/der Tätigkeit zu tun hat), denn ohne Nachweis kann man kaum etwas absetzen !

Die Sonderausgaben sind mittlerweile stark eingeschränkt worden und werden oft schon seitens der Empfänger direkt dem Finanzamt gemeldet. Es sind die Kirchenbeiträge, die Spenden (Name, Adresse und Geburtsdatum nicht vergessen anzugeben!) und jene hinsichtlich energiesparende Maßnahmen. Weiters fallen darunter (müssen aber beantragt werden!)

  • bestimmte Renten und dauernde Lasten aus besonderen Verpflichtungsgründen.
  • Steuerberatungshonorare an berufsrechtlich befugte Personen.
  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung u.ä.
  • bestimmte freiwillige Zuwendungen


Unter außergewöhnlichen Belastungen versteht man die unangenehmen Ausgaben, die niemand will. Sie müssen außergewöhnlich (d.h. höher als jene, die die Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse treffen) sein, zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen, oder sittlichen Gründen) erwachsen und sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinflussen. Diesbezüglich muss ein einkommens- und familienstandsabhängiger Selbstbehalt überschritten werden. Deshalb empfiehlt es sich auch, solche Ausgaben geballt in einem Kalenderjahr zu tätigen. Auch hier sind zahlreiche Sonder- und Pauschalregelungen (z.B. Diätverpflegung bei bestimmten chronischen Erkrankungen, auswärtiges Studium der Kinder, Körperbehinderung) zu beachten. Weitere Beispiele sind nicht von einer Versicherung gedeckte Krankheitskosten (eigentlich: Heilbehandlung, insbesondere Arzthonorare, Zahnersatz, Sehhilfe, Hörgeräte), Begräbniskosten (soweit nicht durch Nachlass gedeckt) und (die Beseitigung von) Katastrophenschäden.

Bei folgenden Ausgaben ist kein Selbstbehalt abzuziehen:

  • Beseitigung von Katastrophenschäden (im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungen)
  • auswärtige Berufsausbildung
  • für Personen, für die die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird (soweit die pflegebedingten Geldleistungen überschritten werden)
  • bei einer Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 % – Behindertenpass beantragen!) für die damit zusammenhängenden Ausgaben soweit sie die pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.

Gewinnausschüttung und SV-Pflicht
Änderung der bereits endgültig festgestellten Beitragsgrundlage möglich!

März 2022 / Bereits bisher waren Gewinnausschüttungen an geschäftsführende, nach GSVG oder FSVG versicherte, GmbH-Gesellschafter beitragspflichtig. Allerdings konnte dies bisher seitens der SVS mangels Kenntnis der Ausschüttungen nicht exekutiert werden. Nach Beseitigung eines Fehlers in der technischen Schnittstelle zwischen BMF und BRZ ändert sich dies nun:

Seit Mitte Oktober 2021 übermittelt nun die Finanz die Daten der Gewinnausschüttungen an die SVS, und zwar aus den diesbezüglichen Angaben in der KESt-Erklärung. Die übermittelten Daten werden von der SVS ungeprüft übernommen und bei der Feststellung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Dadurch können sich im Einzelfall auch bereits endgültig festgestellte Beitragsgrundlagen nochmals ändern.

Da es diesbezüglich aber viele Besonderheiten/Einzelfälle zu beachten gilt, empfehlen wir, uns die Beitragsvorschreibungen umgehend zukommen zu lassen, damit wir ggf. – mit entsprechender Begründung – bei der SVS eine Überprüfung/Korrektur veranlassen können.

Achtung: Dadurch kann es unter Umständen rückwirkend zu einer (pensionsschädlichen) Pflichtversicherung kommen, umgekehrt ist auch die besondere Höherversicherung anzupassen. Auch auf eine allfällige Ausgleichszulage kann eine solche Nachbemessung Einfluss haben. Natürlich ist die Höchstbeitragsgrundlage zu beachten.

Obwohl es sich also um ein „heißes Thema“ handelt, sollten keine voreiligen Schlüsse/Entscheidungen gezogen bzw. getroffen werden: Denn neben den SV-Beiträgen sind auch die Auswirkungen auf Körperschaft- und Einkommensteuer und die Lohnabgaben zu beachten! Eine Optimierung ist wohl nur im konkreten Einzelfall bei gesamtheitlicher Betrachtung möglich.

Fixkostenzuschuss, Verlustersatz: Antragsfrist verlängert!

Dezember 2021 / Für die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 und des Verlustersatzes (beide für Zeiträume bis 30.06.2021), wurde die Antragsfrist bis 31.03.2022 verlängert.
Ursprünglich hätten Anträge dafür bis 31.12.2021 eingebracht werden müssen.
Hinweis: Für den verlängerten Verlustersatz (für Zeiträume Juli bis Dezember 2021) läuft die Antragsfrist unverändert bis 30.06.2022.

Nicht vergessen: Gewinnfreibetrag

Dezember 2021 / Haben Sie als Einzelunternehmer oder Personengesellschafter den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag noch nicht durch Investitionen ausgeschöpft, können noch ersatzweise bestimmte Wertpapiere angeschafft werden. Da die Bank hierfür aber auch Zeit benötigt, sollte diese rechtzeitig kontaktiert werden.

Der maximale Gewinnfreibetrag (der ja bekanntlich den steuerpflichtigen Gewinn des laufenden Jahres reduziert) beträgt zwischen € 30.000,- und € 175.000,- 13 %, danach 7 % bzw. 4,5 % (bis zu max. € 580.000,-).

Wir helfen Ihnen gerne bei der Prognose des laufenden Gewinnes und der damit verbundenen möglichen steuerwirksamen Anschaffung. An die vierjährige Behaltefrist sei an dieser Stelle erinnert.

Geschenke

Dezember 2021 / (Weihnachts-)geschenke an Kunden und Geschäftspartner zählen zum „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“ und führen daher zu keiner Betriebsausgabe.

Ausnahme: Abzugsfähig sind Kundengeschenke mit entsprechender Werbewirkung (Kugelschreiber, Kalender, Wein mit Firmenaufschrift oder -logo) soweit es sich nicht um exklusive Produkte handelt.

Grundsätzlich unterliegen solche Geschenke – so sie beim Erwerb zu einem Vorsteuerabzug geführt haben – der Umsatzsteuer. Diesbezüglich („geringer Wert“) ist eine Freigrenze von € 40,- p.a. pro Empfänger vorgesehen. Geringwertige Werbeträger (z.B. Kugelschreiber) sind vernachlässigbar und in diese Grenze nicht einzubeziehen.

Sachbezüge für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen

Dezember 2021 / Dieses Thema sorgt fast immer für Gesprächsstoff bei Lohnabgabenprüfungen, sei es, dass die Berechnung des Sachbezugs angezweifelt wird oder man mangels vorhandener Aufzeichnungen/Fahrtenbücher nicht nachweisen kann, dass das entsprechende Auto nicht privat genutzt wird.

Bisher musste man schlimmstenfalls am Ende einer Lohnabgabenprüfung mit Nachzahlungen rechnen.

Im letzten Jahr geht die Finanzbehörde aber dazu über, neben den Nachzahlungen auch noch Finanzstrafverfahren zu eröffnen; es wird die Meinung vertreten, der Unternehmer/Geschäftsführer hätte sich fahrlässig oder sogar vorsätzlich nicht um die
notwendigen Aufzeichnungen gekümmert. So kommt zu einer Nachzahlung noch eine Strafe hinzu. Leider lässt sich dieser Vorwurf auch schlecht entkräften, man muss diese Aufzeichnungen verpflichtend führen.

Wir ersuchen Sie daher sich mit der Thematik Privatnutzung KFZ vermehrt auseinanderzusetzen und unsere Beratung zu suchen.

Registrierkassenjahresbeleg

Dezember 2021 / Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Bedenken Sie gegebenenfalls danach eine Rückumstellung des Steuersatzes (von 5 auf 10%) in Ihrem System, wenn Sie davon betroffen sind!

Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).

Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.

Einkünfte aus Vermietung und Liebhaberei in Zeiten der Pandemie - Prognoserechnung als Ausweg

Dezember 2021 / Entsteht bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung ein Verlust, ist dieser grundsätzlich mit anderen Einkünften desselben Jahres ausgleichsfähig.

Wird allerdings in einem absehbaren Zeitraum kein positiver Gesamterfolg erzielt, so fällt die Vermietung unter den Begriff der Liebhaberei und steuerliche Vorteile entfallen – der Verlust ist nicht mehr ausgleichsfähig und vor allem verliert man den Vorsteuerabzug, den man möglicherweise hatte.

Unter „absehbarem Zeitraum“ versteht man üblicherweise 20 bzw. 25 Jahre, je nachdem, was genau vermietet wird.

Bestehen für die Finanzbehörde Zweifel, ob die Einkunftsquelle zukünftig einen Gesamtüberschuss abwerfen wird, muss eine Prognoserechnung erstellt werden. Um zu vermeiden, dass Objekte wegen Mietausfällen durch Corona unter die Liebhabereibestimmung fallen, weil am Ende der entsprechenden Frist kein Gesamtgewinn zu erzielen ist, wurde durch die Finanzbehörde eine Klarstellung in die Liebhaberei-Richtlinien (die die Grundlagen für diese Rechtsfragen erläutern) aufgenommen:

Pandemiebedingte Mietausfälle sind für die Berechnungen des steuerlichen Gesamtüberschusses nicht zu berücksichtigen. Anleger in Immobilien verlieren so nicht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs vom Kaufpreis – eines der Steuerzuckerl, die dieses Immobilieninvestment interessant machen sowie des Verlustausgleichs.

Beschleunigte Abschreibungen wie die im Jahr 2020 durch das
Konjunkturbeschleunigungsgesetz eingeführte schnellere Abschreibung im ersten und zweiten Jahr oder die Abschreibung von 1/15 für Investitionen dürfen für die Prognoserechnung in Normalabschreibungen (üblicherweise 1,5%) umgewandelt werden.

In Zeiten möglicherweise steigender Zinsen (diese mindern die Überschüsse in der Prognoserechnung) sind diese Bestimmungen Erleichterungen, um einen Gesamtüberschuss über den Betrachtungszeitraum zu erreichen.

Auslandseinkünfte im Visier der Finanz!

Dezember 2021 / In Österreich ansässige Personen (unbeschränkte Steuerpflicht) haben in Österreich grundsätzlich das Welteinkommen zu versteuern. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung gibt es mit den meisten Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen.

Diese teilen bei Pensionsbezügen meist dem Auszahlungsstaat das Besteuerungsrecht zu, wobei Österreich meist aber der Progressionsvorbehalt zusteht; d.h. bei der Ermittlung des Steuersatzes wird das ausländische Einkommen berücksichtigt. Daher müssen diese in einer Einkommensteuererklärung deklariert werden.

Durch den automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU erlangt die Finanzverwaltung jedenfalls Kenntnis von ausländischen Pensionseinkünften (wie vor Jahren von ausländischen Kapitalerträgen) und verfolgt diese Fälle in letzter Zeit immer mehr.

Die ausländischen Einkünfte sind nach österreichischen Vorschriften zu ermitteln, so bleiben z.B. steuerfreie Teile oder Freibeträge nach deutschem Recht unberücksichtigt. Kleiner Trost: Das gilt auch umgekehrt! So sind z.B. österreichische MVK-Beiträge (in Österreich kein steuerpflichtiger Arbeitslohn) in Deutschland steuerpflichtig!

Wie eine BFG-Entscheidung vom April zeigt, wird dabei auch bei relativ geringen Beträgen und steuerlich unbedarften Personen immer häufiger gleich mit schwerem Geschütz, nämlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhinterziehung (Vorsatzdelikt!) aufgefahren. Dies hat die weitere bittere Folge, dass sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängert!

Im angesprochenem Verfahren hat eine Pensionistin (österreichische Pension (ca. € 24.000,-) keine Einkommensteuererklärung (deutsche Pension ca. € 6.000,-) abgegeben. Sie war der Meinung, dies nicht tun zu müssen (Lohnsteuerabzug in Österreich, Steuerpflicht für die deutsche Rente in Deutschland).

Das Finanzamt hat aber unterstellt, dass sie die Verwirklichung des Tatbildes (Abgabenhinterziehung) für ernstlich möglich gehalten und sich damit abgefunden hat.

Und das BFG hat dies bestätigt!

Tipp:

Eine rechtzeitige Selbstanzeige (vor Tatentdeckung!) kann ein Finanzstrafverfahren
hintanhalten, außerdem sind dann nur fünf Jahre nachzuversteuern. In obigem Fall hätte dies wohl zu einer jährlichen Steuerbelastung von grob geschätzt € 700,- geführt.

Das neue Restrukturierungsverfahren

Dezember 2021 / Das neue Restrukturierungsverfahren hat – wie so oft – seinen Ursprung in einer EU-Richtlinie. Diese ist in Österreich mit dem Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG) rückwirkend mit 17. Juli 2021 umgesetzt worden.

Daneben gibt es das Gesetz über Restrukturierung von Unternehmen (ReO), in welchem sich die wesentlichen Bestimmungen bzw. Neuerungen befinden.

Es ist auch ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren vorgesehen. Dieses basiert nicht auf EU-rechtlichen Vorgaben, sondern ausschließlich auf Erfahrungen aus der österreichischen außergerichtlichen Restrukturierungspraxis.

Da die Verfahren (und damit auch der Umfang der diesbezüglichen Bestimmungen) ziemlich aufwändig erscheinen und wohl kaum ohne professionelle Begleitung durchführbar sein werden, beschränken wir uns nachstehend auf das Anreißen einiger Highlights:

  • Voraussetzung ist neben dem Vorliegen eines Unternehmens die „wahrscheinliche“ Insolvenz.
  • Grundsätzlich soll es trotz Gerichtsanhängigkeit ein „geheimes“ Verfahren sein (Vermeidung eines Imageschadens). Dies funktioniert aber nicht, wenn Gläubiger aus anderen EU-Staaten betroffen sind.
  • Es ist (nicht beim vereinfachten Verfahren) eine nur vom Schuldner beantragbare Vollstreckungssperre für maximal drei Monate vorgesehen. Während dieser Sperre ruht die Insolvenzantragspflicht des Schuldners wegen Überschuldung, nicht aber jene wegen Zahlungsunfähigkeit.
  • Der Schuldner behält grundsätzlich die Eigenverwaltung und hat einen Restrukturierungsplan vorzulegen. In bestimmten Fällen hat aber das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen (nicht beim vereinfachten Verfahren).
  • Es erfolgt eine Abkehr vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger: Diese sind in fünf Klassen (besicherte, unbesicherte, Anleihe-, schutzbedürftige und nachrangige) einzuteilen und können unterschiedlich behandelt werden. Forderungen von Arbeitnehmern dürfen nicht in den Restrukturierungsplan einbezogen werden.
  • Es ist grundsätzlich keine Forderungsanmeldung und keine Erfassung in einem gerichtlichen Anmeldeverzeichnis vorgesehen. Über jeden Restrukturierungsplan ist in einer Tagsatzung abzustimmen. Zur Annahme des Planes bedarf es in jeder Gläubigerklasse der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gläubiger und einer 75 %-igen Summenmehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger.

Beim vereinfachten Verfahren ist keine gerichtliche Abstimmung vorgesehen. Vielmehr müssen die Gläubiger (nur Finanzgläubiger) bereits im Vorfeld mit 75-%iger Mehrheit der Gesamtsumme je Gläubigerklasse zustimmen und eine entsprechende Restrukturierungsvereinbarung unterzeichnen.

Schulbeginn und Quarantäne der Kinder: Verlängerung des Anspruchs auf Sonderbetreuungszeit bis 31.12.2021

September 2021 / Im Frühjahr 2020 wurde die Sonderbetreuungszeit eingeführt, die es Beschäftigten mit Betreuungspflichten ermöglicht, sich bis zu drei Wochen freistellen zu lassen, um die Betreuung eines Kindes wegen behördlicher Schließungen oder Quarantäne des Kindes zu ermöglichen.

Der Dienstgeber bekommt in diesen Fällen 100% der Lohn/Gehaltskosten ersetzt. Diese Regelung ist derzeit ausgelaufen. Anlässlich des Schulbeginns und der steigenden Infektionszahlen soll sie bis 31.12.2021 verlängert werden, eine neue Drei-Wochen-Phase soll am 01.10.2021 beginnen.

Achtung:
Diese Verlängerung wurde bereits in den Medien verbreitet, ist aber noch nicht im Nationalrat beschlossen! Es sind auch noch nicht alle Details klar. Bitte melden Sie sich im Oktober bei uns, wenn Sie dazu Fragen haben.

Leider aktuell: Unwetterschäden - „Außergewöhnliche Belastung” hilft wenigstens ein bisschen!

September 2021 / Wenn´s passiert hilft neben direkten Zuschüssen seitens der öffentlichen Hand (hoffentlich) auch der Fiskus etwas mit: Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen) können im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungen ohne Selbstbehalt bei der Einkommensermittlung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, allerdings nur betreffend den Hauptwohnsitz, im Ausmaß vergleichbarer Nutzungsmöglichkeit. Allfällige Zuschüsse und Versicherungsvergütungen vermindern naturgemäß die absetzbaren Kosten.

Dies gilt auch für die Ersatzbeschaffung von PKWs, auch wenn er sich am Zweitwohnsitz befunden hat, allerdings ist die außergewöhnliche Belastung mit dem Zweitwert begrenzt.
Ebenso fallen Ersatzbeschaffungen für (Unterhaltungs-)Elektronik (Radio, Fernseher, Satellitenanlage, CD-Player, PC), sofern sie dem üblichen Standard entsprechen, darunter.

Nicht absetzbar sind Ersatzbeschaffungen für Foto- und Video-/Filmausrüstungen, Zier- und Dekorationsgegenstände inkl. Bilder und Tapisserien sowie Zimmerpflanzen.

Fristen für die Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Firmenbuch

September 2021 / Die übliche Frist zur Aufstellung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, an denen keine natürliche Person beteiligt ist, beträgt 5 Monate, binnen 9 Monaten muss der Jahresabschluss beim Firmenbuch vorgelegt sein.

Bei den Bilanzstichtagen mit 31.12. war immer der 30.09. des Folgejahres die letzte Frist zur ordnungsgemäßen Einreichung beim Firmenbuch. Covid-bedingt wurden diese Fristen bereits 2019 auf 9 Monate (Aufstellung) und 12 Monate (Einreichung) verlängert. Diese Fristverlängerung wurde wegen der noch immer anhaltenden Pandemie auch auf Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag bis 31.12.2020 ausgedehnt. Jahresabschlüsse mit einem Bilanzstichtag von 31.12.2020 können also bis 31.12.2021 fristgerecht beim Firmenbuch eingereicht werden, Jahresabschlüsse mit abweichenden Bilanzstichtagen jeweils innerhalb von 12 Monaten ab Bilanzstichtag.

Achtung: Diese Erleichterung ist mit 01.01.2022 zu Ende, dann gelten wieder die alten Fristen!

Sachbezug bzw. Eigenverbrauch bei Elektrofahrzeugen - Achtung Falle!

September 2021 / Das Auto - steuerlich gesehen - ist ein Dauerbrenner. Betrieblich genutzte KFZ unterliegen so umfangreichen Vorschriften, dass wir darüber schon vor Jahren eine eigene Sonderausgabe des Klientenjournals erstellt haben, die immer wieder aktualisiert wird (auf unserer Homepage abrufbar).

Mit dem Einzug der Elektrofahrzeuge und Hybride ist die Komplexität weiter gewachsen. In letzter Zeit tritt eine neue Facette bei Finanzprüfungen verstärkt auf: der Vorsteuerabzug bei zu geringer betrieblicher Nutzung!

Wird ein Elektrofahrzeug unternehmerisch genutzt, steht bei der Anschaffung der Vorsteuerabzug – abhängig von den Anschaffungskosten – wie folgt zu:

  • Anschaffungskosten bis € 40.000,-: voller Vorsteuerabzug
  • Anschaffungskosten bis € 80.000,-: voller Vorsteuerabzug, jedoch anteilige (in Höhe des € 40.000, übersteigenden Teiles) Eigenverbrauchsbesteuerung
  • Anschaffungskosten über € 80.000,-: kein Vorsteuerabzug

Wertunabhängige laufende Betriebsausgaben (z.B. Strom) berechtigen zum vollen Vorsteuerabzug, wertabhängige eingeschränkt (analog zur Anschaffung).

Wird das Elektrofahrzeug vom Unternehmer auch privat genutzt, kommt es – wie bisher z.B. bei Kleinbussen, etc. – zur Eigenverbrauchsbesteuerung, und zwar hinsichtlich der laufenden Ausgaben und der Anschaffung insoweit diese zu einem Vorsteuerabzug geführt haben.

Werden solche Fahrzeuge Dienstnehmern auch für private Fahrten (wozu auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zählen) überlassen, so unterliegt dieser Sachbezug grundsätzlich auch der Umsatzsteuer. Da der Sachbezug bei Elektrofahrzeugen aber mit Null anzusetzen ist, ergibt sich diesbezüglich keine Bemessungsgrundlage.

ABER: Nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes muss ein Wirtschaftsgut (auch ein Elektrofahrzeug – nach Meinung der Finanz) zumindest zu mehr als 10 % für das Unternehmen (laut Finanz zählen die Privatfahrten des Dienstnehmers nicht dazu) genutzt werden. Andernfalls kann quasi eine Zuordnung zum nicht unternehmerischen Bereich unterstellt werden – damit wäre ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen!

Natürlich sollten die unternehmerischen Fahrten zwecks Nachweis aufgezeichnet werden. Dem Vernehmen nach wird dieser Umstand von der Finanz verstärkt überprüft (werden)!

Wichtig – zur Erinnerung: Barzahlungsverbot!

September 2021 / Die Bestimmung ist bereits seit 1. Jänner 2016 in Kraft, ist aber offenbar des Öfteren in
Vergessenheit geraten, denn jetzt poppt sie bei Außenprüfungen immer wieder auf und führt teilweise zu massiven Nachzahlungen:

Die Bestimmung ist bereits seit 1. Jänner 2016 in Kraft, ist aber offenbar des Öfteren in
Vergessenheit geraten, denn jetzt poppt sie bei Außenprüfungen immer wieder auf und führt teilweise zu massiven Nachzahlungen: Aufwendungen bzw. Ausgaben für Bauleistungen in der Unternehmerkette unterliegen einem Abzugsverbot, d.h. werden dem Gewinn hinzugerechnet, wenn sie bar bezahlt werden (worden sind)!

Barbeträge werden nur bis 500,- Euro steuerlich anerkannt (können aber auch unbar erfolgen). Gleiches gilt für Lohnzahlungen an diesbezüglich beschäftigte Arbeitnehmer.

Doppel- und Überzahlungen sind umsatzsteuerpflichtig!

September 2021 / Eigentlich nichts Neues – trotzdem musste sich der VwGH kürzlich damit beschäftigen. Dabei hat er festgestellt, dass bei einer Doppel- oder Überzahlung einer Rechnung noch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen steuerbarer Lieferung bzw. Leistung und Zahlung (Entgelt) gegeben ist und es daher zu einer Änderung der (USt-)Bemessungsgrundlage komme.

Gleiches gilt natürlich umgekehrt für eine Minderzahlung oder auch eine allfällige diesbezügliche Rücküberweisung. Diese führen zu einer (nachträglichen) Entgeltsminderung.

Anders sieht es bei echten Fehlüberweisungen aus: Mangels Leistungsaustausch kann kein steuerbarer Umsatz vorliegen.

Neues vom LSDB-G

September 2021 / Die Novelle des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes ist mit 1. September 2021 in Kraft getreten. Die darin umgesetzte Änderung der Entsenderichtlinie bringt für Entsendungen nach Österreich nur geringe Änderungen.

Erfreulicherweise sind aber aufgrund zweier grundliegender Entscheidungen des EuGH die Bestimmungen zur Strafbemessung grundlegend geändert worden:

Das Gesetz kennt keine Mindeststrafsätze mehr, dafür eine absolute Obergrenze (abhängig von Anzahl der Arbeitnehmer, Erst- oder Wiederholungsfall, Summe des vorenthaltenen Entgelts, Mitwirkung des Arbeitgebers an der Wahrheitsfindung). Außerdem entfällt das Prinzip der Mehrfachbestrafung.

Trotzdem – die Strafen können noch immer sehr hoch und unter Umständen existenzbedrohend sein! Daher sollten die einschlägigen Regelungen weiterhin genau beachtet werden!

Abzugsteuer – Achtung Haftung!

September 2021 / Die Abzugsteuer ist (ähnlich der Lohnsteuer oder KESt) eine Sonderform der Einkommensteuer und betrifft bestimmte Leistungen beschränkt Steuerpflichtiger.

Sie beläuft sich auf 20, 25 oder 27,5 % des auszuzahlenden Entgelts, ist von diesem einzubehalten und an das Finanzamt (bis zum 15. des Folgemonats) abzuführen. Andernfalls wird der Leistungsempfänger automatisch zur Haftung herangezogen.

Vom Steuerabzug sind folgende von ausländischen Unternehmen in Österreich erbrachte (ausgeübte, verwertete) Leistungen betroffen:

  • Selbständige Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen
  • Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt sind
  • Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z.B. Lizenzgebühren)
  • Aufsichtsratsvergütungen
  • Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung an einem inländischen Unternehmen
  • Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung
  • Einkünfte aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds

In einigen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Einbehalt einer Abzugsteuer abgesehen werden. Dies erfordert aber jedenfalls eine konkrete Überprüfung im Einzelfall.

Natürlich bestehen auch diesbezügliche Aufzeichnungspflichten.

Die Überprüfung der Abzugsteuer erfolgt in aller Regel im Zuge einer Lohnabgabenprüfung, wobei die Abzugsteuer immer stärker in den Fokus der Prüfer rückt, insbesondere die grenzüberschreitende Arbeitskräftegestellung.

Erleichterungen für den Versandhandel ab 01.07.2021
Mehrwertsteuer für alle! „OSS”, „EU-OSS” und „IOSS” soll die komplexe Aufgabe möglich machen!

Juni 2021 / Grundsätzlich müssen Unternehmer, die auf Grund der umsatzsteuerlichen Regelungen Umsätze in anderen (EU-) Ländern verwirklichen, in allen diesen Länder Umsatzsteuermeldungen abgeben. Es wurden bereits 2015 in eingeschränkter und nun ab 01.07.2021 in einer ausgebauten Form, Möglichkeiten geschaffen, diese Meldungen zu vereinfachen.

Der OSS (One-Stop-Shop) ist ein elektronisches Portal, über das Unternehmen die in der EU anfallende Umsatzsteuer für bestimmte Umsätze ab 1. Juli 2021 erklären und bezahlen können. Verwendet ein Unternehmen die Sonderregelung für den OSS, entfällt die Verpflichtung, sich für die Umsätze, die über den OSS erklärt werden können, im jeweiligen Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer zu registrieren. Zudem sind Umsätze, die über den OSS erklärt werden, nicht in die UVA aufzunehmen. Eine Registrierung für den OSS ist auf FinanzOnline möglich, über OSS abrechnen kann man ab 01.07.2021.

Innerhalb der EU gibt es drei verschiedene One-Stop-Shop-Schemen: Über den EU-OSS können sonstige Leistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer, innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und bestimmte Umsätze einer Plattform erklärt werden. Über den IOSS können sowohl EU-Unternehmen als auch Drittlandsunternehmen Einfuhr-Versandhandelsumsätze erklären.

Ab dem 1. Juli 2021 wird die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Waren mit einem Wert bis zu EUR 22,- aufgehoben. Infolgedessen unterliegen alle in die EU eingeführten Waren der Einfuhr-Umsatzsteuer. Die (einzige) Anlaufstelle für den Import (IOSS) wurde geschaffen, um die Erklärung und Zahlung der Mehrwertsteuer für den Fernverkauf von importierten Waren zu ermöglichen und zu vereinfachen.

Für den Nicht-EU-OSS (eVAT) können sich nur Drittlandsunternehmen (Unternehmen, die in der EU weder Sitz noch Betriebsstätte haben) registrieren, um dort ihre Umsatzsteuer für Dienstleistungen an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer zu erklären.

Achtung: Sie müssen in Ihrem Rechnungswesen gewährleisten, dass die Umsätze jeweils getrennt nach Mitgliedsstaaten dokumentiert sind, und diese Unterlagen 10 Jahre lang aufbewahren.

Mehr Förderungen – mehr Kontrolle! Neustrukturierung der Betrugsbekämpfung
Achtung: Weitere Verschärfung WiEReG, laufende Meldeverpflichtung und Zwangsstrafen!

Juni 2021 / Im Zuge der Neuorganisation der Finanzverwaltung ab 1.1.2021 wurde ein Amt für Betrugsbekämpfung etabliert.

Darin werden nunmehr diese vier Geschäftsbereiche gebündelt:

  • Finanzstrafsachen
  • Finanzpolizei
  • Steuerfahndung
  • Zentralstelle für internationale Zusammenarbeit

Im Bereich Strafsachen wurde ein eigener operativer Fachbereich geschaffen, der in erster Linie für Fälle mit Gerichtszuständigkeit und hoher komplexer und krimineller Energie zuständig ist. Man verspricht sich dadurch eine stärkere Schlagkraft.

Selbstanzeigen können in Zukunft entweder bei einem Finanzamt (Finanzamt Österreich, Finanzamt für Großbetriebe) oder beim Amt für Betrugsbekämpfung eingebracht werden.
Die neue Organisation ist grundsätzlich, sofern sie hält, was man uns verspricht, zu begrüßen. Insbesondere gehören Steuerfahndung und Finanzpolizei schon längst unter ein Dach. Die Mitarbeiter des Amts für Betrugsbekämpfung sind dezentral auf die Dienststellen des Finanzamtes Österreich verteilt. Um einen bundesweiten Ausgleich der Arbeitsbelastung zu erreichen, werden die Fälle nach diesem Gesichtspunkt auf die Teams verteilt. Gut möglich, dass dann ein Fall aus Wien in Graz oder Bregenz landet. Ob diese Organisation also wirklich so gut ist bleibt abzuwarten.

WiEReG verschärft

Bisher war eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer und deren Dokumentation ausreichend.

Anfang 2021 sind die diesbezüglichen Sorgfalts- und Meldeverpflichtungen nochmals deutlich verschärft worden: Nicht von der Meldepflicht befreite Rechtsträger (= in der Regel Personen- und Kapitalgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschafter) haben mindestens einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und die Aktualität bereits bestehender Meldungen zu bestätigen bzw. im Register zu aktualisieren (= jährliche Meldepflicht). Dies hat binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung (max. 12 Monate) zu erfolgen.

Wie schon bisher ist ebenfalls binnen vier Wochen nach Kenntnis bei Neugründungen bzw. unterjährigen Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer eine entsprechende Änderungsmeldung durchzuführen (= laufende Meldeverpflichtung).

Insbesondere bei Meldungen von subsidiären Eigentümern („oberste Führungsebene“ = keine Meldebefreiung) sollte man dokumentieren, wann und wie man Kenntnis erlangt hat.
Registerbehörde ist das BMF, seit Februar 2021 wird die Einhaltung der jährlichen Meldeverpflichtung überprüft. Gleichzeitig ist ein automatisches Zwangsstrafenverfahren installiert worden.

Da mit diesem Gesetz EU-Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umgesetzt worden sind, enthält es nicht nur eigene Strafbestimmungen, sondern sind auch die angedrohten Strafen exorbitant!

Die Pflicht zur jährlichen Überprüfung obliegt dem Rechtsträger (bzw. dessen Leitungsorganen). Natürlich können wir Sie dabei unterstützen, wir benötigen hiezu aber jedenfalls einen eigenen Auftrag, Ihre Mitwirkung und vor allem rechtzeitige Informationen!

Arbeitszeitaufzeichnungen – Achtung!

Juni 2021 / Das Thema ist nicht neu, wir haben auch schon öfters darüber geschrieben – und auch wenn Sie´s schon nicht mehr hören können, es ist extrem wichtig!

In einem Webinar hat der Leiter der Finanzpolizei einige brisante Statements abgegeben, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen:
Insbesondere auch aufgrund der COVID-Förderungen bzw. der Prüfung derselben bekommt das Thema zusätzliche Aktualität. Seit April 2020 sind rund 37.800 Betriebe mit rund 97.000 Mitarbeitern überprüft worden. ‘Gefahr‘ (Anzeigen, die Anlass zu Prüfung geben können) droht natürlich auch von unzufriedenen (ehemaligen) Mitarbeitern, missliebigen Konkurrenten oder Nachbarn, ...

  • Die Kontrollen erfolgen stets unangekündigt!
  • Die Arbeitszeitaufzeichnungen werden stets und tagfertig verlangt.
  • Excel-Listen – auch wenn vom Dienstnehmer unterfertigt – stellen (zumindest für sich allein) keine taugliche Aufzeichnung dar! Es bedarf jedenfalls auch der Grundaufzeichnungen (Schmierzettel), auch werden die Dienstnehmer selbst dazu befragt: Wie kommt es zur Excel-Tabelle? Wer zeichnet täglich was, wie und wo auf?


Natürlich sind die Grundaufzeichnungen jedenfalls aufzubewahren!

  • Daneben bedarf es natürlich zusätzlicher Aufzeichnungen, z.B.
    • Aufzeichnungen über Urlaub, Krankenstand, Gleitzeit(guthaben)
    • (Sozial-)partner- bzw. Einzelvereinbarungen
    • AMS-Abrechnungen
  • Und natürlich sollte alles zusammenpassen, z.B. Personalpläne, Reisekosten-abrechnungen (!), Auftragslage, ...


Die Folgen mangelnder Aufzeichnungen können vielfältig und oft auch schwerwiegend sein, u.a.

  • Schätzungsbefugnis der Behörde
  • Nachzahlungen an Steuern und Lohnabgaben (insbes. SV-Beiträge)
  • Verlust bzw. Rückforderung von Förderungen
  • Strafanzeigen; falsche Arbeitszeitaufzeichnungen können Betrug darstellen!
  • Aber auch Dienstnehmer bleiben nicht immer ungeschoren, z.B. Rückforderung von Arbeitslosengeldern.


Auch im Visier der Prüfer sind nicht vom Lockdown betroffene Betriebe (Branchen), die um Förderungen (Kurzarbeit) angesucht haben.

Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Juni 2021 / Der VfGH hat kürzlich bestätigt, dass die restriktiven Bestimmungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen betreffend Anschaffungsnebenkosten und Verlustvortrag sowie Verlust-ausgleich mit anderen Einkünften im außerbetrieblichen Bereich – wie auch bei den anderen nicht betrieblichen Einkünften – verfassungskonform sind. Lediglich im Bereich der Vermietung gibt es gewisse Erleichterungen.

Ebenso wie insbesondere auch bei Spekulationseinkünften, über die wir schon berichtet haben, sollte im Verlustfall die Optimierung der steuerlichen Situation z.B. durch gezielte Verkäufe – eventuell sogar mit zeitnahen Wiederanschaffungen – sorgfältig und rechtzeitig geplant werden.

Corona – die Hilfsmaßnahmen! Wer kennt sich noch aus? Der Versuch einer Übersicht – die aktuellen Details erfolgen wie immer per Update-Ticker

März 2021 / Corona hat uns vor ziemlich genau einem Jahr wie der Blitz aus heiterem Himmel getroffen. Die Regierung hat sehr schnell mit wirksamen Maßnahmen reagiert und so das Schlimmste bezüglich Arbeitslosigkeit und Zusammenbruch der Wirtschaft verhindert.

Eine Situation, die man nicht vorhersehen kann (wie eine Pandemie), überfordert meistens einen Apparat, der sonst zumindest leidlich funktioniert. Und so war es auch zu
Beginn der Hilfsmaßnahmen. Wer sollte welche Maßnahmen umsetzen – und es holperte recht ordentlich. Aber mit der Zeit – und der notwendigen Beharrlichkeit – funktionierte es ja schlussendlich doch. Wenn die Pandemie wirklich überwunden gewesen wäre ...

Doch dann kam der Herbst und die zweite Welle brach über uns herein. Hilfsmaßnahmen wurden verlängert, verbessert (abgeändert) oder aufgestockt. Neue Hilfsmaß- nahmen kamen hinzu (Umsatzersatz für Lockdown, Ausfallsbonus, Umsatzersatz indirekt betroffener Unternehmen, Verlustersatz).
Teils kollidieren die Hilfsmaßnahmen bereits bzw. schließen einander aus. Einreichfristen und Betrachtungszeiträume werden immer wieder verschoben, und es ist zu befürchten, dass das noch eine Weile so weiter gehen wird.

Wir bemühen uns, Sie mit unserem Newsletter immer am aktuellen Stand zu halten. Wenn eine neue Hilfsmaßnahme beschlossen oder eine bestehende erweitert wird erfahren Sie das aus dem Ticker – und kurz vor Ablauffrist erinnern wir Sie noch einmal (siehe Investitionsprämie, die in der Übersicht unten nicht mehr angeführt wird, da die Einreichfrist dafür am 28. Februar abgelaufen ist).

Es ist nicht leicht geworden, den Überblick zu bewahren. Wir haben daher versucht, alle Maßnahmen in zeitlicher Darstellung anzuführen. Wir hoffen es Ihnen damit zu erleichtern, welche Maßnahmen Sie in Anspruch nehmen können (bereits in Anspruch genommen haben), was für Sie vielleicht noch in Frage kommt und für welche Zeiträume diese jeweils relevant sind.

Die Tabelle erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, kann sie auch gar nicht, ist doch das Maßnahmenpaket mit speziellen Maßnahmen für einzelne Berufsgruppen (Land- und Forstwirtschaft, Künstler, ...) viel zu komplex. Wir haben daher die wesentlichsten Maßnahmen, die die Interessen und Notwendigkeiten Ihrer Unternehmen abdecken, herausgegriffen.

Auch die Darstellung der Details, also Fristen, Voraussetzungen, Ausschlussgründe, etc., der einzelnen Hilfsmaßnahmen würde eher verwirren als zu einer klareren Übersicht beizutragen. Wir stehen aber genau diesbezüglich – wie immer – mit Rat & Tat zur Seite.

Stand März 2021

Übersichtsdarstellung

Lockdown-Umsatzersatz für indirekt vom Lockdown betroffene Unternehmen nun endlich seit 16.02.2021 für 11 + 12/2020 über FinanzOnline beantragbar

März 2021 / Der Antrag ist bis 30.06.2021 möglich.

Indirekt betroffen ist ein Unternehmen dann, wenn es im Betrachtungszeitraum November und Dezember 2020

  • einen Umsatzausfall von mehr als 40 % gegenüber November oder Dezember 2019 erleidet UND
  • in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig ist UND
  • im November 2019 oder im Dezember 2019 mindestens 50 % seiner Umsätze unmittelbar oder im Auftrag eines Dritten mit Unternehmen erzielte, die im November 2020 oder Dezember 2020 direkt von den behördlichen Schließungen betroffen waren UND
  • diese Umsätze, für die Ersatz begehrt wird, einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen zuzuordnen sind (begünstigte Umsätze).


  • Es ist leider nicht möglich, eine generelle Aussage zu treffen, auf wen dieser Umsatzersatz zutrifft – die erwähnte Branchenkategorisierung ist mehrere Seiten lang (und auf www.umsatzersatz.at zu finden). Wir ersuchen Sie daher, sich bei uns zu melden, wenn Sie im November und/oder Dezember einen Umsatzabfall von mehr als 40 % gegenüber 2019 hatten, im Umsatzersatz I nicht berücksichtigt wurden und zu mehr als 50 % Umsätze mit Branchen machen, die im November und Dezember 2020 im Lockdown waren.

    Es muss dann individuell geprüft werden, ob Ihnen ein Umsatzersatz II zusteht.

    Werden die CV-19-Hilfen jetzt auch noch versteuert? Ertragsteuerliche Behandlung von COVID 19- Förderungen

    März 2021 / Grundsätzlich stellen Vorteile (Vermögenszuflüsse), die einem Betrieb zufließen, steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, es sei denn, sie werden gesetzlich steuerfrei gestellt.

    Dies trifft auf die meisten diesbezüglichen Förderungen zu, lediglich der Umsatzersatz (auch für Zulieferbetriebe) und der Bonus vom Ausfallsbonus fallen nicht darunter, für diese ist explizit eine Steuerpflicht gegeben.

    In einem zweiten Schritt stellt sich dann die Frage, wie die damit zusammenhängenden Ausgaben zu behandeln sind. Grundsätzlich besteht ja ein Abzugsverbot für Ausgaben, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerbefreiten Einnahmen stehen. Dies trifft wohl mit Ausnahme des Härtefallfonds und dem Verlustersatz zu. Grundsätzlich auch auf die Investitionsprämie, allerdings greift hier wieder eine Spezialbestimmung, nach der die Anschaffungs-/Herstellungskosten explizit nicht zu kürzen sind. Weiters ist zu beachten, dass das Abzugsverbot nur greift, wenn dem Zuschuss auch tatsächlich Betriebsausgaben gegenüberstehen: So bleibt z.B. ein (kalkulatorischer) Unternehmerlohn, welcher im Fixkostenzuschuss enthalten ist, steuerfrei; ebenso natürlich der Anteil der nicht geförderten Ausgaben.

    Hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung der Einnahmen (hier wären eigentlich lange theoretische Ausführungen nötig) ist insbesondere zu beachten, dass es bei Einnahmen-
    Ausgaben-Rechnern zu einer Durchbrechung des Zu-/Abflussprinzips kommen kann.

    Zusammenfassung und Übersicht:

    FörderungEinnahmeKürzung derAnmerkung
    steuerfreisteuerpfl.Betriebsausgaben
    COVID-19-KurzarbeitXja
    HärtefallfondsXneinkein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
    Fixkostenzuschuss (I+II)Xjaausgenommen kalkulatorische Werte
    Ausfallsbonus:
    BonusXneinist Ersatz für entgehende Umsätze
    Vorschuss (auf Fixkostenzuschuss II)Xja
    UmsatzersatzXnein
    VerlustersatzXja
    COVID-19-InvestitionsprämieXneinAbzug Abschreibungen/Betriebsausgaben explizit erlaubt
    Verdienstentgang nach EpidemiegesetzXneinkein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
    Ersatz für
    Sonderbetreuungszeiten
    Xja


    10% USt für Reparaturdienstleistungen

    März 2021 / Seit 1.1.2021 unterliegen Reparaturdienstleistungen von Fahrrädern (auch Elektrofahrrädern), Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Vorhänge) nur mehr dem USt-Satz von 10%. Diese Regelung zielt auf eine Begünstigung für die Arbeitsleistung ab.

    Ist in der Rechnung für die Reparatur der Anteil der Arbeitsleistung höher als der Anteil der verrechneten Materialien und Ersatzteile, dann bleibt es beim 10%igen USt-Satz. Betragen hingegen die für die Reparatur verrechneten Materialien und Ersatzteile mehr als die Hälfte der gesamten Rechnung, so muss die Reparatur so wie bisher mit 20% USt verrechnet werden.

    Achtung Scheinfirma! Hoch aktuell – und Thema bei allen Betriebsprüfungen!

    März 2021 / Mit der Wiederaufnahme der Außenprüfungen durch die Finanz gewinnt auch dieses leidige Thema wieder an Aktualität. Auf der vom BMF gemäß Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geführten Liste scheinen derzeit mehr als 400 Unternehmen auf!

    Jeder Prüfer wirft im Zuge der Prüfungsvorbereitung einen Blick auf diese Liste – das sollten auch Sie bei der Neuaufnahme von Geschäftsbeziehungen unbedingt machen!

    Befindet sich nämlich unter Ihren Lieferanten ein solches Unternehmen, ist in erster Instanz kaum mehr etwas zu gewinnen, die Betriebsprüfung ist mehr oder minder gelaufen! Vielleicht war Ihr Geschäftspartner zum Zeitpunkt Ihrer Geschäftsbeziehung noch gar nicht auf der Liste?! Auch wenn Sie alles brav dokumentiert haben (Arbeitszeitlisten, Anmeldebestätigungen, Firmenbuchauszug, gültige UID-Nummer usw.), diese Prüfung ist gelaufen!

    Daher ist, zusätzlich zu den oben angeführten Dokumentationen, eine der wichtigsten der Nachweis der Überprüfung zum Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftsbeziehung (Screen-Shot mit Datum?!)!
    Eine weitere, unter Umständen noch bedrohlichere, Folge ist die im oben angeführten Gesetz enthaltene Haftungsbestimmung für allfällige Nicht- oder Unterentlohnungen der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer!

    Und nicht vergessen: Seit 2016 führen bei Bauleistungen bar bezahlte Subleistungen zur Nichtabzugsfähigkeit derselben!

    Pauschale Gewinnermittlung für Kleinunternehmer kann eine interessante Alternative darstellen!

    März 2021 / Diese neu geschaffene Pauschalierungsmöglichkeit kann ab der Veranlagung 2020 angewendet werden. Voraussetzung ist, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (ausgenommen jedoch Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände) erzielt werden.

    Für das Jahr 2020 hat eine diesbezügliche Umsatzgrenze von € 35.000,- (bzw. € 40.000,- wenn Umsatz im Vorjahr nicht mehr als € 35.000,-) gegolten; Entnahmen (Eigenverbrauch) bleiben außer Ansatz. Ab 2021 (starke Harmonisierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung) gilt nun die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung als Voraussetzung (mit Ausnahmen wie z.B. Verzicht auf deren Anwendung, bestimmte unecht befreite Umsätze, nicht von der Pauschalierung umfasste Umsätze, Auslandsumsätze). Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze von € 35.000,- um nicht mehr als 15 % innerhalb von fünf Jahren wird toleriert.

    Die pauschalen Betriebsausgaben belaufen sich auf 45 %, höchstens aber € 18.900,- (ab 2021) der Betriebseinnahmen (netto), bei Dienstleistungsunternehmen (veröffentlicht mit der Dienstleistungsbetrieb-Verordnung, z.B. freiberufliche und wissenschaftliche Tätigkeit, IT, Unterrichts- und Vortragstätigkeit, ...) 20 %, max.€ 8.100,- (ab 2021). Daneben können nur noch die Sozialversicherungsbeiträge sowie Reise- und Fahrtkosten – soweit ihnen ein Kostenersatz gegenübersteht – abgesetzt werden, der Grundfreibetrag ist ebenfalls zu berücksichtigen.

    Bei Anwendung der Pauschalierung entfallen die Verpflichtungen zur Führung eines Wareneingangsbuches und einer Anlagenkartei.

    Bei Wechsel von der Pauschalierung zu einer anderen Gewinnermittlungsart ist eine Rückkehr erst nach Ablauf von drei Jahren wieder möglich.

    Auch das Jahr 2020 wird einmal geprüft werden! Speziell für die Kontrolle der Hilfsmaßnahmen wurde sogar eine eigene Gesellschaft gegründet!

    Dezember 2020 / Zur Abwicklung vieler Beihilfen für Unternehmen in der Covid Zeit wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH, kurz COFAG gegründet.

    Wer dort Beihilfen beantragt räumt dieser COFAG ein jederzeitiges Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Aufsichtsrecht ein. Außerdem sind die Unternehmen verpflichtet, sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweck- gewidmete Verwendung der finanziellen Mittel zu prüfen. Beim Fixkostenzuschuss bedient sich die COFAG der Betriebsprüfer des Finanzamtes.

    In Vor-Coronazeiten versuchte Finanz und Gesundheitskasse vieles so auszulegen, um die Steuerzahler möglichst zur Kasse bitten zu können – und als Berater hatte man alle Hände voll zu tun um das Ärgste abzuwenden.

    Es bleibt abzuwarten, wie sich die Prüfungskultur in den nächsten Jahren entwickelt und ob diese Einstellung zurückkehrt. Was im Jahr 2020 unter Zeitdruck und ständig wechselnder neuer Vorschriften erstellt wurde, wird vielleicht in zwei, drei Jahren in einem anderen Licht gesehen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Maßnahmen dann von den Prüfern nicht zu eng ausgelegt werden.

    Zur Erinnerung: Schenkungsmeldung nicht vergessen!

    Dezember 2020 / Etwas geschenkt zu bekommen ist meist eine feine Sache, nicht aber nachher unnötiger Ärger mit der Finanz.

    Die Meldepflicht für Schenkungen ist schon vor Jahren zeitgleich mit der Aufhebung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes eingeführt worden. Danach besteht Anzeigepflicht für Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, wenn im Zeitpunkt des Erwerbes mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland hatte.

    Gegenstand der Meldung sind insbesondere Schenkungen von

    • Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
    • Betrieben oder Teilbetrieben
    • beweglichem körperlichen Vermögen (z.B. Fahrzeuge, Schmuck)
    • immateriellen Vermögensgegenständen (z.B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)

    Die Finanz will mit dieser Verpflichtung später behauptete Transaktionen hintanhalten. Eine solche Behauptung ohne Meldung führt zur Beweislastumkehr!

    Nicht gemeldet werden müssen u.a.

    • Erwerbe zwischen bestimmten nahen Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis zu insgesamt € 50.000,- innerhalb eines Jahres
    • Erwerbe zwischen anderen Personen bis zu € 15.000,- innerhalb von fünf Jahren
    • übliche Gelegenheitsgeschenke bis € 1.000,- (Hausrat inkl. Bekleidung ohne Wertgrenze)
    • Grundstücksschenkungen (Achtung: Anzeigepflicht nach Grunderwerbsteuergesetz!)
    • unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallende Zuwendungen.

    Zur Anzeige verpflichtet – binnen drei Monaten ab Erwerb – sind die beteiligten Personen sowie am (am Vertrag über den) Erwerb Mitwirkende oder hiezu beauftragte Rechtsanwälte oder Notare zur ungeteilten Hand (d.h., wenn eine dieser Personen die Meldung erstattet, sind die anderen davon befreit).

    Das Unterlassen der Anzeige stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe bestraft. Dies kann also „ganz schön ins Geld gehen“, zumal alle zur Meldung verpflichteten Personen gestraft werden können. Eine (strafbefreiende) Selbstanzeige ist nur bis zu einem Jahr ab Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht möglich.

    Vermietung an nahe Angehörige - Achtung: Fremdvergleich!

    Dezember 2020 / Zwar gibt es in Österreich keine Besteuerung fiktiver (also nicht geflossener) Einnahmen, sowohl formell als auch materiell ist aber doch einiges zu beachten:

    Zu allererst ist darauf hinzuweisen, dass Verträge zwischen nahen Angehörigen im Steuerrecht nur dann anerkannt werden, wenn sie

    • nach außen ausreichend in Erscheinung treten,
    • einen eindeutigen und klaren Inhalt haben und
    • auch unter Fremden so abgeschlossen worden wären
      UND auch so gelebt werden.

    Daraus folgt:

    • Der Mietvertrag ist unbedingt schriftlich,mit klarem und eindeutigem Inhalt, abzuschließen – auch aus zivilrechtlichenGründen. So wird allfälligen späteren Streitigkeiten vorgebeugt (auch oder gerade in der Verwandtschaft, unter Freunden).

    Zu empfehlen ist grundsätzlich die Vereinbarung einer „Nettomiete“ zuzüglich Betriebskosten, Nebenspesen und Umsatzsteuer.

    • Mit Ausnahme einer unter Umständen verbilligten Nettomiete (siehe weiter unten) sollten die übrigen Bestimmungen (z.B. Kündigungsfristen und -verzichte, Wertsicherung, Mietrückstände, Mitvermietungen von Einrichtungsgegenständen, etc.) wie unter Fremden ab geschlossen und auch so gelebt werden. Es muss sich um ein „realistisches“ Mietverhältnis handeln!

    Materiellrechtlich ist natürlich Grundvoraussetzung für die Anerkennung, dass keine Liebhaberei vorliegt, umsatzsteuerrechtlich ist diesbezüglich auf Normalwert-Regelung hinzuweisen.

    Zur Miethöhe selbst gibt es außerhalb des Mietrechtsgesetzes keine rechtlichen Vorgaben (Grundsatz der Vertragsfreiheit). Allerdings kann es bei den diesbezüglichen Werbungskosten zu Einschränkungen kommen: Beträgt der vereinbarte Mietzins nicht mindestens 66 % der Vergleichsmiete (ortsübliche Miete) sind die Werbungskosten nur noch anteilig absetzbar!

    Vermieten Eltern an ihre unterhaltsberechtigten Kinder sind diese Mieteinnahmen jedenfalls umsatzsteuerpflichtig!

    Umsatzsteuersatz 5 % ab 01.07.2020
    Sechs Monate mit viel Aufwand – worauf man aufpassen sollte!

    September 2020 / Zur Unterstützung der Gastronomie, der Kulturbranche sowie des Publikationsbereichs, wurde zusätzlich zu den bisher getroffenen Maßnahmen, befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % eingeführt.

    Das Gesetz ist rückwirkend mit 01.07. in Kraft getreten, weshalb man sich jetzt damit auseinandersetzen muss.

    • Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke.
    • Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und Leistungen mit 5 % besteuert.


    Leistungen:

    • Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
    • Naturpark, Gärten, Museen
    • Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder Orchester, Musikensembles und Chöre und Filmvorführungen


    Waren:

    • Gemälde, Zeichnungen, künstlerische Fotografien, Textile Kunst
    • Bücher, Wörterbücher, auch lose Bogen
    • Zeitungen und andere periodische Druckschriften
    • Bilderalben, Bilderbücher, Malbücher
    • Noten, Wandkarten, Globen


    Der Plan der Regierung ist, dass die Preise für die Waren/Leistungen gleich bleiben und die Betriebe vom höheren Deckungsbeitrag profitieren sollen.

    Änderungen Registrierkassen 01.07.2020
    Achtung: Dieser neue Steuersatz muss in der Registrierkassa angelegt werden, es gibt dazu mehrere Möglichkeiten: z.B. gibt es ein Feld mit Satz Null oder Satz besonders, die man verwenden kann – bitte kontaktieren Sie Ihren Kassenhersteller, wie das bei Ihrer Kassa umzusetzen ist. Auf den herausgegebenen Belegen muss der neue Steuersatz von 5 % ausgewiesen sein, falls das die Kassa (noch) nicht kann, darf man die Belege händisch oder mit einem Stempel korrigieren (z.B. „korrigierter Steuersatz 5 %“).

    Da der begünstigte Steuersatz nur sechs Monate gelten soll, ist es zulässig, die Registrierkassa NICHT umzustellen und die Belege anders (händisch, etc.) zu korrigieren. Details finden Sie auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at Button „Coronavirus“.

    Anwendungsbereich des 5 %igen USt-Satzes erweitert!
    Durch einen Änderungsantrag im Zuge der Beschlussfassung unterliegen nunmehr auch – vorbehaltlich der Genehmigung durch die EU-Kommission – folgende Umsätze der 5 %-igen Umsatzsteuer:

    • Abgabe von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle durch Bäcker, Fleischer und Konditoren. Voraussetzung ist eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
    • Im Bereich der Beherbergung und Hotellerie ist auch die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen mit dem 5 %-igen Steuersatz begünstigt. Somit entfällt im Falle der Frühstücks-, Halb- oder Vollpension vorübergehend die lästige Aufteilung des Entgeltes. Ebenfalls begünstigt sind unter gewissen Voraussetzungen (Der Gast muss ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen vorübergehend Aufenthalt nehmen können.) auch die Privatzimmervermietung, die Überlassung von Ferienwohnungen, sowie die Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke.


    Der 5 %-ige Steuersatz ist befristet für Umsätze nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021.

    Achtung bei Dauer-/Abo-Rechnungen

    Auch Druckwerke fallen ja u.a. für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 unter die 5 %-ige USt. Derzeit werden diesbezüglich viele Rechnungen (u.a. mit dem Titel z. B. „MwSt-Korrektur“ und dem Hinweis „nicht einzahlen“) versendet.

    Sollte sich eine solche Rechnung auf Betriebsausgaben oder Werbungskosten beziehen gehört diese unbedingt zur Belegsammlung bzw. in die Buchhaltung (also nicht wegwerfen)!

    Einerseits ist das Gebot der Vollständigkeit zu beachten, andererseits ist eben die Vorsteuer zu korrigieren.

    Youtuber – Steuer und Versicherung
    Wenn das Hobby zur Einkommensquelle wird!

    September 2020 / Youtuber und youtuben klingt auf Deutsch entsetzlich, aber wie dem auch sei, es wurde längst zum Massenphänomen.


    Gerade in Zeiten geschlossener Veranstaltungsorte ist die Bedeutung noch einmal gestiegen und bietet Künstlern und allen anderen die Möglichkeit sich zu produzieren.

    Bei einer stattlichen Anzahl von Followern kann man durch die Werbeschaltungen auch richtig gut verdienen.

    Die meisten beginnen damit als Hobby, und das ist ein gutes Stichwort. Auch wenn man ein paar Euro damit verdient, man kann die Kosten zur Produktion dieser Filmchen absetzen. Entsteht dadurch immer ein Verlust handelt es sich um steuerlich unbeachtliche Liebhaberei. Bei kleinen Überschüssen muss man bereits unterscheiden.

    Hat der Youtuber daneben gar keine anderen Einkünfte und werden Überschüsse unter € 11.000,- p.a. erzielt, ergibt sich noch keine Einkommensteuerpflicht. Hat man Einkünfte aus einem Dienstverhältnis kann der Veranlagungsfreibetrag in der Höhe von € 730,- p.a. hilfreich sein, denn bis zu dieser Höhe ergibt sich für Nebeneinkünfte ebenfalls keine Einkommensteuer.

    Bei Einkünften darüber besteht Registrierungspflicht beim Finanzamt und Steuerpflicht!

    Aber die Steuer ist nicht das einzige Thema mit dem man sich als Youtuber gründlich auseinandersetzen sollte. Man ist bei dieser Tätigkeit „Neuer Selbständiger“. Das bedeutet, dass man sich bei der SVS (Sozialversicherung der Selbständigen) anmelden sollte und der Pflichtversicherung unterliegt. Die Versicherungspflicht beginnt bei Über- schreiten der Versicherungsgrenze in der Höhe von € 5.527,92 p.a. (Wert 2020).

    Lassen Sie sich den Spaß und die Freude an Youtube nicht durch Steuer und Versicherung verderben, aber informieren Sie sich rechtzeitig!

    Überprüfung der Coronahilfen
    Achtung: Vergehen sind kein Kavaliersdelikt!

    Juni 2020 / Die beträchtlichen Hilfsmaßnahmen aus Steuermitteln, die derzeit zur Verfügung stehen, sollen natürlich nur in Anspruch genommen werden, wenn man auch die Voraussetzungen dafür erfüllt bzw. sich an die Bedingungen hält.



    Die Regierung verabschiedet gerade ein COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz, in dem die nachträgliche Überprüfung der staatlichen Förderungen geregelt wird. Diese Prüfungen sollen im Rahmen und der Form von Außenprüfungen durch das Finanzamt stattfinden, die Prüfer arbeiten in diesem Fall als Gutachter für die Förderstellen. Geprüft werden sollen insbesondere Zuschüsse und Haftungen, die über die Agentur des Bundes abgerechnet werden, sowie Zuschüsse aus dem Härtefall-Fonds und Kurzarbeitsbeihilfen. Bei letzteren wird es besonders wichtig sein, mittels ordentlicher Arbeitsaufzeichnungen die Ausfallsstunden, Urlaube, etc., für die man Beihilfe beantragt hat, belegen zu können.

    Achtung: Die missbräuchliche Verwendung von Zuschüssen, Garantieübernahmen und Kurzarbeitsbeihilfen stellt einen Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (nicht nach Finanzstrafrecht!) dar, der mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafen sanktioniert wird. Man kann eine solche Strafe dadurch abwenden, in dem man den Schaden wieder gut macht. Das geht aber nur, solange die Tat nicht entdeckt ist. Wenn sich also eine derartige Außenprüfung ankündigt, muss in im Falle des Falles sofort reagiert werden und vor Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet und gleichzeitig die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Hilfen getätigt werden.

    Besprechen Sie offene Fragen im Zusammenhang mit Coronahilfen bitte rechtzeitig mit uns, um negative Folgen zu vermeiden!

    eZustellung aktuell - Handlungsbedarf Aktualisierung der Daten

    März 2020 / Wie wir bereits berichtet haben, sind Unternehmen ab 1.1.2020 zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung von Behördenschreiben verpflichtet. Davon ausgenommen sind jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.



    Die Abwicklung der eZustellung erfolgt über das Unternehmensserviceportal (www.usp.gv.at), man benötigt dazu eine Handysignatur oder Bürgerkarte.

    Nach der Registrierung zur eZustellung kann Ihr Unternehmen sofort elektronische Zustellungen übermittelt bekommen. Diese werden zentral über das kostenlose elektronische Postfach „MeinPostkorb“ zugestellt. Ist eine neue Nachricht eingetroffen, werden Sie darüber an Ihre hinterlegte(n) E-Mail-Adresse(n) verständigt.

    Ab Juli 2019 wurden Unternehmen, die zu diesem Zeitpunkt FinanzOnline Teilnehmer waren und nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet haben, automatisch in das neue Teilnehmerverzeichnis der elektronischen Zustellung übernommen. Ab diesem Zeitpunkt konnten Unternehmen über das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ im USP ihre Einstellungen bereits einsehen und ändern. Diese Einstellungen wurden ab ersten Dezember 2019 für die elektronische Zustellung verwendet.

    Achtung: Wenn Sie einen eigenen Zugang zu FinanzOnline und dort elektronische Zustellung erlaubt haben, dann ist ihr Postkorb im USP aktiviert – möglicherweise, ohne dass Sie das wissen! In diesen Postkorb kann rechtsgültig zugestellt werden und die Rechtsmittelfristen beginnen zu laufen. Es ist daher sehr wichtig, dass Sie sich im USP darüber informieren, ob Ihre E-Mail-Adresse richtig angelegt ist und ob Sie eine Zustellung bekommen haben (da hätten Sie an Ihre E-Mail-Adresse eine Nachricht erhalten – allerdings nur, wenn die richtige E-Mail-Adresse hinterlegt ist).

    Auch wenn man derzeit keine Handysignatur hat ist es möglich, über FinanzOnline ins Unternehmensserviceportal zu wechseln, man findet dazu in FinanzOnline rechts unten einen Link „Meine USPservices“; die vollen Funktionen des USP kann man nur mit Handysignatur nutzen, der Datenabgleich funktioniert aber auch mit den FinanzOnline Codes. Geänderte E-Mail-Adressen im FinanzOnline werden NICHT automatisch ins USP übernommen!

    Sollten Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an uns.

    Unternehmer, die die Umsatzgrenze von 35.000,- € unterschreiten, können sich von der eZustellung abmelden, entweder im USP oder – wenn man keinen Zugang hat – auch ganz altmodisch per Post mit einem eigens dafür erstellten Formular, das Sie bei uns erhalten können.

    Achtung: Vor-Ort-Anmeldung! Änderung der Telefon- und Faxnummer bei ELDA

    März 2020 / Auf Grund der Zusammenlegung der Krankenkassen zur Gesundheitskasse Österreich mit 01.01.2020 haben sich die Telefon- und Faxnummern geändert.



    Anmeldungen vor Arbeitsantritt:

    • telefonisch bei der ELDA-Hotline unter 05 0766 1460
    • per Fax unter 05 0766 1461


    Das Formular zur Vor-Ort-Anmeldung können Sie von uns bekommen (auf unserer Homepage oder per Mail).

    Der ELDA-Support ist wie folgt erreichbar:

    05 0766 14504300 und 05 0766 14502700 sowie elda@oegk.at

    Zusammenfassende Meldung (ZM) muss fristgerecht bis zum Monatsende(!) des Folgemonats abgegeben werden

    März 2020 / Wie wir bereits berichtet haben wurden die Bestimmungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen verschärft, denn es kommt unter anderem der Zusammenfassenden Meldung nun eine bedeutendere Stellung zu.

    Innergemeinschaftliche Lieferungen sind demnach neben den bisherigen Voraussetzungen nur mehr dann steuerfrei, wenn die Zusammenfassende Meldung fristgerecht, vollständig und richtig abgegeben wird. Anderenfalls muss für innergemeinschaftliche Lieferungen Umsatzsteuer verrechnet werden, da sie nicht mehr steuerfrei sind! Dadurch kommt es aber zu Schwierigkeiten mit dem Kunden, da er dafür keinen Vorsteuerabzug hat.

    Eine Herausforderung ist aber die Frist für die Abgabe der ZM, weil sie bis zum Monatsende des Folgemonats erfolgen muss, für die Umsatzsteuervoranmeldung aber ein Monat und 15 Tage Zeit zur Verfügung steht. Wurde eine innergemeinschaftliche Lieferung beispielsweise im Februar 2020 durchgeführt, dann muss diese in der bis 31.03.2020 einzureichenden ZM Februar berücksichtigt werden, die Umsatzsteuervoranmeldung Februar ist bis 15.04.2020 abzugeben!

    Haben Sie also eine innergemeinschaftliche Lieferung durchgeführt oder Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Ländern erbracht (denn diese sind auch in der ZM zu berücksichtigen), dann ersuchen wir Sie, uns die Buchhaltungsunterlagen bereits bis zum 15. des Folgemonats zur Verfügung zu stellen, damit wir die Meldefristen in Ihrem Sinne einhalten können.

    Geringwertige Wirtschaftsgüter: Auch Dienstnehmer profitieren davon!

    März 2020 / Bekanntlich wurde die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von



    400,- auf 800,- €


    ab dem Jahr 2020 erhöht. Das gilt für Unternehmen, aber natürlich auch für Dienstnehmer.

    Benötigt man als Dienstnehmer also berufliche Hilfsmittel, wie z.B. einen Laptop, so musste man bei einem Preis von beispielsweise 600,- € die Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung (AfA) geltend machen.

    Ab 2020 ist diese Anschaffung, da unter 800,- €, sofort abzusetzen. In den meisten Fällen wird man aber, so wie bisher, einen Privatanteil ausscheiden müssen.

    Hurra – das „Jobrad“ ist da!

    März 2020 / Einmal eine gute steuerliche Nachricht, die auch gut in den Zeitgeist der CO2-Ersparnis passt.



    Ab 1.1.2020 können Unternehmen ihren Mitarbeitern kostenlos Fahrräder zur Verfügung stellen, die sie auch privat nutzen können. Es fällt kein Sachbezug an, der zu versteuern wäre.

    Die Unternehmen haben den vollen Vorsteuerabzug, das bedeutet, dass die Anschaffung dieser Räder um 20% billiger kommt. Unternehmen wie Red Bull oder Zumtobel haben schon reagiert und die Mitarbeiter sind angeblich begeistert.

    Noch eine gute Nachricht zum Schluss: Die Begünstigung gilt auch für Elektrofahrräder!

    Die Meldepflichten werden immer mehr Airbnb & Co – Achtung: hohe Strafen!

    März 2020 / Die Meldepflichten werden immer mehr – und das Finanzamt weiß immer mehr!



    Mit 1. Jänner 2020 wurden für Online-Plattformen und Marktplätze, die zwar nicht selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im Inland unterstützen (vermitteln), neue Aufzeichnungspflichten eingeführt. Schon jetzt ist die Ausweitung dieser Bestimmungen auf weitere Tatbestände ab 2021 geplant.

    Oben angeführte „Unterstützung“ ist gegeben, wenn die Plattform eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellt, über die Lieferer und Erwerber in Kontakt treten können.

    Die Aufzeichnungen sind zehn (!) Jahre lang aufzubewahren und der Abgabenbehörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Bei Vermittlung von Umsätzen über einer Million € p.a. sind diese Aufzeichnungen unaufgefordert bis 31. Jänner des Folgejahres zu übermitteln.

    Betreffen die vermittelten Umsätze Beherbergungsbetriebe, umfassen die Aufzeichnungspflichten zusätzliche Daten. Die relevanten Daten dürfen auch an die jeweils betroffenen Länder und Gemeinden für die Erhebung von diesbezüglichen Abgaben (z.B. Ortstaxe) weitergeleitet werden.

    Natürlich gibt es auch entsprechende Haftungen, die Details regelt die Sorgfaltspflichten-Verordnung (was es schon alles gibt!). Der Unternehmer (die Plattform) haftet – wenn keine entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt worden ist – für die Umsatzsteuer auf die vermittelten Umsätze! Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Meldepflichten stellen eine Finanzordnungswidrigkeit dar; bei grober Fahrlässigkeit drohen bis zu € 25.000,-, bei Vorsatz gar bis zu € 50.000,- Strafe! Natürlich gibt es keine Konsequenzen, wenn die Plattform von der Unrichtigkeit weder wuss­te noch davon wissen hätte können.

    Zur Erinnerung:

    Das Finanzamt weiß (oder kann zumindest wissen) mehr als der Steuerpflichtige oft vermutet:
    Von Kontrollmitteilungen über zahlreiche Meldeverpflichtungen und Gewinn-/Verlusttangenten bis zu den immer zahlreicher werdenden Registern!

    Einige prägnante Stichwörter:

    Geldwäsche, WIEREG, Konteneinschau, Zusammenfassende Meldung, Vorhalte, Meldungen gemäß § 109 EStG, Schenkungsmeldungen, Gewerberegister, …

    PLAB oder PLB oder doch wieder GPLA?! Aber Prüfung bleibt Prüfung!

    März 2020 / Kaum geändert, muss die Prüfung der Personalverrechnung wieder repariert werden.


    Wie wir bereits berichtet haben wird seit Anfang des Jahres die Prüfung der Personalverrechnung (Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer) nur mehr durch das Finanzamt durchgeführt.

    Dazu hätten die Gebietskrankenkassenprüfer in die Finanzämter eingegliedert werden sollen. Diese Übertragung der Prüfung von den Krankenkassen auf die Finanz wurde aber vom VfGH im Dezember 2019 gekippt.

    Bis 30.06.2020 bleibt die verfassungswidrige Organisation der Personalverrechnungsprüfung dennoch weiterhin bestehen, da das VfGH eine Frist zur Reparatur der Bestimmungen eingeräumt hat.

    Werden die Gesetze bis 01.07.2020 nicht geändert, treten die alten Regelungen aber trotzdem nicht mehr in Kraft.

    Böse Überraschung für Festveranstalter

    März 2020 / Wer ein Fest plant, ist meist voller Vorfreude und möchte den Gästen eine schöne Feier bieten, sei es ein Vereinsfest, ein Matura-/Sommerball oder ähnliches. Wenn es ein größeres Fest werden soll, wird auch oft Personal benötigt, Servierkräfte oder vielleicht Barkeeper.



    Die OrganisatorInnen von solchen Festen sollten bei aller Euphorie nicht auf die Rechtslage vergessen und beachten, dass Personal bei der Gesundheitskasse angemeldet werden muss und für die Beschäftigten neben den Löhnen auch Abgaben bezahlt werden müssen – nur weil es ein einmaliges Fest ist, heißt das nicht, dass man keine Vorschriften beachten muss!

    Immer dann, wenn jemand nur seine Arbeitskraft für eine bestimmte Zeit zur Verfügung stellt, vorhandene Betriebsmittel verwendet (also das Besteck, Gläser, Getränke bzw. Essen nur kocht/serviert) und dabei an Arbeitszeit und -ort gebunden ist, sowie Weisungen zu befolgen hat und persönlich zum Dienst erscheinen muss, handelt es sich um ein Dienstverhältnis, das meldepflichtig ist!

    Diese böse Überraschung ereilte auch Maturanten eines Maturaballs, die es zu Ballbeginn statt einer schönen Eröffnung mit Beamten der Finanzpolizei zu tun bekamen – neben der Nachzahlung der Beiträge kann es hier zu empfindlichen Strafen von mehreren Tausend Euro kommen.

    Endlich: Ärzte dürfen Ärzte anstellen – aber Vertretungsärzte sind nicht zwangsweise Dienstnehmer!

    März 2020 / Endlich hat die lange Diskussion, ob Vertretungsärzte nun selbständig oder unselbständig tätig sind, ein Ende.

    Jetzt gilt sowohl für eine regelmäßige als auch fallweise Vertretung des Ordinationsinhabers bzw. Gesellschafters einer Gruppenpraxis, dass sie als freiberufliche Tätigkeit zu werten ist, sofern der vertretende Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis tätig ist. Das gilt auch für ärztliche Not- und Bereitschaftsdienste. Es liegt also kein Dienstverhältnis vor und die Versicherung erfolgt nach FSVG.

    Eine nahezu epochale Änderung hat sich dank der Novellierung des Ärztegesetzes ergeben. Seit 1.11.2019 besteht die Möglichkeit, Ärzte bei niedergelassenen Ärzten anzustellen. Ein österreichweiter Kollektivvertrag besteht noch nicht. Man kann aber den Vertrag heranziehen, den die Ärztekammer für Oberösterreich für dieses Bundesland ausgehandelt hat.

    Elektronische Zustellung durch Bundesbehörden!

    Dezember 2019 / Wie schon berichtet, müssen Unternehmen bis 1.1.2020 die Voraussetzungen geschaffen haben, Schriftstücke von Bundesbehörden elektronisch empfangen zu können.



    Folgende Schritte müssen dafür gesetzt werden:

    • Handysignatur aktivieren
    • Unternehmen am Unternehmensserviceportal (usp.gv.at) registrieren
    • Im Unternehmensserviceportal einem Benutzer das Recht erteilen, die elektron. Schriftstücke abholen zu können
    • Registrierung zur elektron. Zustellung: E-Mail-Adresse im Unternehmensserviceportal hinterlegen
    • Überprüfung der Einstellungen beim Service „MeinPostkorb“ im Unternehmensserviceportal


    Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2020 - Innergemeinschaftliche Lieferungen, „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung“ & Airbnb!

    Dezember 2019 / Die wahrscheinlich wichtigste (und somit gefährlichste) umsatzsteuerliche Änderung betrifft die innergemeinschaftlichen Lieferungen:



    Diese sind ab Jänner nur mehr dann steuerfrei, wenn neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich

    • dem Lieferanten die (von einem anderen Mitgliedstaat erteilte) UID-Nummer des Käufers mitgeteilt worden ist und
    • der Lieferant seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachkommt.



    Achtung: Die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung beträgt nur 30 Tage!

    Die Regelungen rund um die Reihengeschäfte werden vereinheitlicht, wobei sich bis auf eine Ausnahme die österreichische Meinung durchgesetzt hat. In diesem Zusammenhang wiederholen wir unsere Empfehlung bzw. unser Ersuchen: Ein Reihengeschäft liegt immer dann vor, wenn die Ware einen anderen Weg als die Rechnung nimmt.
    Da diesbezüglich die Regelungen sehr komplex sind und leicht etwas passieren kann ersuchen bzw. raten wir Ihnen uns schon vor Rechnungsausstellung zu kontaktieren.

    Falsche Beurteilungen können „ordentlich ins Geld gehen“! Korrekturen sind nicht immer möglich und – wenn doch – aufwendig. Außerdem können wir das Vorliegen eines Reihengeschäftes ohne Hinweis u.U. gar nicht erkennen, und es ist in solchen Fällen meist eine Zusammenfassende Meldung zu erstellen. Möglicherweise ist zur korrekten Abwicklung auch eine Registrierung in einem anderen Staat erforderlich!

    Achtung: Online-Buchungsplattformen sind ab 2020 (Details regelt die „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung“(!) – Unwort des Jahres?) zur Aufzeichnung und elektronischen Übermittlung von steuerlich relevanten Informationen verpflichtet (kombiniert mit entsprechenden Haftungsbestimmungen). Dies betrifft neben dem Versandhandel auch z.B. die Vermittlung von Beherbergungsumsätzen (Airbnb!).

    Weiters gibt es gänzlich neue Bestimmungen zu den sog. Konsignationslagern. Hinsichtlich der Beförderungsnachweise nach EU-Recht ist eine neue „Vermutungsregel“ eingeführt worden. Die bisherigen Regelungen gelten aber weiter!

    Der Vollständigkeit halber seien noch zwei erfreuliche Änderungen erwähnt, nämlich

    • die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf 35.000,- € (netto), verbunden mit einer zusätzlichen, einmaligen Toleranzgrenze und
    • der Vorsteuerabzug für Krafträder, Quads u.ä. mit einem CO2-Emissionswert von Null – natürlich soweit sie unternehmerisch genutzt werden. Ob es hier eine Berichtigungs-möglichkeit für in den Vorjahren angeschaffte Fahrzeuge gibt ist noch unklar.



    Jahreswechsel ist Inventurzeit! Auch im digitalen Zeitalter bleibt uns das Messen, Wägen und Zählen nicht erspart!

    Dezember 2019 / Nicht nur in unserem Privatleben eignet sich der Jahreswechsel dazu, zurückzuschauen, was gelungen ist, und Pläne für das nächste Jahr zu machen. Auch im Unternehmen muss ganz prosaisch Inventur gemacht werden (neben einer Planungsrechnung für das nächste Jahr, die auch anzuraten ist).


    Bilanzierende Unternehmen, auch wenn sie freiwillig bilanzieren, müssen jährlich eine Inventur durchführen. Inventur ist die körperliche Bestandsaufnahme aller Gegenstände im Lager durch Zählen, Messen, Wiegen zum Bilanzstichtag.

    Die Inventur stellt eine Kontrollmöglichkeit dar, womit die tatsächlich vorhandenen Bestände mit den sich aus den Büchern ergebenden Beständen verglichen werden können. Somit können Verluste, die etwa durch Diebstahl oder Schwund entstanden sind, aufgedeckt werden. Daneben stellt die Inventur einen Bestandteil des Jahresabschlusses dar und beeinflusst somit das Betriebsergebnis.

    Bilanzierungspflichtige Unternehmen

    Als bilanzierungspflichtige Unternehmen gelten etwa Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften (OG, KG), wenn diese die Umsatzschwellen (700.000,- € in zwei aufeinander folgenden Jahren oder 1.000.000,- € einmal) überschreiten (Ausnahme: Freiberufler brauchen keine Inventur zu erstellen).

    Die Inventur hat am Ende des letzten Arbeitstages im alten Wirtschaftsjahr oder zu Beginn des ersten Arbeitstages im neuen Wirtschaftsjahr zu erfolgen. Bei den meisten Unternehmen fällt das Ende des Geschäftsjahres auf den 31.12., daher wird dieser oft als Tag der Inventur angesetzt. Es gibt jedoch noch weitere Inventurmethoden (z.B. Stichprobeninventur, permanente Inventur), die sich im Zeitpunkt, zu dem die Bestandsaufnahme durchzuführen ist, unterscheiden.
    Die Durchführung der Inventur hat vollständig und richtig zu erfolgen, außerdem sind die Inventurmaßnahmen so zu dokumentieren, dass sie ein Sachverständiger (wie z.B. ein Prüfer des Finanzamts) ohne besondere Schwierigkeiten nachvollziehen kann. Aufzeichnungen (etwa Zähllisten) sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. Diese Aufzeichnungen der Inventur sind sieben Jahre aufzubewahren.

    Weicht nun das Ergebnis der Inventur – etwa aufgrund gestohlener Waren – von den Büchern ab, ist die Buchhaltung anzupassen. Die Differenz fließt dabei in die Gewinn- und Verlustrechnung ein und spiegelt sich in der Bilanz wieder.

    Schätzung durch die Finanz

    Führt ein Inventurfehler zu einem nicht unwesentlichen Mangel, ist die Finanz zur Schätzung verpflichtet. Als wesentliche Mängel können unter anderem das Fehlen von Inventurlisten, unvollständige oder unrichtige Aufnahmen der Bestände oder das Fehlen von für die Inventur unerlässlichen Grundaufzeichnungen (Schmierzettel, elektronische Warenwirtschaftssysteme, etc.) angesehen werden. Das Ergebnis der Inventur kann in der Praxis bei einer Überprüfung der Finanzverwaltung des Öfteren zum Streitpunkt werden. Deshalb sind die korrekte Durchführung sowie die Dokumentation der Inventur enorm wichtig.

    Eine Inventur ist zeitaufwendig und arbeitsintensiv, daher sind eine gute Planung und eine strukturierte Durchführung sinnvoll.

    Und immer wieder Firmenautos! Sachbezug KFZ im Unternehmen ab 2020 & Benützungsvereinbarung!

    Dezember 2019 / Die Höhe der Sachbezüge, die für eine Privatnutzung eines Firmen-KFZ angesetzt werden müssen, richtet sich nach dem CO2-Ausstoß.



    Hier kommt es in der Folge des Dieselskandals zu einer Änderung der Berechnung, es werden die neuen „WLTP“ Werte (neues Messverfahren) für die Ermittlung des CO2-Ausstoßes zugrunde gelegt.

    Konkret gelten die neuen Werte für alle KFZ, die ab 1.4.2020 erstmals zugelassen werden, für alle anderen KFZ gilt die alte Tabelle. Den WLTP Wert findet man im Zulassungsschein des KFZ.

    Auch die Berechnung der NOVA (diese ab 01.01.2020) und die Berechnung der Versicherungssteuer (ab 01.10.2020) werden sich ändern, generell werden dadurch einige Autos teurer, manche aber auch billiger in der Anschaffung bzw. der laufenden Versicherung.

    Als Erinnerung: Für KFZ OHNE CO2- Ausstoß (also reine Elektro-KFZ) muss kein Sachbezug gerechnet werden. Das gilt nicht nur für Autos, sondern auch für E-Bikes, E-Vespas und E-Scooter.

    Benützungsvereinbarung Firmenwagen

    Benützt ein Arbeitnehmer ein Firmenauto nicht für Privatfahrten, ist dieser Umstand grundsätzlich durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch glaubhaft zu machen. Der Besitz eines privaten Kraftfahrzeuges des Arbeitnehmers bringt nicht auch automatisch den Ausschluss der Privatnutzung eines von ihm dienstlich genutzten firmeneigenen Kraftfahrzeuges mit sich. Nur im Falle eines vom Arbeitgeber ausgesprochenen, ernstgemeinten und überprüften Verbots von Privatfahrten ist kein Sachbezug anzusetzen.

    Da dieses Thema in den letzten Jahren vermehrt zu Problemen bei Lohnabgabenprüfungen führt (sogar bei Autos, die hinten für Werkzeugtransporte gedacht sind), empfehlen wir Ihnen, eine Benützungsvereinbarung zu den Firmenwagen abzuschließen, in der konkret steht, dass die Autos am Abend bei der Firma abzustellen, die Schlüssel/Papiere abzugeben sind usw. – passend nach den Gegebenheiten in Ihrer Firma. Diese Vereinbarung muss dann auch tatsächlich gelebt werden! Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung einer solchen Vereinbarung.

    Aus GPLA wird PLAB! Was die Vereinheitlichung bringt wird die Praxis weisen!

    Dezember 2019 / Mit 1. Jänner 2020 ist durch den BMF ein bundesweiter Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB) einzurichten. Dieser wird die bisherige Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben durch Finanzamt oder Krankenkasse (GPLA) ersetzen. Dabei handelt es sich um eine Außenprüfung.



    Der PLAB wird auf Anforderung eines Finanzamtes, der österreichischen Gesundheitskasse oder einer Gemeinde auch die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen durchführen und soll hiezu auch die Befugnisse der Finanzpolizei erhalten. Er wird jeweils als Organ des Finanzamtes, der Gesundheitskasse oder der Gemeinde tätig werden. Außerdem soll ein Prüfungsbeirat eingerichtet werden.

    In erster Linie handelt es sich somit um organisatorische Änderungen, wobei die Vereinheitlichung grundsätzlich zu begrüßen ist. Die Umsetzung in der Praxis bleibt ebenso abzuwarten wie allfällige inhaltliche bzw. materielle Auswirkungen.

    Aus der Praxis - Gelddiebstahl nicht abzugsfähig

    Dezember 2019 / Der Diebstahl eines großen Bargeldbetrages aus dem PKW eines Autohändlers hat zu keiner Betriebsausgabe geführt weil einerseits der Nachweis fehlte, dass das Geld für betriebliche Zwecke bestimmt war und andererseits die Aufbewahrung auffallend sorglos war.



    Keine Werbungskosten auf fremden Namen!

    Werbungskosten sind Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen, wobei ein enger Zusammenhang gegeben sein muss. Laut BFG widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Steuerpflichtige bei Geräten, welche sie als Arbeitsmittel bei ihrer eigenen Steuerveranlagung absetzen wollen, nicht darauf achten, dass die Rechnung auf Ihren Namen ausgestellt wird, auch wenn sie die Besorgung durch einen Angehörigen durchführen lassen. Also, wenn auf der Rechnung ein falscher Name steht: Berichtigen (umschreiben) lassen oder kein Steuerabzug!

    Zur Erinnerung:

    Staus und witterungsbedingte Verspätungen sind grundsätzlich Sache des Beschäftigten, er trägt das Wegrisiko. Jedenfalls ist der Arbeitgeber unverzüglich zu informieren! Lediglich unvorhersehbare Ereignisse oder Komplettsperren stellen u.U. einen Dienstverhinderungsgrund dar.

    Nicht vergessen: Registrierkassen-Bon per Jahresende

    Dezember 2019 / Ganz wichtig ist der Monatsabschluss-Beleg Dezember, denn dieser gilt gleichzeitig als Jahresbeleg. Das gilt auch wenn Ihr Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht und Ihr Bilanzstichtag nicht der 31. Dezember ist!



    Der Jahresabschluss-Beleg ist immer mit dem letzten Umsatz zu erstellen, spätestens aber am 31. Dezember.

    Dieser muss mit der BMF-App und Ihrem Authentifizierungscode überprüft werden. Wenn Sie Ihren Code nicht mehr zur Hand haben rufen wir diesen im Finanz Online gerne für Sie ab.

    Die Prüfung muss bis 15. Februar 2020 erfolgen!

    Anpassung Freibeträge für außergewöhnliche Belastung

    Dezember 2019 / Verschiedene Freibeträge wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Mehraufwendungen wegen Krankendiätsverpflegung wurden um rd. 65% (was der Geldentwertung seit 1988 entspricht) erhöht. Die neuen Werte belaufen sich (jeweils pro Monat):

    Minderung der Erwerbstätigkeit: € 124,- bis € 1.198,-

    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids: € 98,-


    Gallen-, Leber-, Nierenkrankheit: € 72,-

    Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung: € 59,-

    Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz nützen müssen: € 219,-


    Aus GPLA wird PLAB

    Oktober 2019 / Mit 1. Jänner 2020 ist durch den BMF ein bundesweiter Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge einzurichten. Dieser wird die bisherige Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben (durch Finanzamt oder Krankenkasse) ersetzen. Dabei handelt es sich um eine Außenprüfung.


    Der PLAB wird auf Anforderung eines Finanzamtes, der österreichischen Gesundheitskasse oder einer Gemeinde auch die allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen durchführen und soll hiezu auch die Befugnisse der Finanzpolizei erhalten. Er wird jeweils als Organ des Finanzamtes, der Gesundheitskasse oder der Gemeinde tätig werden. Außerdem soll ein Prüfungsbeirat eingerichtet werden.
    In erster Linie handelt es sich somit um organisatorische Änderungen, wobei die Vereinheitlichung grundsätzlich zu begrüßen ist. Die Umsetzung in der Praxis bleibt ebenso abzuwarten wie allfällige inhaltliche bzw. materielle Auswirkungen.

    Auskunft aus dem Finanzstrafregister

    September 2019 / Sehen wir es positiv – dieses Register bzw. der Auszug aus dem Finanzstrafregister kann sehr wertvoll sein. Speziell bei öffentlichen Ausschreibungen, aber auch immer häufiger bei privaten wird er verlangt, um die steuerliche Unbescholtenheit und damit die Verlässlichkeit eines Unternehmens zu dokumentieren.

    Warum also nicht diesen Auszug durchaus aktiv als Wettbewerbsvorteil einsetzen, wenn man nichts zu verbergen hat?

    Das Finanzstrafregister wird von der Finanzstrafbehörde Wien (FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg) geführt. Darin werden alle Stadien eines Finanzstrafverfahrens vermerkt. Die Finanzstrafbehörde, das BMF und das BFG haben anlassbezogen Einsicht. Strafgerichte und Staatsanwaltschaften sind für finanzstrafrechtliche Zwecke über rechtskräftige und noch nicht getilgte Strafen zu informieren.

    Natürlich hat auch der Betroffene ein Auskunftsrecht. Gerne können wir für Sie aufgrund unserer Vollmacht so eine Auskunft in die Wege leiten.

    Datenskandale - Was hat die DSGVO in ihrem ersten Jahr seit Inkrafttreten bewirkt?

    September 2019 / Facebook wird wohl die fünf Milliarden Dollar Strafe, die die US-Handelsaufsicht verhängt hat, gut verkraften. Das Unternehmen hat sich auch dazu entschlossen, oh Wunder, ein Gremium zur Datenschutzaufsicht einzurichten. Das Gremium wird immerhin vierteljährlich zusammenkommen. Eigentlich hätte man annehmen können, dass es das schon längst gibt.
    Aber kommen wir nach Europa.

    Facebook wird wohl die fünf Milliarden Dollar Strafe, die die US-Handelsaufsicht verhängt hat, gut verkraften. Das Unternehmen hat sich auch dazu entschlossen, oh Wunder, ein Gremium zur Datenschutzaufsicht einzurichten. Das Gremium wird immerhin vierteljährlich zusammenkommen. Eigentlich hätte man annehmen können, dass es das schon längst gibt.
    Aber kommen wir nach Europa. Ein Bußgeld in zweistelliger Millionenhöhe wurde auf Basis der DSGVO bisher nur in Frankreich erlassen. Die Strafe in der Höhe von 50 Millionen Euro trifft auch keinen Armen der Branche, nämlich Google. Flugs wurde daher der Europasitz von Frankreich nach Irland verlegt. Dort gilt zwar genauso die DSGVO aber offenbar verspricht man sich von den irischen Behörden mehr Verständnis für die Geschäftsgebarung.

    OK, Facebook und Google leben von Daten, aber wie sieht es mit anderen Unternehmen aus?
    Machen wir einen Blick nach Großbritannien. Da könnte es durchaus seriöse, aber riesengroße Unternehmen treffen. Die britische Aufsichtsbehörde droht British Airways mit einer Strafe von 183 Millionen Pfund (ca. 203 Millionen Euro). Bei einem Hackerangriff wurden nämlich Daten von 500.000 Kunden gestohlen. Zugangsdaten, Adressen, Namen, Reiseinformationen und Kreditkartennummern gelangten in die Hände von wer weiß wem. Die Datenschutzbehörde wirft British Airways vor, nicht für ausreichend Sicherheitsvorkehrungen gesorgt zu haben.

    Der Hotelkette Mariott droht eine Geldbuße von 99 Millionen Pfund (ca. 110 Millionen Euro). Auch in diesem Fall wurden Daten gestohlen. 339 Millionen Gäste sollen davon betroffen sein. Der Vorwurf lautet, bei Firmenankäufen keine ausreichende Prüfung in Bezug auf die im Unternehmen verarbeiteten Daten und auf die verwendeten Datensicherheitsmaßnahmen durchgeführt zu haben.

    Conclusio: Bei einem Unternehmenserwerb muss in Zukunft auch die Datensicherheit geprüft werden!

    Wie sieht es in Deutschland aus? Die DPA berichtet, dass das Land Berlin in absehbarer Zeit eine Strafe in zweistelliger Millionenhöhe vorschreiben wird. Um welches Unternehmen es sich handelt war nicht zu erfahren.

    Ebenfalls in Berlin wurde gegen die App-Bank N26 vorgegangen und eine Strafe von 50.000,- Euro verhängt, da sie unbefugt Daten ehemaliger Kunden verarbeitet hat.

    Baden-Württemberg verhängte eine Strafe in derselben Höhe, da Gesundheitsdaten ins Internet gelangt sind.

    In Österreich betrifft der größte Datenskandal die Post. Sie verkaufte personenbezogene Daten in großem Stil weiter. Dabei wurde unter anderem die Parteienaffinität von rund 2,2 Millionen Österreichern geschätzt und für Wahlwerbung an Parteien und Interessensvertretungen verkauft.
    Die Post zeigte sich erstaunt und war sich keiner Schuld bewusst. Hoffentlich verkaufte sie nicht die Daten von Menschen, die einen Bezug zu Kalksburg haben, für Alkoholwerbung. Aber Spaß beiseite. Der Verein für Konsumentenschutz rief dazu auf, Aus­kunfts- ersuchen über weitergegebene Daten an die Post zu stellen. Die ist aber zur Beantwortung gar nicht in der Lage, was ein neuerlicher Verstoß gegen die DSGVO sein kann. Im Juli brachte schließlich ein Arzt Klage gegen die Post ein. Der Ausgang dieses Prozesses wird spannend.
    Die Datenschutzbehörde hat ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Post eingeleitet, das derzeit noch am Laufen ist. Auf die Höhe der Strafe müssen wir also noch warten.

    Aber wie verhält sich die Datenschutzbehörde in anderen, weniger spektakulären Fällen? Laut einem Artikel des Standards war die höchste verhängte Strafe 4.800,- Euro und betraf die Nutzung einer unerlaubten Videoüberwachung. Im Moment setzt man noch auf das Prinzip „verwarnen statt strafen“. Das bedeutet, dass Unternehmen, die die DSGVO nicht richtig umsetzen, Bescheide der Behörde erhalten, in denen sie aufgefordert werden, ihre Praktiken anzupassen, jedoch noch keine Strafen vorgeschrieben werden. Erst bei einem weiteren Verstoß werden Bußgelder auferlegt.

    Von rund 1.600 Anzeigen handelte es sich bei rund 80% um „Vernaderung“. Die Behörde erkennt das und verfolgt solche Anzeigen nicht weiter.

    Es kann also in gewissem Maß Entwarnung gegeben werden. Trotzdem sollte man die Umsetzung der DSGVO im eigenen Unternehmen nicht auf die leichte Schulter nehmen und immer wieder überprüfen. Sicher ist das in Zeiten überbordender Administrationsarbeit kein Vergnügen, aber es ist zu befürchten, dass dieses Thema immer mehr an Bedeutung gewinnt.

    Advent mit den Kunden feiern! Was ist absetzbar? Worauf muss geachtet werden?

    September 2019 / Die kommende Weihnachtszeit bietet gute Gelegenheiten sein Unternehmen in den Mittelpunkt zu stellen. Ob Punschumtrunk oder große Feier – alles muss von langer Hand geplant werden und die Einladungen gehören rechtzeitig verschickt.



    Auch steuerlich gibt es einiges zu bedenken und so manche Fallstricke. Eine Einladung der wichtigsten Kunden in die Oper und danach ein feierliches Souper mag zwar so manchen Geschmack treffen, der Finanzminister beteiligt sich dabei allerdings nicht an den Kosten. So etwas hat reinen Repräsentationscharakter und ist nicht abzugsfähig.

    Das Ausmaß der steuerlichen Absetzbarkeit hängt in erster Linie vom Ausmaß des Repräsentationscharakters ab. Tritt dieser zugunsten eines Werbezweckes in den Hintergrund, kann man immerhin 50% der Kosten steuermindernd verwenden.

    Unter Werbezwecke versteht man Events, bei denen das betriebliche Geschehen im Mittelpunkt steht. Beispielsweise wird eine neue Abteilung vorgestellt, neue Produkte gelauncht, oder Referate gehalten, die von Kundeninteresse sind.

    Gestalten Sie die Einladungen so, dass diese Umstände auch hervorgehen, dokumentieren Sie das Geschehen mittels Fotos und Video und zeigen Sie das Fest auf Ihrer Homepage. Bei einer eventuellen Betriebsprüfung sind das wertvolle Unterlagen.

    Wird das Event im Rahmen eines professionellen Marketingkonzepts eingesetzt, so sind Bewirtungskosten sogar zur Gänze abzusetzen. Voraussetzung dazu ist allerdings, dass ein Marketingplan vorliegt, der die Abhaltung von Events vorsieht, um Kunden auf das Unternehmen aufmerksam zu machen. Produktplatzierungen, Filialeröffnungen, Informationskampagnen sollen dazu als Beispiele dienen. Der Geburtstag des Chefs gehört leider nicht dazu.

    Umsatzsteuer: Achtung bei Dreiecks- und Reihengeschäften!

    September 2019 / Immer wenn die Ware einen anderen Weg als die Rechnung nimmt und zwei oder mehr Staaten beteiligt sind (Beispiel: Ö kauft in D und verkauft weiter nach CZ, die Ware wird direkt von D nach CZ geliefert) ist große Vorsicht geboten!

    In solchen Fällen ist zwischen „bewegter“ und „ruhender“ Lieferung zu unterscheiden – danach bestimmen sich der Ort der Lieferung und die weiteren Rechtsfolgen. Ebenfalls spielt eine Rolle, wie, durch wen und in welchem Auftrag die Ware transportiert wird.

    Allzu leicht kann z.B. eine dann in weiterer Folge nicht abziehbare Erwerbsteuer oder andere Steuerpflicht entstehen, die Rechnung falsch ausgestellt oder die ZM falsch ausgefüllt werden. Sind die Rechnungen nicht korrekt ausgestellt können wir solche Vorgänge oft gar nicht erkennen! Daher bitte in solchen Fällen vorher, lieber „einmal zu oft“, erkundigen – wir stehen mit Rat & Tat zur Verfügung.

    Arbeitszeit oder Ruhepause? Freizeit muss echte Freizeit bleiben!

    Juni 2019 / Laut einem Anfang des Jahres ergangenen OGH-Urteil muss eine Arbeitspause - um als solche anerkannt zu werden - ihrer (zeitlichen) Lage nach für den Arbeitnehmer vorhersehbar und echte Freizeit (d.h. der Arbeitnehmer kann darüber nach seinem Belieben verfügen) sein.



    Im konkreten Fall ist es um Mitarbeiter des Boardservice in Zügen gegangen. Laut Arbeitsplänen waren die Pausen unter Rücksichtnahme auf die Kundenfrequenz zu halten. Da es außerdem keine reservierten Sitzplätze oder Abteile für das Personal gegeben hat und dieses bei einem Kundenwunsch unverzüglich die Arbeit aufzunehmen hatte ("arbeitsbereit") waren die "Pausen" nicht als Ruhepause anzuerkennen.

    Viele Kollektivverträge sehen für Zeiten der Arbeits- bzw. Rufbereitschaft ein reduziertes Entgelt vor, ebenso für passive Reisezeiten. Natürlich muss immer der konkrete Einzelfall untersucht und beurteilt werden. Aktive Reisezeiten sind hingegen immer Arbeitszeit. Unabdingbar sind (wie immer) genaue Arbeitszeitaufzeichnungen.

    Gerade in der nahenden Urlaubszeit aktuell: Obwohl Arbeitnehmer in ihrer Freizeit - somit auch im Urlaub - grundsätzlich nicht erreichbar sein müssen und dienstliche Nachrichten ignorieren können (Ausnahmen insbesondere für höherrangige Mitarbeiter möglich) ist dies oft nicht gelebte Praxis. Betriebliche Telefonate und Mails sind immer Arbeitszeit (Aufzeichnungen!).
    Jedenfalls empfiehlt es sich diesbezügliche Regelungen in den Arbeitsverträgen bzw. mittels Betriebsvereinbarung festzulegen. Und eine voraus- schauende Planung und Organisation vermindern diesbezüglichen Stress und erhöhen den Erholungswert!

    Rechtsanwaltskosten:
    Was ist sicher absetzbar?
    Was unter Umständen?
    Und was sicher nicht?

    Juni 2019 / Sind Kosten für rechtsanwaltliche Beratung eigentlich immer Betriebsausgaben?



    Betriebsausgaben sind alle Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Wenn Rechtsanwaltskosten betrieblich oder beruflich veranlasst sind, sollten sie grundsätzlich steuerlich absetzbar sein. Leider ist das nicht immer der Fall.

    Rechtsanwaltskosten sind steuerlich in verschiedene Kategorien einzuteilen:

    1. Abwehrkosten
      Sind wie die abgewehrten Schäden selbst zu beurteilen; sind die Schäden Betriebsausgaben, ist es auch das Honorar des Rechtsanwalts in diesem Zusammenhang.
      Beispiele: Rechtsanwaltshonorar zur Vermeidung der Räumung eines Geschäftslokals, Konkurrenzabwehr etc.
    2. Rechtsberatung im Zusammenhang mit betrieblichen Fragen
      Beratung Arbeitsrecht, Vertragserrichtungen, Versicherungsrecht, etc. ist absetzbar.
    3. Strafverfahren
      Geldstrafen und Geldbußen selbst sind nicht abzugsfähig. Strafprozesskosten sind wie folgt zu behandeln:
      Freispruch oder Strafaufhebung - Prozesskosten sind abzugsfähig, wenn die Handlung aus der betrieblichen Tätigkeit erklärbar ist.
      Verhängung einer Strafe - Prozesskosten sind nicht abzugsfähig.
    4. Verwaltungsverfahren
      Soweit ein betrieblicher Zusammenhang besteht, sind die Anwaltskosten absetzbar, z.B. Bauverfahren für Betriebsgebäude, Selbstanzeige betreffend betrieblicher Einkünfte, Anwaltskosten betreffend Zwangsstrafe wegen verspäteter Offenlegung beim Firmenbuch.
    5. Zivilprozess
      Kosten eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, wenn der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb/der beruflichen Tätigkeit zusammenhängt; es ist dabei unerheblich, ob der Steuerpflichtige Kläger oder Beklagter ist und wie das Verfahren endet.
      Bei Einkünften aus Vermietung ist zu prüfen, ob die Prozesskosten die Einkünfte und/oder das Mietobjekt betreffen. Kosten im Zusammenhang mit einem Eigentumserwerb oder der Veräußerung von Grund und Boden sind i.d.R. keine Werbungskosten.

    Können Kosten für rechtsanwaltliche Beratung eine außergewöhnliche Belastung darstellen?

    Eine Voraussetzung für den Abzug von Kosten als außergewöhnliche Belastung ist, dass diese Kosten außergewöhnlich sind und zwangsläufig anfallen. Die ständige steuerliche Rechtsprechung ist der Ansicht, dass Prozesskosten nicht zwangsläufig erwachsen, da man sich bei Prozessführung im Klaren sein muss, dass man eventuell Kosten wird tragen müssen.
    So sind z.B. folgende Kosten nicht absetzbar: Vaterschaftsklage, in der man unterliegt, Prozess wegen Unterhalt, Mietrechtsstreitigkeiten (ohne Zusammenhang zu Einkünften aus Vermietung), etc. In Einzelfällen wurde eine Abzugsfähigkeit von Prozesskosten anerkannt: wenn ein Prozess aufgezwungen wurde und man gewinnt, Schadenersatzklage wegen lebenslanger Rehabilitationsmaßnahmen, Vaterschaftsklage, die gewonnen wurde. Besteht in dem Verfahren aber keine Anwaltspflicht, wird der Abzug der Kosten auch bei erzwungener Prozessführung nicht anerkannt.

    Betriebsprüfung: Predictiv Analytics Competence Center! Was weiß die Finanz schon?

    Juni 2019 / Wie bitte? Was kommt da nun wieder auf uns zu?



    Die Finanz bedient sich nun moderner statistischer Methoden. Dabei wird aus Betriebsprüfungsfällen der letzten zehn Jahre, die Nachforderungen ergeben haben, geschlossen welche Muster und Datencharakteristik zugrunde liegen. Daraus wird auf ähnliche Fälle, von denen man sich ebenso Nachforderungen verspricht, geschlossen.

    Den Prüfern werden dann für jeden Fall daraus Informationen zur Verfügung gestellt

    • In welchen Bereichen Unregelmäßigkeiten bestehen könnten
    • Wo in ähnlichen Fällen etwas gefunden wurde und daher auch der Prüfungsschwerpunkt liegen sollte
    • Hinweise zu Risken bei Geschäftsführern, Gesellschaftern, etc., wenn in Vorprüfungen Mehrergebnisse entstanden sind
    • Spezielle Prüfungshandlungen für bestimmte Branchen

    Big Data hält also Einzug ins Finanzamt! Es bleibt nur zu hoffen, dass damit die Treffsicherheit tatsächlich Steuersünder zu finden, erhöht wird und nicht, wie bei Versuchen in der Vergangenheit, unzählige steuerehrliche Abgabenpflichtige unter Generalverdacht gestellt werden.

    Auch "Mystery-Shopping" ist vorgesehen, was wir als Staatsbürger äußerst bedenklich finden.
    Als Unternehmer sollte man immer vor Augen haben, dass die Prüfer schon bisher Zugang zu unzähligen Informationsquellen gehabt haben. Man denke nur an:

    • Das Firmenbuch
    • Das Grundbuch
    • Das zentrale Melderegister
    • Das zentrale Melderegister für KfZ Zulassungen

    Zusätzlich sind die Prüfer in Internetrecherche gut geschult und haben daraus schon sehr viele Informationen bevor noch ein Beleg in die Hand genommen wird.

    Tipp von uns: Denken Sie bei facebook, twitter und Co, auch immer ans Finanzamt. Kleiner Gewinn und Bilder von einem Luxusurlaub in der Karibik passen einfach nicht zusammen!

    Verdeckte Einlagenrückzahlung und verdeckte Gewinnausschüttung
    Gesellschafter: Aufpassen!

    Juni 2019 / Nicht die verbotene Einlagenrückgewähr im unternehmensrechtlichen Sinn (führt zu Nichtigkeit und hat oft strafrechtliche Folgen!) ist hier Thema, sondern die vor ein paar Jahren heftig diskutierten und mehrmals geänderten Regelungen betreffend die Behandlung von Zuwendungen (offen oder verdeckt) seitens der Gesellschaft an die Gesellschafter.



    Seit September 2017 ist zwischen der steuerpflichtigen Gewinnausschüttung und der steuerfreien (aber die Anschaffungskosten der Beteiligung kürzenden) Einlagenrückzahlung zu unterscheiden. Sind sowohl entsprechende positive "Innenfinanzierungs-" als auch "Einlagenstände" (zu dokumentieren durch außerbücherlich zu führende Evidenzkonten) vorhanden besteht ein weitgehendes Wahlrecht, wobei das Finanzamt bisher ziemlich strenge (überschießende?) Formalismen verlangt hat. Bei der verdeckten Gewinnausschüttung hat die Finanz stets eine steuerpflichtige Ausschüttung angenommen.

    Das Bundesfinanzgericht hat nunmehr anders entschieden: Im vorliegenden Fall konnte nachgewiesen werden, dass zwar positive Einlagenstände aber eine negative Innenfinanzierung vorgelegen hatten. Demgemäß könnte keine Ausschüttung, sondern nur eine Einlagenrückzahlung erfolgt sein. Dieser Ansicht ist das Bundesfinanzgericht gefolgt und hat außerdem auch den restriktiven Formalismen eine Absage erteilt.

    Leider hat die Finanzverwaltung eine Amtsrevision eingebracht, sodass das letzte Wort der Verwaltungsgerichtshof haben wird.

    Vermeiden Sie aber davon unabhängig bei Ihrer Geschäftsgebarung unbedingt Handlungen, die eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen könnten!

    Gesellschafter können seitens der Gesellschaft Zuwendungen nur erhalten im Weg) von

    • Liquidations- oder Kapitalherabsetzungsmaßnahmen
    • Fremdüblich gestalteten Rechtsgeschäften (Honorar, Vermietung, Darlehen...)
    • Gewinnausschüttungen.

    Die Finanz prüft dann (formelle Gestaltung, Angemessenheit) die steuerlichen Auswirkungen. Verdeckte Gewinnausschüttungen führen zu Steuernachzahlungen (KÖSt, KESt) und wahrscheinlich zu einem Finanzstrafverfahren.

    Lottogewinne & Co!

    Juni 2019 / Freuen können Sie sich, wenn Sie bei einem Preisausschreiben oder im Lotto gewinnen, diese Preise sind nämlich einkommensteuerfrei.



    Dasselbe gilt für Preise in der Millionenshow, für Finderlohn oder Prämien, die ausgesetzt werden, um eine Straftat zu klären.

    Falls Sie aber je an Dancing Stars oder ähnlichen Unterhaltungsdarbietungen teilnehmen - Achtung, diese Einnahmen sind einkommensteuerpflichtig, da Sie dafür eine Leistung erbringen müssen (obwohl man das in der letzten Staffel nicht bei jedem Teilnehmer erkennen konnte). Auch Schmier- und Bestechungsgelder sind einkommensteuerpflichtig, da es zu einem Leistungsaustausch kommt.

    Weniger schillernde Beispiele für einkommensteuerpflichtige Einnahmen sind z.B. die entgeltliche Einräumung eines Vorkaufsrechts oder der entgeltliche Verzicht auf ein Vorkaufsrecht, entgeltlicher Verzicht auf Nachbarschaftsrechte, z.B. eine Zahlung für die Einwilligung, dass an die Grundgrenze gebaut werden darf, entgeltliche Übernahmen von Bürgschaften/Haftungen.

    Achtung Scheinunternehmen!

    März 2019 / 2017 wurde zur Betrugsbekämpfung beim Finanzministerium eine Liste von Scheinunternehmen eingerichtet. Wir haben darüber berichtet, wollen aber wieder an dieses Thema erinnern, weil damit erhebliche Haftungen verbunden sind.


    Auf dieser Liste befinden sich Unternehmen, die nach Ansicht des BMF nur dazu gegründet wurden, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge bzw. Entgeltsansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder zu hinterziehen.
    Derzeit enthält diese Liste 256 Unternehmen.
    Überprüfen Sie speziell im Bau- und Baunebengewerbe unbedingt neue Geschäftsbeziehungen, aber natürlich auch bestehende, wenn Ihnen etwas verdächtig vorkommt. Ab der Eintragung haften nämlich Auftraggeber neben den Scheinunternehmern für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die für diesen Auftrag eingesetzt waren.
    Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auch an die HFU-Liste erinnern, denn davon hängt ab, ob man an den Geschäftspartner haftungsbefreiend die gesamte Auftragssumme zahlen darf.

    Umsatzsteuer: Ausweitung der Kleinunternehmerbefreiung

    März 2019 / Bis zu einem jährlichen Umsatz von € 30.000,- sind die Umsätze unecht von der Umsatzsteuer befreit. Mussten bis dahin bei Ermittlung der Umsatzgrenze alle Umsätze des Steuerpflichtigen zusammengerechnet werden, bleiben seit 1. Jänner 2017 unecht befreite Umsätze außer Ansatz. Das wird u.a. Ärzte und andere Heilberufe freuen, weil sie (bei Unterschreiten der o.a. Grenze) für ihre nebenberufliche Gutachtertätigkeit oder auch z.B. Wohnraumvermietung keine Umsatzsteuer vorschreiben und abführen müssen.

    Arbeitszimmer - Worauf ist zu achten?

    März 2019 / und dann setzen wir auch noch das Arbeitszimmer ab!
    Das Anliegen von vielen Steuerzahlern, ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu wollen, ist nur allzu verständlich. Der Steuergesetzgeber hat nur leider die Möglichkeiten sehr eingeschränkt, so dass man vorher einiges klären muss.

    und dann setzen wir auch noch das Arbeitszimmer ab!
    Das Anliegen von vielen Steuerzahlern, ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu wollen, ist nur allzu verständlich. Der Steuergesetzgeber hat nur leider die Möglichkeiten sehr eingeschränkt, so dass man vorher einiges klären muss.

    Grundsätzlich sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nämlich nicht abzugsfähig.
    Falls doch, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Das Arbeitszimmer ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
    2. Nach Art der Tätigkeit ist es auch tatsächlich notwendig.
    3. Es wird ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt.


    Gibt es also für die Berufsausübung geeignete Räume außerhalb der Wohnung, also Büro, Ordination oder Werkstatt, kann man daneben nicht zusätzlich ein Arbeitszimmer steuermindernd geltend machen. Auch wenn eine gemischte Nutzung vorliegt, also z.B. private Bibliothek mit Schreibtisch, an dem am Wochenende gearbeitet wird, ist eine steuerliche Verwertung nicht möglich.

    Für den Mittelpunkt der Tätigkeit geht die Rechtsprechung davon aus, dass in zeitlicher Hinsicht das Arbeitszimmer mehr als die Hälfte der Tätigkeit benützt wird. Zahlreiche Erkenntnisse kommen dabei zu seltsamen Schlüssen. So ist das Arbeitszimmer einer Konzertpianistin oder einer Opernsängerin absetzbar. Das von Lehrern, Richtern, Dirigenten oder Vortragenden nicht. Wo bereiten sich denn beispielsweise die Dirigenten und Vortragenden vor? Wahrscheinlich kurz vor dem Dirigat oder dem Vortrag?!

    Einrichtungsgegenstände können nur dann als Ausgaben berücksichtigt werden, wenn sie in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer stehen. Ein kleiner Trost: Arbeitsmittel wie Kopierer, PC, Telefon sind davon unabhängig immer absetzbar.

    Geldwäsche - Handel aufgepasst!

    März 2019 / Bitte nicht vergessen: Bei Bargeldgeschäften (aber nicht nur) gilt es umfangreiche Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung einzuhalten.



    Besonders wichtig ist es bei Beträgen über € 10.000,- (bisher € 15.000,-) die Identität des Käufers zu überprüfen und eine plausible Erklärung für die Herkunft des Geldes zu verlangen.
    Viele Händler sind daher dazu übergegangen keine Bargeldgeschäfte mehr zu tätigen oder sie setzen ihre interne Bargeldgrenze wesentlich niedriger an.

    Besonders wichtig ist auch die Schulung Ihrer Mitarbeiter.

    Aus der Praxis: Statistik GPLA

    März 2019 / Die bisherige Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben (seit 2003) soll ab 2020 durch die "Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge" (PLAB) ersetzt werden. Dann soll es nur mehr eine Prüfstelle und eine einheitliche Fachaufsicht (neu) geben.



    Das durchschnittliche Mehrergebnis hat pro Fall € 13.931,- betragen, künftig ist ein Mehrergebnis von + 5 % p.a. geplant. Das Gesamtergebnis soll von derzeit rd. € 340 Mio p.a. auf € 360 Mio p.a. steigen.

    Nach wie vor zentrales Thema aller Prüfungen sind die Arbeitszeitaufzeichnungen!

    Kurios:

    Ein Friseur hat im Rahmen eines Vorstellungsgespräches eine praktische Erprobung in Form von Probehaarschnitten an ein bis zwei Kunden gefordert. Mangels Anmeldung ist der Friseur u.a. zu einem Beitragszuschlag von € 400,- verdonnert worden. Das versicherungspflichtige Dienstverhältnis beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit, Arbeitsleistungen werden üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht. Anders wäre der Fall vermutlich ausgegangen, wenn der Probehaarschnitt an einer Puppe erfolgt wäre!

    Wohnmobil:

    Ein Wohnmobil ist laut VwGH kein Personen- bzw. Kombinationskraftfahrzeug, das überwiegend der Personen- oder wahlweise auch zur Beförderung von Gütern dient, sondern ein Spezialfahrzeug (dient überwiegend Schlaf- und Aufenthaltszwecken). Daher sind sie gemäß UStG nicht als PKW/Kombi einzustufen und es steht der Vorsteuerabzug bei betrieblicher Verwendung (hier: Kosteneinsparung bei Nächtigungen für vielreisende Geschäftsführer, Transporte, Nutzung als Besprechungsraum (Einzelcoachings)) zu.

    Vermietung und Verpachtung - Betriebskostenabrechnung

    März 2019 / Wie funktioniert meine Betriebskostenabrechnung eigentlich?
    Bei der Betriebskostenabrechnung handelt es sich um eine Abrechnung bestimmter Kosten zwischen dem Vermieter und den Mietern einer Liegenschaft.

    Wie funktioniert meine Betriebskostenabrechnung eigentlich?
    Bei der Betriebskostenabrechnung handelt es sich um eine Abrechnung bestimmter Kosten zwischen dem Vermieter und den Mietern einer Liegenschaft.

    Welche Kosten dabei verrechnet werden dürfen, hängt davon ab, ob die Liegenschaft dem Mietrechtsgesetz unterliegt oder nicht; vom Mietrechtsgesetz ausgenommen sind vor allem Ein- oder Zweifamilienhäuser oder nicht gefördert errichtete Neubauten bzw. Neubauwohnungs-eigentum, wobei in den beiden letzten Fällen das Datum der Errichtung maßgeblich ist.

    Im Rahmen des Mietrechtsgesetzes (=MRG) sind die Betriebskosten, die auf Mieter überwälzt werden dürfen, genau aufgezählt: Wasser/Abwasser, Wasserdichtheitsprüfung, Eich-, Ablese- und Abrechnungskosten bei einer Verbrauchsabrechnung für Kaltwasser, sofern es eine Vereinbarung dazu gibt, Kanalräumung, Müll, Entrümpelung von herrenlosem Gut, Schädlingsbekämpfung, Kehrgebühren (Rauchfangkehrung), Strom für die Beleuchtung des Stiegenhauses und der Gemeinschaftsflächen, Versicherungsprämien für Feuer-, Haftpflicht- und Leitungswasserschaden, Versicherungsprämien für Glasbruch und Sturmschaden, sofern mehr als die Hälfte der Mieter dieser Überwälzung zugestimmt hat, Verwaltungshonorar, Hausreinigung (darunter fallen bei alten Dienstverträgen mit "echten" Hausbesorgern auch die Abfertigung bzw. bei Dienstnehmern die Kommunalsteuer) inkl. Schneeräumung, öffentliche Abgaben und die laufenden Betriebskosten von Gemeinschaftsanlagen (Lift, Heizung, Spielplatz, Schwimmbad, Sauna, Waschküche, Grünanlagen, Gemeinschaftsräume etc.), wie z. B. Strom, Service, Wartung, Energiekosten, Rasenmähen, etc.

    (Ver)mietet man eine Liegenschaft , die dem MRG nur teilweise oder gar nicht unterliegt, gelten die Vorschriften über die Betriebskostenverrechnung nicht und es können die zu verrechnenden Kosten, der Abrechnungszeitraum und die Abrechnungstermine frei zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden. Mangels entsprechender Vereinbarung können weder die im MRG aufgezählten Betriebskosten noch darüber hinausgehende Kosten dem Mieter verrechnet werden; es gilt § 1099 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) und sämtliche Lasten sind vom Vermieter zu tragen. Es ist daher besonders wichtig, im Mietvertrag eine genaue Regelung zu treffen, in dem z.B. die Anwendbarkeit des Betriebskostenkatalogs nach MRG vereinbart wird.

    Daneben sind noch die Vorschriften des Konsumentenschutzgesetzes zu beachten, wenn es sich bei dem Mietverhältnis um ein Unternehmer-Verbraucher-Geschäft handelt, d.h. wenn einer der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist - hier gelten besondere Informations- und Transparenzgebote. Es wird empfohlen, sich bei Abschluss eines Mietvertrages insbesondere außerhalb der Vollanwendung des MRG durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen und Verträge immer nur schriftlich abzuschließen!

    Wie und wann werden die Betriebskosten abgerechnet?

    In aller Regel werden die Betriebskosten monatlich als Pauschale abgerechnet. Jeder Mieter zahlt entsprechend der Nutzfläche seiner Wohnung oder seines Geschäfts einen Anteil an den Ausgaben des gesamten Hauses im Rahmen seiner Mietzinsvorschreibung. Einmal im Jahr, bis zum 30.06. des Folgejahres, muss der Vermieter eine Abrechnung der tatsächlichen Kosten legen und diese den Mietern zugänglich machen. Nach Abzug der Pauschalen ergibt sich dann jeweils ein Guthaben oder eine Nachzahlung, die zum zweiten Zinstermin nach Legung der Abrechnung fällig ist.

    Achtung: Erwerbsteuer - Wann brauche ich als Kleinunternehmer oder Arzt eine UID-Nummer

    Februar 2019 / Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der Einnahmen von weniger als € 30.000,- im Jahr erzielt.



    Eine UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikations-Nummer, ATU-Nr.) benötigt man beim geschäftlichen Verkehr mit dem EU-Ausland.

    Das Internet eröffnet die Möglichkeit auch für den Praxisbedarf oder für das Unternehmen schnell, sicher und oft auch billiger einzukaufen. Oft kümmert man sich gar nicht, woher dann der Ärztebedarf, die Fachliteratur oder ähnliches kommen.

    Doch das kann steuerlich gefährlich - weil teuer - werden.

    Kleinunternehmer sind oft von der Umsatzsteuer befreit, Ärzte für die ärztliche Tätigkeit sowieso.

    Für Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Einnahmen erzielen, sind zwei Fälle zu unterscheiden:

    1. Einfacher Fall

    Sie kaufen nur selten und nur um geringe Beträge im Ausland ein und auch im Vorjahr haben Sie im EU-Ausland um weniger als € 11.000,- für Ihr Unternehmen eingekauft. Bei diesem Fall erhalten Sie die Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer und zahlen auch diesen Betrag.

    Alternativ besteht auch die Möglichkeit, dass Sie freiwillig mit Ihrer UID-Nummer im EU-Ausland einkaufen, dann betrifft Sie der steuerrelevante Fall (siehe nachfolgenden Punkt). Sie müssen dann aber bei Einkäufen im EU-Ausland mindestens zwei Jahre lang Ihre UID-Nummer verwenden.

    2. Steuerrelevanter Fall

    Sie kaufen regelmäßig auch um höhere Beträge ein und übersteigen damit den Betrag von € 11.000,- im Jahr. Auch ein Einkauf reicht bereits. Oder Sie haben im Vorjahr im EU-Ausland um mehr als € 11.000,- eingekauft. In diesem Fall hat Österreich das Besteuerungsrecht und verlangt eine sogenannte Erwerbsteuer. Damit Sie nicht auf der ausländischen Umsatzsteuer "sitzen" bleiben, müssen Sie beim Finanzamt eine UID-Nummer beantragen. Diese teilen Sie dem Lieferanten mit, der sodann eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt und meldet den Einkauf unter Ihrer UID-Nummer als innergemeinschaftliche Lieferung. Die österreichische Finanzverwaltung sieht daher Ihre innergemeinschaftlichen Einkäufe.
    Da diese Einkäufe in Ihrem Rechnungswesen eine Sonderbehandlung benötigen kontaktieren Sie uns bitte.

    Unternehmer, die neben umsatzsteuerfreien auch noch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erzielen (z.B. Ärzte, die neben der umsatzsteuerfreien ärztlichen Tätigkeit noch umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus Vorträgen, Gutachten, Vermietungen etc. beziehen) müssen im EU-Ausland immer mit ihrer UID-Nummer einkaufen, auch wenn sie es nur selten machen und es sich nur um geringe Beträge handelt. Für diese Unternehmer gilt stets der steuerrelevante Fall.

    Achten Sie jedoch darauf, dass Sie die UID-Nummer nicht auch für private Einkäufe verwenden. Oft ist das beim Lieferanten hinterlegt und man kann das leicht übersehen. Sie "hinterziehen" sonst die Umsatzsteuer.

    Jahreswechsel! Von der Inventur bis zur LEI-Nummer!

    Dezember 2018

    Termin 31. Dezember
    Neben dem Abschließen des alten und Begrüßen des neuen Jahres und dem
    Herstellen des Jahresbeleges bei der Registrierkasse sollte an diesem Tag auch Folgendes bedacht werden:
    Fertigstellen der Arbeitszeit-, Urlaubs- und Krankenstandsaufzeichnungen und Übermittlung an Ihren Steuerberater. Wir benötigen sie für den Abschluss der Lohnverrechnung, welcher bis Ende Februar erfolgt sein muss, und u.U. im Vorfeld auch Deckungsprüfungen (Stichwort LSDB-G!) erforderlich macht. Außerdem benötigen wir die Daten zur Ermittlung der Personalrückstellungen im Vorfeld der Bilanz (in manchen Fällen auch beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner betreffend steuerfreie Beträge).

    Bilanzierer müssen zum Bilanzstichtag "Inventur machen", d.h. zählen, messen, wiegen der Vorratsbestände und diese bewerten (maximal in Höhe der Anschaffungskosten). Gleiches gilt für noch nicht abrechenbare Leistungen ("Halbfertige"). Beide Positionen müssen in weiterer Folge bilanziert werden. Aber auch für so manchen Einnahmen-Ausgaben-Rechner empfiehlt sich zumindest eine Schätzung der angesprochenen Positionen. Nur so ist eine sinnvolle Nachkalkulation möglich und man ist somit diesbezüglich vor bösen Überraschungen im Rahmen einer Prüfung sicher.

    Am 32. Dezember ist es zu spät ..

    ... für die steuersparende Anschaffung allfälliger Wertpapiere zum Ausnützen des Gewinnfreibetrages. Wir haben darauf mit Erläuterungen bereits im letzten Journal hingewiesen und wollen heute nochmals erinnern. Aufgrund der Lage der Feiertage und der chronischen Überlastung der Banken zum Jahreswechsel sollte der Kaufauftrag jedenfalls noch ein paar Tage vor Weihnachten erteilt werden! Gleiches gilt auch für uns wenn Sie diesbezüglich noch eine Beratung benötigen, Prognoserechnungen müssten ohnehin spätestens Anfang Dezember durchgeführt werden.

    Für Kapitalgesellschaften (können keinen Gewinnfreibetrag in Anspruch nehmen, müssen aber u.U. für gewisse Wertpapierdeckungen sorgen) ist die rechtzeitige Verlängerung des Vertrages betreffend die Gültigkeit Ihrer LEI-Nummer erforderlich. Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass Sie von Ihrem Vertragspartner in diesen Tagen darüber per Mail verständigt werden.

    Nicht vergessen: Registrierkassen-Bon per Jahresende

    Dezember 2018 / Ganz wichtig ist der Monatsabschluss-Beleg Dezember, denn dieser gilt gleichzeitig als Jahresbeleg.

    Das gilt auch wenn Ihr Wirtschaftsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht und Ihr Bilanzstichtag nicht der 31. Dezember ist!

    Der Jahresabschluss-Beleg ist immer mit dem letzten Umsatz zu erstellen, spätestens aber am 31. Dezember.

    Dieser muss mit der BMF-App und Ihrem Authentifizierungscode überprüft werden. Wenn Sie Ihren Code nicht mehr zur Hand haben rufen wir diesen im Finanz Online gerne für Sie ab.

    Die Prüfung muss bis 15. Februar 2019 erfolgen!

    Änderungen in der Lohnverrechnung 2019
    Was ist über das neue Meldesystem der Krankenkassen bereits bekannt?!

    Dezember 2018 / Mit 01.01.2019 ändert sich das monatliche Meldesystem signifikant - wir haben in der letzten Ausgabe bereits berichtet. Hier in der Folge einige interessante Neuigkeiten:



    1. Die bisherige Mindestangabenmeldung wird durch eine Vor-Ort-Anmeldung ersetzt - Achtung, neues Formular, das ab 01.01.2019 verwendet werden muss - bitte rechtzeitig über unsere Homepage besorgen. Die Vor-Ort-Anmeldung kann nur per Fax unter der Nummer 05 78 07 61 oder Telefon unter der Nummer 05 78 07 60 VOR Arbeitsantritt vorgenommen werden; diese Vorgangsweise ist auch nur erlaubt, wenn der Betrieb keinen Internetzugang hat oder die Personalverrechnung durch eine andere Stelle (wie z.B. uns) durchführen lässt und diese Stelle nicht mehr erreichbar ist. Binnen sieben Tagen muss dann eine elektronische Anmeldung nachgeholt werden.
    2. Bei der Zuordnung von Dienstnehmern zu den richtigen Beitragsgruppen kommt es tatsächlich zu einer Vereinfachung. Das Beitragsgruppenschema wird durch ein Tarifsystem ersetzt, das aus drei Bestandteilen besteht: der Beschäftigungsgruppe, Ergänzungen zur Beschäftigungsgruppe und Zu-/Abschlägen. An der Lohnabrechnung selbst ändert sich dadurch nichts. Bei jeder Neuanmeldung eines Dienstnehmers ist nun zu entscheiden, zu welcher Beschäftigtengruppe er gehört - es gibt im Wesentlichen nur mehr sieben Beschäftigungsgruppen: Arbeiter, Angestellte, geringfügige Arbeiter, geringfügige Angestellte, Arbeiterlehrlinge, Angestelltenlehrlinge und eine Sondergruppe für Angestellte mit besonderen Versicherungsverhältnissen.

      Die daneben grundsätzlich noch bestehenden Tarifgruppen werden selten Verwendung finden (Erntehelfer, etc.). In einem zweiten Schritt gibt es noch Ergänzungen zu den Beschäftigtengruppen, vor allem betreffend Nachtschicht- und oder Schlechtwetterentschädigung, sowie Ab- oder Zuschläge, wie z.B. Minderung der Arbeitslosenversicherung oder Auflösungsabgabe o.ä.
    3. Ab 01.01.2019 gibt es keine Beitragszuschläge (Ausnahme: Kontrolle am Dienstort findet nicht angemeldete Dienstnehmer vor) und keine Ordnungsbeiträge mehr. Wohl aber werden Säumniszuschläge für verspätete An-/Abmeldungen verhängt bzw. im Falle, dass die neuen monatlichen Bemessungsgrundlagenmeldungen nicht oder verspätet erstattet werden. Diese Säumniszuschläge werden zwischen 5,- und 870,- € pro Dienstnehmer und Monat betragen. In Hinblick auf den Umfang der Änderungen im Meldesystem, die mit 1.1. in Kraft treten, werden (mit Ausnahme einer verspäteten Anmeldung) bis 31.08. 2019 keine Zuschläge verhängt werden.


    Datensicherheit im Betrieb
    In Bezug auf Firmensicherheit und DSGVO!

    Dezember 2018 / Die Einführung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung ist nun ein gutes halbes Jahr her

    - haben Sie sich im Zusammenhang damit auch mit dem Thema Datensicherheit beschäftigt? In vielen Betrieben wurde das Augenmerk darauf gelegt, die Bestimmungen wie Datenregister, etc. umzusetzen. Es bleibt aber wichtig, laufend auch darauf zu achten, dass kein Datenmissbrauch stattfinden kann. Es kann zu einem unbefugten Zugriff von Außentätern oder nicht dazu berechtigten Mitarbeitern kommen, oder IT-Komponenten (PC, Laptop, USB-Sticks) und/oder Datenträger gehen verloren oder werden gestohlen.

    Wenn bekannt wird, dass dadurch persönliche Daten systematisch und schwerwiegend unrechtmäßig verwendet wurden und den Betroffenen Schaden droht, müssen diese unverzüglich verständigt werden, daneben muss eine Meldung an die Datenschutzbehörde ergehen. Im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen empfiehlt es sich, die betriebliche und private Nutzung der firmeneigenen IT-Infrastruktur zu regeln. Inwieweit darf im Betrieb Internet und E-Mail auch für private Zwecke genutzt werden? Sehr wichtig ist in dem Zusammenhang ein guter Virenschutz, sei es technisch durch Virenschutzprogramme, die laufend aktualisiert werden, Sicherheitseinstellungen der Internetbrowser, Einstellungen in E-Mail-Programmen (z.B. die Einstellungen, dass Attachments nicht automatisch geöffnet werden), aber auch durch die Aufmerksamkeit der Benutzer. E-Mails von unbekannten Sendern sollten nicht geöffnet werden, Dateien mit bestimmten Endungen wie .com, .exe, .bat, etc. oder mit doppelten Dateiendungen wie z.B. .gif.exe sind verdächtig und können Schadsoftware enthalten. Internetlinks in Mails sollten nur bei vertrauenswürdigen Absendern geöffnet werden, denn oft täuscht die angezeigte Website über die tatsächliche URL. Spammails oder Werbemails sollten nie beantwortet werden, auch nicht mit der Aufforderung, Zusendungen zu unterlassen - der Absender bekommt dadurch nur die Bestätigung, dass er eine gültige E-Mail-Adresse angeschrieben hat.

    Wie ist die Datensicherheit auf Diensthandys oder Laptops, die auf das Firmennetzwerk zugreifen können gesichert? Folgende Maßnahmen sollten dabei unbedingt umgesetzt werden: Die mobilen Geräte dürfen nicht unbeaufsichtigt (im Auto, etc.) gelassen oder anderen Personen übergeben werden, sie müssen durch Passwörter/PINs gesichert sein. Auf den mobilen Geräten müssen Virenschutzprogramme betrieben werden und der Zugriff auf Firmendaten darf nur über verschlüsselte Kanäle erfolgen. Auf den Geräten sollten Apps installiert sein, mit denen man die Daten aus der Ferne löschen kann, sollten die Geräte verloren gehen; auch dürfen auf den mobilen Geräten nur vertrauenswürdige Apps und Software installiert werden. Nach Beendigung der Firmennutzung müssen alle am mobilen Gerät vorhandenen Daten gelöscht werden, am besten mit "factory reset", d.h. Zurücksetzen auf den Zustand, in dem man das Gerät geliefert bekommen hat.

    In vielen Unternehmen ist Telearbeit, Home Office bzw. der laufende Kontakt über mobile Geräte zwischen Mitarbeiter und Firma Standard - bitte überprüfen Sie zusammen mit Ihrem IT-Betreuer im eigenen Interesse ob Ihre Firmen-/Kundendaten dabei möglichst sicher sind.

    Karussellbetrug
    Vorsicht und penible Sorgfalt ist geboten!

    Dezember 2018 / Karussellbetrug hat leider gar nichts mit Prater oder Vergnügen zu tun; unter Karussellbetrug versteht man das kriminelle Zusammenwirken mehrerer Unternehmen (üblicherweise aus verschiedenen EU- Mitgliedsstaaten) mit dem Ziel Umsatzsteuer zu verkürzen.

    Einzelne Mitglieder aus der Kette machen Vorsteuern geltend, die Unternehmen aus dem gemeinsamen Kreis, die die dazugehörigen Umsätze tätigen, führen die Umsatzsteuer davon nicht ab.

    Wusste ein Unternehmer in der Kette vom Umsatzsteuerbetrug, hat er (neben anderen Folgen) natürlich keinen Vorsteuerabzug für die bezogene Lieferung oder Leistung. Der Verlust des Vorsteuerabzugs trifft aber nicht nur Unternehmer, die von dem Betrug aktiv wussten, sondern auch solche, die davon wissen mussten - was heißt das nun genau?

    Man kann auch unabsichtlich in eine solche Kette von betrügerischen Unternehmen geraten, weshalb es sehr wichtig ist, sich entsprechend zu schützen. Die Finanzbehörde verlangt zum Nachweis, dass man gutgläubig sein konnte, zumindest folgende Unterlagen:

    • aktuelle UID-Abfrage Stufe 2,
    • Abfrage der aktuellen Daten aus dem Firmenbuch und
    • Vorlage einer Gewerbeberechtigung des Geschäftspartners sowie
    • eine Kopie des Ausweises des Geschäftsführers des Partnerunternehmens.


    Diese Unterlagen sind bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu beschaffen und unbedingt aufzubewahren, später auch immer wieder mal zu aktualisieren (insbesondere die Gültigkeit der UID-Nummer).

    In Branchen, die schon grundsätzlich im Fokus der Finanz stehen (Baubranche) oder bei Geschäften, die (im Vergleich zu den üblichen Aufträgen der Firma selbst oder der Branche) unüblich sind, ist besondere Vorsicht geboten und dadurch mit erhöhten Pflichten zur Überprüfung des Gegenübers verbunden.

    Entgeltfortzahlung - Angleichung von Arbeitern und Angestellten seit 1. Juli 2018

    September 2018 / Bei den Bestimmungen für die Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Angestellten kommt es ab 01.07.2018 für beide Gruppen zu Verbesserungen, außerdem gelten ab sofort für beide Gruppen dieselben Regeln.

    Die Ansprüche bestimmen sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses und gelten ab Beginn des nächsten Arbeitsjahres nach dem 30.06.2018. Die neuen Regeln sehen vor, dass bereits ab dem Beginn des zweiten Arbeitsjahres bei einer Firma der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Unfall von bisher sechs auf acht Wochen steigt. Danach gibt es erneute Anspruchserhöhungen ab dem 16. und dem 26. Arbeitsjahr (das war schon bisher so).

    Bei wiederholten Dienstverhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres kann der Entgeltfortzahlungsanspruch nur ein Mal ausgenutzt werden, mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres lebt er aber wieder voll auf. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterliegen gesonderten Vorschriften.

    Künftig besteht für Arbeiter und Angestellte auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus, wenn dieses während oder in Hinblick auf eine Dienstverhinderung einvernehmlich beendet wird (z.B. vor langem Krankenhausaufenthalt). Bisher galt das nur bei Dienstgeberkündigung oder ungerechtfertigter Entlassung bzw. gerechtfertigtem vorzeitigen Austritt eines Dienstnehmers.

    Änderungen in der Lohnverrechnung 2019 - Die Gebietskrankenkassen versprechen Erleichterungen ...

    September 2018 / Das derzeit im Einsatz befindliche gesetzliche Melde- und Abrechnungssystem der Sozialversicherung existiert seit mehreren Jahrzehnten nahezu unverändert.



    Seitens der Dienstgeber sind die Versicherungszeiten je Pflichtversichertem zu melden und laufend zu warten. Dies geschieht durch Anmeldungen, Abmeldungen und Änderungsmeldungen. Die Beitragsabrechnung erfolgt üblicherweise mittels Beitragsnachweisung. Dabei werden monatlich die Beitragsgrundlagen aller Versicherten je Beitragsgruppe zusammengefasst, die Gesamtsumme der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Fonds sowie die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge errechnet und dem Krankenversicherungsträger bekannt gegeben. Die individuelle Gesamtbeitragsgrundlage der einzelnen Pflichtversicherten zur Sozialversicherung sowie die davon gegebenenfalls abweichende Gesamtbeitragsgrundlage zur Betrieblichen Vorsorge sind darüber hinaus einmal jährlich zu melden. Dies erfolgt mit dem - elektronisch bis Ende Februar des Folgejahres bzw. unterjährig im Falle einer Beendigung des jeweiligen Versicherungsverhältnisses - zu erstattenden Lohnzettel.

    Das Ziel der Sozialversicherung für die ab 01.01.2019 einzuführenden Änderungen ist eine Optimierung und Vereinfachung des Systems, das vorrangig den Krankenkassen Arbeit ersparen, hoffentlich aber auch in der Lohnverrechnung Vereinfachungen bringen wird.

    Durch die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) werden im Hinblick auf das bisherige Melde- und Abrechnungssystem folgende Optimierungen vorgenommen:

    • generelle Vereinfachung der Anmeldung zur Sozialversicherung,
    • Vermeidung der Meldung redundanter Daten durch die Dienstgeber,
    • Zusammenführung der Beitragsnachweisung mit dem Lohnzettel SV zu einer einzigen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (es gibt keine Jahreslohnzettel mehr),
    • weitgehend automatisierte Wartung des Versicherungsverlaufes durch die mBGM,
    • nachhaltige Verringerung von Klärungsaufwand,
    • Reduzierung der Meldungsvielfalt und Vereinfachung der Lohnverrechnung,
    • zeitnahe transparente Bereitstellung der monatlichen Beitragsgrundlagen zum Zweck der Pensionsbemessung (Pensionskonto) und für die Betriebliche Vorsorge sowie unkomplizierte und sanktionsfreie Korrektur von Beitragsgrundlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten.


    Darüber hinaus werden nachstehende Innovationen als Beitrag zur Vereinfachung der Lohnverrechnung umgesetzt:

    • Schaffung eines automationsunterstützten und zeitnahen SV-Clearingsystems zwecks Sicherstellung der Vollständigkeit und Korrektheit der gemeldeten Daten und
    • Ablöse der Beitragsgruppen durch ein einfach zu handhabendes Tarifsystem.


    Die für die Lohnverrechnung ohnehin erforderlichen Daten werden somit künftig im Zuge nur eines Meldeprozesses den Krankenversicherungsträgern bekannt gegeben. Differenzen zwischen den monatlich abgerechneten Beiträgen und den jährlich gemeldeten Beitragsgrundlagen gehören somit der Vergangenheit an.

    Eine Anmeldung zur bzw. Abmeldung von der Pflichtversicherung ist allerdings nach wie vor notwendig. Die dafür erforderlichen Meldedaten reduzieren sich jedoch auf ein Mindestmaß. Bitte verwenden Sie dazu unsere Formulare!

    Die gesetzlichen Neuerungen im Überblick

    Mit Einführung der mBGM treten per 1.1.2019 folgende Änderungen in Kraft:

    • Die derzeitige fakultativ vorgesehene Mindestangaben-Anmeldung vor Arbeitsantritt sowie die erforderliche Vollmeldung werden durch eine reduzierte (elektronische) Anmeldung vor Arbeitsantritt ersetzt. Dabei sind nur jene Daten zu melden, die für die Durchführung der Versicherung unbedingt erforderlich sind.
    • Wird die neue Anmeldung nicht elektronisch mittels ELDA übermittelt, muss die elektronische Übermittlung binnen sieben Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung nachgeholt werden.
    • Die pro Versichertem je Beitragszeitraum zu erstattende mBGM ersetzt gänzlich die bis 31.12.2018 erforderliche Beitragsnachweisung sowie den Lohnzettel SV (er ist aber weiterhin für das Finanzamt notwendig)!
      Anstelle der bisherigen zwei unterschiedlichen Meldungsarten existiert ab 1.1.2019 nur noch eine einzige Meldung, nämlich die mBGM.
    • Die mBGM gilt sowohl für das Selbstabrechnerverfahren als auch für Betriebe, denen die Beiträge seitens des Krankenversicherungsträgers vorgeschrieben werden (Beitragsvorschreibeverfahren). Im Beitragsvorschreibeverfahren werde dadurch zahlreiche Meldungen (z. B. Lohnänderungsmeldungen, Meldung zum BV-Beitrag durch Vorschreibebetriebe) obsolet.
    • Mit der mBGM werden künftig auch weitgehend die personenbezogenen Versicherungsverläufe der zur Pflichtversicherung gemeldeten Personen gewartet. Die dafür bis 31.12.2018 notwendigen Änderungsmeldungen entfallen somit großteils.
    • Sind Berichtigungen der mittels mBGM gemeldeten Beitragsgrundlagen erforderlich, können diese binnen zwölf Monaten ohne nachteilige Folgen - sprich sanktions- und verzugszinsenfrei - vorgenommen werden.


    Details zu diesen Bestimmungen finden Sie im Dienstgeberservice 07/2018 Sonderausgabe mBGM auf der Homepage der Sozialversicherungsträger
    www.sozialversicherung.at

    Ob all diese angekündigten "Vereinfachungen" wirklich zu einer Erleichterung führen, wird die Praxis erst zeigen.

    Vorsteuerabzug bei Elektroautos - Beim Tesla wird sich´s nicht ausgehen!

    September 2018 / Seit 1. Jänner 2016 steht für reine Elektrofahrzeuge, die betrieblich verwendet werden, der Vorsteuerabzug zu. Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden, sind nicht begünstigt. Folgende Besonderheiten sind zu beachten:



    Für den Vorsteuerabzug ist die ertragssteuerliche Angemessenheitsgrenze bei der Anschaffung von Personen- und Kombinationskraftwagen zu beachten. Die Angemessenheitsgrenze beträgt derzeit € 40.000,- (inkl. USt). Übersteigen die Anschaffungskosten des Elektroautos € 40.000,- nicht, steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften uneingeschränkt zu. Übersteigen die Anschaffungskosten die Angemessenheitsgrenze um mehr als 100 %, d.h. sie sind höher als € 80.000,-, steht für die Anschaffung überhaupt kein Vorsteuerabzug zu.

    Betragen die Anschaffungskosten zwischen € 40.000,- und € 80.000,- steht der Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls uneingeschränkt zu. Allerdings ist er insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen Anschaffungskosten die angemessenen übersteigen.

    Beispiel: Ankauf eines Elektroautos um 60.000,-, die darin enthaltene Vorsteuer beträgt 10.000,-. Die angemessenen Kosten werden um 20.000,- überschritten, das sind 33,3 % von 60.000,-. Damit sind von der Vorsteuer von 10.000,- 33,3 % nicht abzugsfähig, man kann also aus dem Autokauf nur 6.666,66 an Vorsteuerabzug beim Finanzamt geltend machen.

    Bei Gebrauchtfahrzeugen, die jünger als fünf Jahre sind, ist zwecks Ermittlung der Luxus-tangente vom Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung auszugehen, bei älteren vom tatsächlichen Kaufpreis.

    Von den Betriebskosten (z.B. Treibstoff - also Strom, Service etc.) darf die Vorsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen abgezogen werden, auch für eventuell im Betrieb geschaffene Infrastruktur wie Steckdosen, Stromversorgung etc.

    Carsharing - aus steuerlicher Sicht! Teile und spare!

    September 2018 / In der heutigen Zeit, und vor allem im Großraum Wien, kann es aus verschiedenen Überlegungen (Kosten, verschiedene Fahrzeuggrößen, etc.) sinnvoll sein, neben oder statt einem eigenen KFZ Carsharing zu nutzen.

    Meist kann man nach einer einmaligen Anmeldung das Fahrzeug online (es gibt verschiedene Apps, welche diesen Service unterstützen und somit einfacher machen) oder telefonisch reservieren. Einen Schlüssel holt man mit Chipkarte aus einem Tresor/Schließfach o.Ä. Bezahlt wird, wie lange man das Auto wirklich benutzt. Das Auto kann dabei im Besitz einer Privatperson oder eines Carsharing-Unternehmens sein. Die Kosten setzen sich aus fixen Gebühren und Nutzungsgebühren zusammen.

    Steuerrechtlich besteht zwischen Carsharing und Mietwagen kein Unterschied. Bei beiden hängt der Vorsteuerabzug von der Art des gemieteten Wagens ab, der betrieblich genutzt werden soll. Wenn es sich um einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten PKW handelt, darf keine Vorsteuer für Leistungen geltend gemacht werden, die mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen. Darunter fallen Mietkosten, Treibstoff, Pflege, Reparaturen, Maut oder Parkkosten, aber auch die fixe Gebühr für den Zugang zum Carsharing.

    Wird die Carsharing-Mitgliedschaft auch für private Fahrten verwendet, ist beim Unternehmer nur der betriebliche Anteil der Jahreskosten absetzbar. Dafür werden die Kosten für die einzelnen Fahrten abgerechnet und abgesetzt. Mit einem Fahrtenbuch lässt sich bei unternehmensinternem Carsharing die private Nutzung von der geschäftlichen Nutzung trennen.

    Sachbezug KFZ für Dienstnehmer - Es wird immer komplizierter!

    September 2018 / Besteht für den Dienstnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ auch für private Zwecke zu nutzen liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der die Bemessungsgrundlage nicht nur für Lohnsteuer und SV-Beiträge, sondern auch für die Lohnnebenkosten (DB, DZ und KommSt) erhöht. Als Privatfahrt gilt bei einem Dienstnehmer auch die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte.



    Der monatliche Sachbezugswert beträgt 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (inklusive NOVA und USt, auch wenn der Dienstgeber einen Vorsteuerabzug für das betreffende KFZ hat; Sonderausstattung zählt ebenfalls zu den Anschaffungskosten). Maximal ist pro Monat ein Betrag von € 960,- anzusetzen (dies entspricht 2 % von € 48.000,- Anschaffungskosten); dies unter der Voraussetzung, dass die unten angeführten CO2-Werte überschritten werden.

    Abweichend davon beträgt der Sachbezugswert 1,5 %, maximal € 720,- pro Monat, für besonders schadstoffarme KFZ. Dafür wurden Grenzwerte der maximalen CO2-Emission festgesetzt (ersichtlich aus dem Zulassungs- oder Typenschein). Diese Grenzwerte betragen: 124 g/km für 2018, 121g/km für 2019 und 118 g/km ab dem Jahr 2020.

    Als Anschaffungszeitpunkt bei Neufahrzeugen gilt der Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums (Schlüsselübergabe). Bei Gebrauchtfahrzeugen wird auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung abgestellt.

    Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (Elektrofahrzeuge) sind gänzlich vom Sachbezug befreit. Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht befreit!

    Wird der Dienstwagen nachweislich im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 km monatlich (bzw. 6.000 km pro Jahr) für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) benützt, beträgt der Sachbezugswert jeweils die Hälfte (nichtschadstoffarme Fahrzeuge: 1% max. € 480,-; schadstoffarme Fahrzeuge: 0,75 % max. € 360,-). Die Sachbezugsbewertung geht von einer Jahresbetrachtung aus (Monatsdurchschnitt pro Jahr). Krankenstand und Urlaub, währenddessen das Fahrzeug nicht privat benutzt wird, mindern den Hinzurechnungsbetrag nicht. Lediglich im Fall, dass das KFZ für einzelne Kalendermonate weder privat noch betrieblich zur Verfügung steht, ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen. Um einen halben Sachbezug ansetzen zu können ist als Nachweis der privat gefahrenen Kilometer ein Fahrtenbuch zu führen.

    Bei Gebrauchtfahrzeugen sind für die Sachbezugsbewertung der Listenpreis und die CO2-Emissionswertgrenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgeblich. Sonderausstattungen bleiben dabei unberücksichtigt. Bei neuen Leasingfahrzeugen ist der Preis inkl. NOVA und USt maßgeblich, der der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurde.

    Besteht für Arbeitnehmer die Möglichkeit, abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge privat zu benützen (Fahrzeugpool), ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes anzusetzen.
    Wird dem Arbeitnehmer ein firmeneigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, stehen kein Pendlerpauschale und kein Pendler-Euro zu.

    Kostenloses Fahrtenbuch und noch viel mehr: Mobito

    September 2018 / Der ÖAMTC stellt dieses Tool allen Verkehrsteilnehmern ab 16 Jahren kostenlos zur Verfügung - egal ob betrieblich oder privat, egal ob Mitglied oder nicht.



    Neben den normalen Funktionen eines (elektronischen) Fahrtenbuches sind zahlreiche Features zur Kostenübersicht, Terminerinnerung oder Fahrzeugstandort vorhanden, Sharing-Modelle werden ebenfalls abgebildet. Und für uns das Wichtigste: Mobito wird vom Finanzamt anerkannt!

    Tel. Auskunft unter 0810 95 52 77

    https://www.oeamtc.at/thema/reiseplanung/mobito-21683944 oder
    https://www.mobito.at

    Zur Erinnerung: Mitarbeiterrabatte

    September 2018 / Mitarbeiterrabatte, die seitens des Arbeitgebers (allen oder bestimmten Gruppen von) Arbeitnehmern eingeräumt, sind dann steuerfrei, wenn sie 20 % nicht übersteigen. Darüber hinausgehende Rabatte sind bis zu € 1.000,-/Kalenderjahr steuerfrei.



    Diese Begünstigungen gelten nicht für nahe Angehörige, wenn sie die Waren/Dienstleistungen direkt erwerben/in Anspruch nehmen; der Arbeitnehmer hat dann den Rabatt als Sachbezug zu versteuern. Hingegen ist es unschädlich, wenn der Arbeitnehmer selbst den wirtschaftlichen Aufwand trägt.

    Register der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG) - Frist verschoben!

    Juni 2018 / Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen wird dieses, beim Finanzministerium angesiedelte, Register seit Jänner mit Daten befüllt. Seit 2. Mai kann darin über das Unternehmensserviceportal www.usp.gv.at Einsicht genommen werden, bis 1. Juni sollten alle dafür nötigen Daten abgegeben worden sein.



    Aufgrund des engen Zeitfensters und technischer Probleme inkl. Serverabsturz ist diese Frist nun seit 15. Mai auf den 16. August verschoben worden.

    Grundsätzlich betroffen sind hiervon geschätzte 350.000 Rechtsträger, und zwar Personen- und Kapitalgesellschaften (OG, KG, GmbH, AG), Vereine, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Privatstiftungen und einige mehr. Ein Großteil dieser Rechtsträger (rd. 280.000) ist allerdings von der Meldepflicht befreit, nämlich dann, wenn die wirtschaftlichen Eigentümer automatisiert übernommen werden können. Dies ist dann der Fall, wenn bei

    • Personengesellschaften alle persönlich haftenden Gesellschafter
    • GmbHs alle Gesellschafter


    natürliche Personen sind. Diesfalls werden die Daten ebenso aus dem Firmenbuch übernommen wie bei Vereinen aus dem Vereinsregister.

    Dessen ungeachtet sind die Eintragungen zu überprüfen und aktuell zu halten. Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht drohen Strafen bis zu € 200.000,-.

    Insbesondere besteht Handlungsbedarf, wenn Sie - wie bei mehreren Klienten bereits vorgekommen - ein diesbezügliches Schreiben vom BMF erhalten haben - sonst droht zumindest eine Zwangsstrafe.

    Grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung - doch noch Einigung in Brüssel!

    Juni 2018 / Österreichische Unternehmen müssen für Arbeitskräfte, die im Rahmen einer -Arbeitsüberlassung vom Ausland ins Inland überlassen werden, eine Abzugssteuer von 20% der Einkünfte der überlassenen Arbeitskräfte einbehalten und an das Finanzamt abführen (Ausnahme: Überlassung innerhalb eines Konzerns).



    Diese Bestimmung ist zu beachten, wenn man von einem nicht-österreichischen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen Personal in seinem österreichischen Betrieb beschäftigt, solange der Überlasser keine Betriebsstätte im Inland hat.

    Der Steuerabzug kann unterlassen werden, wenn der ausländische Überlasser einen Befreiungsbescheid vorlegen kann; ein solcher Bescheid muss vom ausländischen Überlasser beim FA Bruck-Eisenstadt-Oberwart unter Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung beantragt werden. Dafür gibt es eigene Formulare ZS-BB1 und ZS-BB1a.

    Achtung: Das österreichische Unternehmen haftet für die Abzugssteuer, darf den Abzug also erst unterlassen, wenn der Befreiungsbescheid vorliegt. Das neue Verfahren mit dem o.a. Formular bietet den Vorteil, dass der Bescheid vom FA nicht nur dem ausländischen Überlasser, sondern in Kopie auch direkt dem österreichischen Unternehmen, das die überlassenen Arbeitskräfte beschäftigt, zugestellt wird, wenn man das im Antragsformular beantragt.

    Bitcoin - virtuell, aber nicht was die Steuer betrifft! Kryptowährungen im Steuerrecht

    Juni 2018 / Über Bitcoin war in letzter Zeit viel zu lesen. Soll man sich darauf einlassen oder ist es doch zu risikoreich?



    Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Monero, Ripple, etc.) sind digitale Zahlungsmittel. Durch die Kryptographie d.h. Verschlüsselung der Daten entsteht (angeblich) ein dezentrales und sicheres Zahlungsmittel. Die technische Grundlage ist die Blockchain-Technologie. Neue Einheiten werden im Rechnernetz geschürft (Mining).

    So abstrakt sich das alles anhört, so unspektakulär stellt sich die steuerliche Sicht dar. Bitcoin gilt als unkörperliches bewegliches Wirtschaftsgut. Damit ist auch die steuerliche Handhabung klar.

    Im Privatbereich ist die gewinnbringende Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerpflichtig. Bei zinstragender Veranlagung sind die Zinsen zu versteuern.

    Im Betriebsvermögen ist bei Zugang zur Bewertung der aktuelle Tageskurs heranzuziehen. Realisierte Wertsteigerungen unterliegen den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen.

    Auch das geheimnisvolle Mining ist wie jede andere gewerbliche Tätigkeit zu behandeln. Das Schürfen von Bitcoins wird also genauso behandelt wie die Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter. Und das ganz real!

    Steuerparadies Österreich - professioneller Poker-Spieler müsste man sein!

    Juni 2018 / Sie lesen richtig. Auch aus dem Ausland ziehen die Leute scharenweise nach Österreich, um hier die günstigen Konditionen, nämlich Steuerfreiheit, zu genießen und den hohen Steuern in ihren Herkunftsländern zu entgehen.

    Für Profipokerspieler, und nur für solche, ist Österreich tatsächlich ein Steuerparadies. Man sollte es nicht glauben, mit Poker lassen sich tolle Summen verdienen, umso verlockender, wenn man davon auch keine Steuer zahlen muss.

    Der Grund liegt in der Systematik des österreichischen Steuerrechtes. Pokergewinne lassen sich nicht unter die sieben Einkunftsarten einordnen.

    Sowohl der Verwaltungsgerichtshof, als auch das Bundesfinanzgericht haben bereits mehrmals entschieden, dass die Erfolgschancen bei Pokerturnieren vom Zufall geprägt sind, es sich also um ein Glücksspiel handelt. Dadurch kann es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handeln, die der Besteuerung unterliegen würde. Dafür spricht auch, dass in Turnierform gespieltes Poker der Glückspielabgabe unterliegt.

    Nach höchstgerichtlicher Definition ist ein Spiel auch dann noch ein Glückspiel, wenn der Spieler zwar in der Lage ist, in einem gewissen Ausmaß Einfluss auf den Spielverlauf zu nehmen, das Spielergebnis aber dennoch vom Zufall abhängt.

    Wenn Sie jetzt der Meinung sind, dass auch der Erfolg Ihres Unternehmens vom Zufall abhängig ist und man mit Glück einen Gewinn macht, dann müssen wir Sie enttäuschen.

    Die Steuerfreiheit gilt wirklich nur für Poker!

    Elektronische Rechnung (e-Rechnung) - fast schon Standard - aber welchen Kriterien muss sie genügen?

    Juni 2018 / Immer mehr Betriebe versenden ihre Rechnungen als e-Rechnungen - welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass solche Rechnungen auch vom Finanzamt akzeptiert werden?



    Unter e-Rechnungen versteht man Rechnungen, die als E-Mail, E-Mail-Anhang, als Web­download, als eingescannte Papierrechnung oder als Faxrechnung versendet werden.

    Rechtlich ist die e-Rechnung einer Papierrechnung gleichgestellt, es ist auch keine elektronische Signatur mehr verpflichtend. Laut Steuerrecht müssen elektronische Rechnungen drei Voraussetzungen erfüllen:

    1. Echtheit der Herkunft:
      Die Identität des Rechnungsausstellers muss gesichert sein
    2. Unversehrtheit des Inhalts: Rechnungsangaben wurden nicht verändert

    3. Lesbarkeit über den gesamten Zeitraum, in dem steuerliche Aufbewahrungspflicht besteht


    Punkt 1+2 erfüllt man u.A. dadurch, dass man zu den Rechnungen die entsprechenden Aufträge/Lieferscheine etc. aufbewahrt und griffbereit archiviert hat und im Unternehmen ein System hat, mit dem eingehende Rechnungen abgearbeitet werden. Am besten werden die Rechnungen in digitalen Ordnern nach Jahren sortiert und innerhalb der Jahre nach Kategorien wie Ausgangsfakturen, Eingangsfakturen, Kassabelege etc. gespeichert, wie man es bei Papierordnern auch gewöhnt war.

    Noch idealer verwendet man Office-Management-Software für das Speichern der Rechnungen - diese Softwarepakete protokollieren neben anderen hilfreichen Funktionen wie z.B. eine Funktion zum Wiederfinden einzelner Belege nach Stichworten auch, wann etwas gespeichert wurde und ob/wie die Speicherung verändert wurde. So kann man leicht den Nachweis erbringen, dass eine Rechnung nach ihrer Archivierung nicht mehr verändert wurde.

    Verdeckte Einlagenrückgewähr

    Juni 2018 / Darunter versteht man zivilrechtlich das böse Pendant zur steuerrechtlichen verdeckten Gewinnausschüttung.



    Gesellschafter einer GmbH dürfen von der GmbH nur auf folgenden Wegen Geld erhalten:

    1. auf gesellschaftsrechtlicher Basis in Form von offenen Gewinnausschüttungen sowie im Zuge der Liquidation der Gesellschaft und bei Kapitalherabsetzungen
    2. auf schuldrechtlicher Basis in Form von Leistungsvergütungen (z.B. Arbeitsleistungen, Vermietung, Zinsen für Darlehen o.a.). Diese Vereinbarungen müssen einen klaren Inhalt haben, schriftlich getroffen werden und einem Fremdvergleich standhalten (d.h. sie wären in gleicher Form auch mit Nichtgesellschaftern abgeschlossen worden).



    Gefahr: Wird eine verdeckte Einlagenrückgewähr festgestellt, sind die diesbezüglichen Vereinbarungen nichtig und in der Regel rückabzuwickeln. Zusätzlich drohen (auch dem Geschäftsführer!) massive strafrechtliche Konsequenzen und Haftungen!

    Steuerrechtlich führt eine verdeckte Gewinnausschüttung zu Steuernachforderungen (Nichtabsetzbarkeit bei der GmbH und Kapitalertragsteuer; die Endbesteuerungswirkung bleibt erhalten) und meist auch zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens.

    Geldwäscheprävention
    Es geht uns alle an - meint zumindest der Gesetzgeber!

    März 2018

    Schlepperwesen, Drogengeschäfte, Zwangsprostitution, mafiaähnliche Strukturen und Ähnliches sind abscheuliche Verbrechen, die man verfolgen und bestrafen muss. Darüber besteht in der Bevölkerung wohl Einigkeit.

    Offenbar besteht aber keine andere Möglichkeit solchen Kriminellen auf die Spur zu kommen, als Gesetze zu erlassen, von denen auch der unbescholtenste Bürger nicht nur betroffen ist, sondern administrativen Mehraufwand zu bewältigen hat und sich manchmal auch unangenehme Fragen gefallen lassen muss.

    Da wäre einmal das Kapitalabflussmeldegesetz, das im Rahmen des Bankenpaketes beschlossen wurde. Banken sind verpflichtet Kapitalabflüsse ab € 50.000,- zu melden. Die ersten Daten stammen aus 2015/2016 und werden derzeit eifrig von den Betriebsprüfern unter die Lupe genommen.

    Das führt sehr oft zu kuriosen Ergebnissen. Folgender Fall aus unserer Praxis: Jemand hat eine Eigentumswohnung verkauft und erhält dafür € 200.000,-. Die Bank rät ihm dafür Wertpapiere zu kaufen und auf ein Depot zu legen (200.000,- Abfluss!). Ein halbes Jahr später kauft derjenige um € 100.000,- ein anderes Sparprodukt (100.000,- Abfluss!). Ein Jahr später wird wieder alles auf das Girokonto transferiert, weil eine Anschaffung erfolgen soll (200.000,- Abfluss!). Schließlich meldet sich der Prüfer bei Ihnen und fragt allen Ernstes wieso Sie über € 700.000,- verfügt ha­ben, wo Sie doch gar nicht soviel verdient haben.

    Unserer Meinung nach kann das doch nicht der Sinn dieses Gesetzes sein. Ein kleiner Vorteil ist vielleicht, dass sich derzeit die Prüfer mit solchen Dingen herumschlagen müssen und wenig Zeit für "normale" Prüfungen haben.

    2018 zeigt zudem die 4. EU- Geldwäscherichtlinie mit erheblichen Verschärfungen ihre Auswirkung. Davon betroffen sind Gewerbetreibende, die Barzahlungen von mindestens € 10.000,- entgegennehmen, Immobilienmakler, Versicherungsmakler, Rechtsanwälte, Notare und - natürlich - Steuerberater. Erschwerend kommt hinzu, dass nunmehr auch Prüfstellen eingerichtet wurden, die kontrollieren, ob man auch den Verpflichtungen nachkommt.

    Wundern Sie sich daher bitte nicht, wenn wir Sie demnächst in unserer Kanzlei um einen aktuellen Ausweis bitten, auch wenn wir einander vielleicht schon seit 20 Jahren kennen. Es besteht eine Verpflichtung zur eindeutigen Identitätsfeststellung, die wir auch dokumentieren müssen.

    Falls Sie als Unternehmer davon betroffen sind, erkundigen Sie sich rechtzeitig, da die angedrohten Strafen leider saftig sind.

    Ebenfalls mit Geldwäsche im Zusammenhang steht das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das, Nomen est Omen, zu einem neuen Register führt. Das altbekannte Firmenbuch besteht daneben weiter.

    Davon betroffen sind u.a. Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften und Vereine.
    Die erstmalige Meldung muss bis spätestens 1.6.2018 erfolgen. Sinn ist, dass man natürliche Personen feststellt, die als Eigentümer hinter dem Unternehmen stehen, was bei internationalen Verflechtungen sonst oft unmöglich ist. Glücklicherweise gilt eine Meldebefreiung für Personengesellschaften und GmbHs, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. In diesen Fällen werden die Daten des Firmenbuches übernommen.

    Wenn Sie aber beispielsweise eine GmbH & Co KG haben oder eine GmbH an einer anderen GmbH beteiligt ist, greift dieses Gesetz.
    Das Vorliegen von Treuhandschaften ist jedenfalls zwingend zu melden, was aber für ehrliche Unternehmer Treuhandschaften wohl uninteressant macht. Einsicht in das Register, das als nichtöffentliches Register konzipiert ist, haben berufsmäßige Parteienvertreter, also z.B. Rechtsanwälte, was die Nichtöffentlichkeit wohl sehr relativiert.
    Hoffentlich halten sich die Geldwäscher auch an diese Bestimmungen!

    Angeblich erhalten alle Gesellschaften im April eine Verständigung darüber. Wir helfen Ihnen dabei gerne und bereiten für Sie die Meldung vor.

    Aus der Praxis: GPLA: Wer prüft strenger?
    Kurioses von der Lohnverrechnungsfront

    März 2018 / Hinter dem Kürzel GPLA verbirgt sich die "Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben".



    Die Prüfer werden dabei entweder vom Finanzamt oder der Krankenkasse gestellt. Die (nicht mehr ganz so) neue Regierung will in ihrem Programm eine Zusammenführung der Prüfung und Einhebung nur mehr unter dem Dach des Finanzamtes einführen, was zu Vereinfachungen führen soll. Grundsätzlich klingt das durchaus vernünftig, wozu soll es dafür ein duales System geben?

    Nichtsdestotrotz ruft das den Hauptverband der Sozialversicherungsträger in der Person der Vorsitzenden Ingrid Reischl auf den Plan. Nachzulesen ist das im Kurier vom 25.2.2018. Man liest mit Staunen, dass die Prüfer der Krankenkasse viel strenger prüfen und man sich daher um die Arbeitnehmer und deren Pension Sorgen machen muss.
    Prüfungsergebnisse an Sozialabgaben von Finanz- und Kassenprüfern pro Fall:
    BMF 3.653,-
    GKK 11.588,-

    In diesen Beträgen sind aber noch nicht einmal die Nachforderungen an Lohnsteuer enthalten, die sich daraus ja oft ergeben. Wir können Sie etwas beruhigen! Bei Prüfungen, die wir betreuen, kommt meistens nicht einmal ein Bruchteil von diesen Ergebnissen zustande.

    Wer in der Praxis steht weiß, wie sehr die Prüfer der GKK unter Druck stehen, weil sie, wie man hinter vorgehaltener Hand erfährt, nach den hohen Zielvorgaben beurteilt werden und davon die Gehalts- und Aufstiegschancen abhängen. Als sozial ist das wohl nicht zu bezeichnen.

    Unsere Meinung: Es soll objektiv gemäß den ohnehin strengen Gesetzen geprüft werden, aber Zielvorgaben und Wettbewerb bei Nachforderungen sind fehl am Platz.

    Nicht vergessen: Registrierkassen-Bon per Jahresende

    Dezember 2017 / Ganz wichtig ist der Monatsabschluss-Beleg Dezember, denn er gilt gleichzeitig als Jahresbeleg. Das gilt auch wenn Sie ein gebrochenes Wirtschaftsjahr haben und Ihr Abschlussmonat ein anderes wäre!



    Der Jahresabschluss-Beleg ist immer mit dem letzten Umsatz zu erstellen, spätestens aber am 31. Dezember.

    Dieser muss mit der BMF-App und einem neuen Authentifizierungscode überprüft werden (derselbe Vorgang wie bei Neuanlage der Kasse).

    Das muss bis 15. Februar 2018 erfolgen!

    Kontenregister: Erste Erfahrungen!

    Dezember 2017 / Das Kontenregister liefert der Finanz in verschiedenen Abstufungen wertvolle Hinweise, insbesondere über welche Konten eine bestimmte Person verfügen kann. Werden die verfahrensrechtlichen Bestimmungen eingehalten, leistet es sicher einen effizienten Beitrag im Kampf gegen Steuerhinterziehung.



    In diesem Zusammenhang sei auch an das Kapitalabfluss-Meldegesetz erinnert, welches allerdings oft zu kuriosen bis unnötigen Kontrollen führt.

    Haben Sie schon Ihre persönliche Abfrage gemacht?
    Sie werden sich wahrscheinlich wundern, welche Konten dort (oder auch nicht) aufscheinen.

    Kommt es im Zuge von Veranlagungsverfahren nach unserer Erfahrung eher selten zu Abfragen (auch verfahrenstechnisch bedingt), gehört eine solche Abfrage schon zum Standard im Zuge der Vorbereitung für eine Außenprüfung.

    Eine parlamentarische Abfrage vom 10. März 2017 (bzw. deren Beantwortung) gibt Auskunft, dass von Oktober 2016 bis Februar 2017 1.756 Abfragen getätigt worden sind. Spitzenreiter waren folgende Finanzämter:

    Wien 3/6/7/11/15/Schwechat/Gerasdorf133
    Wien 8/16/17107
    Salzburg-Stadt101
    Wien 4/5/1098
    Salzburg-Land97


    Erfahrungen aus Deutschland, wo es eine vergleichbare Kartei bereits seit 2005 gibt, lassen weiterhin eine intensive und gesteigerte Nutzung erwarten.

    Ebay, willhaben & Co
    Auch dabei schaut der Fiskus zu!

    September 2017 / Ebay, willhaben und Co boomen. Es ist schnell, praktisch und oft findet man Schnäppchen.



    Durch den Verkauf von Omas altem Service hat man ein gutes Gewissen es nicht weggeschmissen zu haben und obendrein ein paar Euro Taschengeld.

    Man glaubt es kaum, aber auch dabei sind einige steuerliche Grundregeln zu beachten.

    Der Verkauf von alten, privaten Dingen führt selbstverständlich zu keiner Einkommensteuerpflicht. Bei Gütern, die man allerdings kürzer als ein Jahr besitzt, also innerhalb eines Jahres verkauft, ist Vorsicht geboten. Es gilt nämlich die einjährige Spekulationsfrist. Ein Gemälde vom Flohmarkt, das sich dann doch als nettes Sammlerobjekt herausstellt und einen Preis über die seinerzeitigen Anschaffungskosten erzielt, führt also bei Verkauf innerhalb eines Jahres zur Steuerpflicht, außerhalb nicht.

    Wenn man sehr häufig, also über ein "normales" Maß auf ebay & Co handelt, muss man sich schon die Frage gefallen lassen, ob man nicht im steuerlichen Sinn gewerblich tätig ist. Dann gilt auch die oben beschriebene einjährige Spekulationsfrist nicht und es tritt sofort Einkommensteuerpflicht ein.

    Gewerblich tätig wird man, wenn man mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Das wird spätestens dann der Fall sein, wenn man Ware einkauft, um diese auf ebay anzubieten. Auch eine eventuelle Umsatzsteuerpflicht wäre zu prüfen.

    Wer kontrolliert das und wenn, dann wie?

    Da sitzt nicht eine Heerschar eifriger Beamter sondern es werden von der Finanzverwaltung listige EDV-Programme eingesetzt, die nützliche Hinweise geben.

    Die Welt des Internets ist groß, die Kontrollmöglichkeiten allerdings auch!

    Achtung Scheinunternehmen!

    September 2017 / Vor einiger Zeit wurde zur Betrugsbekämpfung beim Finanzministerium eine Liste von Scheinunternehmen eingerichtet. Wir haben darüber berichtet, wollen aber wieder an dieses Thema erinnern, weil damit erhebliche Haftungen verbunden sind.



    Auf dieser Liste befinden sich Unternehmen, die nach Ansicht des BMF nur dazu gegründet wurden, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge bzw. Entgeltsansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder zu hinterziehen.

    Derzeit enthält diese Liste 95 Unternehmen.

    Überprüfen Sie speziell im Bau- und Baunebengewerbe unbedingt neue Geschäftsbeziehungen, aber natürlich auch bestehende, wenn Ihnen etwas verdächtig vorkommt. Ab der Eintragung haften nämlich Auftraggeber neben dem Scheinunternehmern für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die für diesen Auftrag eingesetzt waren.

    Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auch an die HFU-Liste erinnern, aus der hervorgeht, ob man an den Geschäftspartner haftungsbefreiend die gesamte Auftragssumme zahlen darf.

    Register der wirtschaftlichen Eigentümer - was ist das?

    September 2017 / Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz - WiEReG wurde die rechtliche Grundlage für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer geschaffen.

    Das Register wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt. Sinn dieses Registers soll sein, die tatsächlichen Eigentümer von Gesellschaften (GmbH, AG, OHG, KG, etc) feststellen zu können. Es handelt sich um eine weitere Maßnahme im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Vermeidung von Geldwäsche. Sind natürliche Personen mit Wohnsitz in Österreich die Gesellschafter, ist die Gesellschaft von einer Eintragung im Register befreit. Grundsätzlich befreit sind Genossenschaften und Vereine.

    Bei Gesellschaften, die nicht im Besitz von natürlichen Personen sind, ist die Gesellschaft selbst verpflichtet, zu melden, wer direkte oder indirekte Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt. Für die Umsetzung dieser Bestimmungen sind Sanktionen vorgesehen. Eine allgemeine öffentliche Einsichtsmöglichkeit in das Register ist nicht vorgesehen, Behörden können jedoch, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, in das Register Einsicht nehmen.

    Achtung Scheinunternehmen!

    Juli 2017 / Vor einiger Zeit wurde zur Betrugsbekämpfung beim Finanzministerium eine Liste für Scheinunternehmen eingerichtet. Wir haben darüber berichtet, wollen aber wieder an dieses Thema erinnern, weil damit erhebliche Haftungen verbunden sind.



    Auf dieser Liste befinden sich Unternehmen, die nach Ansicht des BMF nur dazu gegründet wurden, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge bzw. Entgeltsansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder zu hinterziehen.

    Derzeit enthält diese Liste 95 Unternehmen.

    Überprüfen sie speziell im Bau - und Baunebengewerbe unbedingt neue Geschäftsbeziehungen aber natürlich auch bestehende, wenn Ihnen etwas verdächtig vorkommt. Ab der Eintragung haften nämlich Auftraggeber neben dem Scheinunternehmern für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die für diesen Auftrag eingesetzt waren.

    Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auch an die HFU-Liste erinnern, aus der hervorgeht, ob man an den Geschäftspartner haftungsbefreiend die gesamte Auftragssumme zahlen darf.

    Die Registrierkasse ist ordnungsgemäß angemeldet - worauf muss man im laufenden Betrieb achten?

    Juni 2017

    Ergänzungen zur Checkliste Registrierkasse
    Was regelmäßig zu tun ist

    Monatlich

    Kassenabschluss mit dem letzten Beleg des laufenden Monats - entweder eigene Funktion der Kasse oder normaler Beleg mit "0" als Monatsabschluss

    Quartalsweise
    Vollständiges DEP (=Datenerfassungsprotokoll) auf elektronischen Medien sichern (externe Festplatte, USB Stick, externer Server). Die Sicherung soll gleich nach dem Monatsabschluss des jeweiligen Monats erfolgen - Sicherung sieben Jahre aufbewahren.
    Tipp: Die Firma A-trust (Ersteller von Signaturkarten) bietet jedem Nutzer einen Gratis-online Speicher von 2 GB im Internet an. Voraussetzung für die Nutzung ist eine Handy Signatur und die Registrierung unter www.e-tresor.at. Dieser Online-Speicher eignet sich gut zur Speicherung der DEPe der Registrierkasse.

    Jahresende
    Jahresbeleg erstellen (immer Dezember, egal wie das Wirtschaftsjahr ist) und mit der BMF-App und einem neuen
    Authentifizierungscode überprüfen (derselbe Vorgang wie bei Neuanlage der Kasse).
    Was bei einer Kassennachschau zu tun ist
    Nullbeleg erstellen (eigene Funktion der Kasse oder Geschäftsvorfall mit Null)
    Datenerfassungsprotokolle auf elektronischem Medium dem Prüfer übergeben (kann binnen zwei Tagen nachgeholt werden)
    Organisatorisches
    Bitte im Betrieb eine Mappe mit allen Daten zur Registrierkasse auflegen: Nullbeleg der Anmeldung der Registrierkasse im Original, sonstige Berichte/Belege/Prüfergebnisse zur Registrierkasse, die Bedienungsanleitung und eine Info, wie man zu den Sicherungen gelangt, falls bei einer Nachschau Chef/in nicht da sind.
    Das im Betrieb vorhandene Personal muss für alle Funktionen der Registrierkasse eingeschult sein.
    Bei Ausfall/Verlust der Registrierkasse muss eine andere verwendet oder es müssen händische Einzelbelege erstellt werden (Paragons bereithalten), die später in der Kasse nacherfasst werden. Ausfälle von mehr als 48 Stunden müssen über
    FinanzOnline gemeldet werden (Ab- und Anmeldung). Bei Ausfall oder Verlust der Signatureinheit (=Sicherungseinheit) kann die Kasse weiterbetrieben werden, der Ausfall muss am Kassenbeleg angedruckt werden (eigene Funktion der Kasse) und bei einer Dauer von mehr als 48 Stunden über FinanzOnline gemeldet werden.

    Wird die Kasse planmäßig außer Betrieb genommen, muss ein signierter Schlussbeleg erstellt und ausgedruckt und das DEP ausgelesen werden. Außerdem muss die Kasse in FinanzOnline abgemeldet werden. Diese Unterlagen müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
    Wer keine eigenen FinanzOnline-Codes hat, soll sich bitte bezüglich der angeführten (Fehler)meldungen zeitnah an uns wenden.

    Steuerfreiheit von Trinkgeldern

    Juni 2017 / Trinkgelder (in manchen Branchen ja durchaus eine wesentliche Lohnaufbesserung) sind steuerfrei (NUR für Arbeitnehmer! - für den Unternehmer immer Betriebseinnahme), wenn sie

    • einem Arbeitnehmer (für seine Arbeitsleistung) von dritter Seite zugewendet werden,
    • freiwillig ohne Rechtsanspruch,
    • und ortsüblich (= branchenbezogen und angemessen) sind.



    Nicht schädlich ist es, wenn das Trinkgeld vorerst von anderen Arbeitnehmern (z.B. Zahlkellner) oder auch vom Unternehmer selbst (z.B. Kartenzahlung) entgegengenommen und dann weitergeleitet wird.

    Achtung: Ist die Annahme von Trinkgeldern gesetzlich oder kollektivvertraglich verboten bzw. untersagt, ist die Steuerfreiheit auch dahin (zusätzlich zur Strafandrohung, z.B.
    Bestechungs- oder Schmiergelder). Bei innerbetrieblichem oder einzelvertraglichem Verbot bleibt es zwar steuerfrei, wohl liegt aber eine Dienstpflichtverletzung vor.

    Registrierkasse: Achtung 1.4.2017
    Sicherheits-Signatur muss bei FinanzOnline angemeldet sein!

    März 2017 / Für Säumige können Strafen von bis zu € 5.000,- verhängt werden! Wegen der Überlastung der Lieferanten sind unter folgenden Bedingungen Ausnahmen von der Bestrafung möglich:


    • Sie müssen eine Registrierkasse bereits im Einsatz haben, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllen,
    • Sie müssen schon derzeit lückenlos Belege über alle Barumsätze erteilen,
    • Sie müssen nachweisen, dass Sie die Sicherheits-Signatur vor Mitte März 2017 bestellt haben.


    Dennoch sollten Sie dahinter sein den Termin zu schaffen, Sie verlieren nämlich sonst in jedem Fall die Begünstigungen (vorzeitige Abschreibung der Anschaffungskosten bis € 2.000,- und Anschaffungsprämie von € 200,-)!

    Procedere:


    1. Beschaffung Signaturkarte (A-Trust, Globaltrust)
    2. Initialisierung der Kasse (Unterstützung durch Registrierkassen-Lieferanten)
    3. Erstellung Startbeleg
    4. Anmeldung über FinanzOnline
    5. Prüfung des Startbelegs mit der BMF-App (von BMF-Homepage downloadbar)


    Bei Bedarf helfen wir gerne!

    Verlustabzug (Verlustvortrag nutzen)

    März 2017 / Unter Verlustabzug versteht man die "Gegenverrechnung" eines laufenden Gewinnes mit Verlusten aus Vorperioden. Da sich die diesbezüglichen Bestimmungen (wie so viele) in den letzten Jahren mehrfach geändert haben hier eine kurze Zusammenfassung:



    Bei Kapitalgesellschaften:

    • zeitlich unbegrenzt, maximal in Höhe von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte
    • bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften und Bilanzierung: zeitlich unbegrenzt, in Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte.


    Diese scheinbare Bevorzugung ist eigentlich nachteilig, weil damit u.U. die "steuerfreien" Einkünfte bis € 11.000,- "aufgefressen" werden.

    Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern:

    ab der Veranlagung 2016 (davor sehr unterschiedliche, immer wieder geänderte Bestimmungen) zeitlich unbegrenzt in Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte, allerdings nur für ab 2013 entstandene Verluste oder bis 2006 nicht verwertete Anlaufverluste.
    Der Verlustabzug setzt eine ordnungsgemäße Ermittlung desselben voraus, dann ist er aber zwingend (und eigentlich amtlich) vorzunehmen.

    Wie immer gibt es aber noch (alte wie neue) Spezialbestimmungen zu beachten.

    Änderung bei Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften

    März 2017 / Für alle Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, ist das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz (RÄG) 2014 anzuwenden.



    Neben einigen neuen Definitionen und neuen Bilanzierungsgrundsätzen sind auch die Grenzwerte der Größenklassen valorisiert und eine neue Größenklasse geschaffen worden: Für Kleinstkapitalgesellschaften ("Micros") gelten folgende Grenzen:

    • bis € 350.000,- Bilanzsumme,
    • bis € 700.000,- Umsatzerlöse
    • maximal 10 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.


    Formelle Änderungen betreffen u.a.

    • den Ausweis des Eigenkapitals,
    • den Entfall (und die Umbuchung) der unversteuerten Rücklagen. Diesbezüglich ist sogar noch ein Eingriff ins Vorjahr nötig!
    • den Entfall des außerordentlichen Ergebnisses,
    • die Erweiterung der "Davon-Angaben" in der Bilanz,
    • die Neudefinition (Erweiterung) der Umsatzerlöse.


    In materieller Hinsicht sind insbesondere folgende Änderungen zu erwähnen:

    • Bilanzierung latenter Steuern
    • Zuschreibungspflicht (inkl. Nachholung unterlassener Zuschreibungen)
    • Bewertung von Vorräten (Herstellungskosten) und Firmenwert
    • Pflichtansatz Disagio
    • Abzinsung langfristiger Rückstellungen.


    Schließlich sind der Anlagenspiegel und der Anhang (dieser kann bei Micros entfallen) neu zu konzipieren.

    Obige Vorschriften sind Unternehmensrecht, aber auch steuerlich gibt es natürlich wieder viele Änderungen zu beachten. Völliges Neuland stellt dabei die sogenannte "Innenfinanzierung" dar. Diese ist aus dem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss abzuleiten und ist für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine Gewinnausschüttung steuerlich auch als solche oder als Einlagenrückzahlung (Beteiligungsveräußerung) anzusehen ist, relevant. Dabei kann (muss) u.U. weit in die Vergangenheit zurück geblickt werden. Näheres ist in einer eigenen Verordnung festgelegt.

    Die Registrierkasse - ein Fortsetzungsroman
    Und jetzt mit Checklist zum Herausnehmen!

    November 2016 / In der letzten Zeitung haben wir Ihnen bereits geschrieben, dass die Kassensysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung (Signaturerstellungseinheit) verfügen müssen und dass diese Sicherheitseinrichtungen über FinanzOnline gemeldet werden müssen.



    Mit etwas Verspätung ist diese Meldung nun seit Ende August möglich. Achtung, diese Meldung muss bis 31.03.2017 erfolgt sein, es wird also langsam Zeit, sich eine Signaturkarte bei den Anbietern A-Trust oder Globaltrust zu besorgen.

    Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Registrierkassenlieferanten in Verbindung und sprechen Sie die genaue Vorgangsweise ab, da wahrscheinlich ein Software-Update erforderlich sein wird. Nach dem Update wird ein sogenannter Startbeleg erstellt (auch hier hilft der Registrierkassenlieferant). Danach muss die Signaturkarte über FinanzOnline angemeldet und einer Kasse zugeordnet werden. Dies ist mit dem FinanzOnline Zugang des jeweiligen Unternehmers möglich. Sollten Sie keinen FinanzOnlinezugang haben, können wir die Anmeldung für Sie vornehmen, dazu brauchen wir aber einige Informationen zu Ihrer Signaturkarte und der Registrierkasse - wenden Sie sich bitte wegen Details an uns.
    Nach Anmeldung wird der Startbeleg mittels einer eigenen BMF-App überprüft und festgestellt, ob die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dieser Startbeleg muss unbedingt sieben Jahre lang aufbewahrt werden! Die App ist bereits unter www.bmf.gv.at/kampagnen/unsere-apps downloadbar.

    Woran erkennt man, ob eine Registrierkasse bereits mit einer Sicherheitseinrichtung ausgestattet ist? Belege, die mit einer manipulationssicheren Registrierkasse ausgestellt werden, weisen einen QR-Code auf.

    Bitte nehmen Sie in der nächsten Zeit Kontakt mit Ihrem Kassenlieferanten auf, die Feiertage nahen und im letzten Moment wird dann wieder ein Engpass bei den Anbietern entstehen. Außerdem wirken Sie gegenüber den Kunden modern und seriös, wenn Sie mit Ihrer Kasse am neuesten Stand sind.


    Alles auf einen Blick: Karte kann im Sekretariat angefordert werden!

    Checkliste Registrierkasse
    Alles, was man darüber wissen muss, auf einer Karte

    • Registrierkassenpflicht ab Nettoumsatz 15.000,- p.a., davon 7.500 bar (inkl. Bankomat, Kreditkarte)
    • Unabhängig von der Registrierkasse für jeden Betrieb Belegerteilungspflicht
    • Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht: Umsätze bis 30.000,- p.a. im Freien, Hütten und anderen kleinen Einrichtungen, bestimmte Automaten und Online-Shops
    • Erleichterung hinsichtlich der zeitlichen Erfassung für "mobile Gruppen", d.h., Unternehmer, die (auch) Leistungen außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen, können diese zeitnah bei der Rückkehr in der Registrierkasse erfassen (Arzt, Masseur, Installateur, etc.) - befreit nicht von Belegerteilungspflicht


    Inbetriebnahme der Kasse:

    1. Beschaffung Signaturkarte (A-Trust, Globaltrust)
    2. Initialisierung der Kasse (Unterstützung durch Registrierkassen-Lieferanten)
    3. Erstellung Startbeleg
    4. Anmeldung über FinanzOnline
    5. Prüfung des Startbelegs mit der BMF-App (von BMF-Homepage downloadbar)
    6. Startbeleg 7 Jahre aufbewahren
    7. Es müssen Monatsbelege und Jahresbelege erstellt werden. Der Monatsbeleg für Dezember ist auch der Jahresbeleg und muss jedes Jahr zusätzlich ausgedruckt und mit der BMF-App geprüft werden.
    8. Täglicher Abschluss ist ab Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung nur mehr zur Kontrolle des Kassastandes notwendig.


    Checkliste Registrierkasse
    Am besten Karte direkt bei Registrierkassa aufbewahren!

    • (Mindestens) jedes Quartal muss ein vollständiges Datenerfassungsprotokoll auf einem externen Datenträger gesichert werden, jede Sicherung ist 7 Jahre aufzubewahren.
    • Das Datenerfassungsprotokoll muss jederzeit in einer für die Finanzbehörde lesbaren Form exportiert werden können (vom Kassenhersteller garantieren lassen!).
    • Bei Verlust/Ausfall der Signaturkarte muss Kasse weiter betrieben werden und ein Zusatz "Sicherheitseinrichtung ausgefallen" auf den Belegen aufgebracht werden (muss Kasse aufdrucken können). Ausfälle von mehr als 48 Stunden sind über FinanzOnline zu melden.
    • Bei Ausfall/Verlust der Registrierkasse muss eine andere verwendet oder es müssen händische Belege erstellt werden, die später in einer gültigen Kasse nacherfasst werden. Ausfälle von mehr als 48 Stunden sind über FinanzOnline zu melden.
    • Für Kassennachschauen müssen der Nullbeleg, die Bedienungsanleitung, sonstige Berichte der Registrierkasse und die E 131-Bestätigung des Kassenherstellers jederzeit im Betrieb aufliegen, alle Sicherungen (Datenerfassungsprotokolle) zugänglich und ein Datenexport möglich sein.
    • Bei planmäßiger Außerbetriebnahme der Registrierkasse muss ein signierter Schlussbeleg erstellt werden, der ausgedruckt und 7 Jahre aufbewahrt werden muss. Zeitgleich ist das Datenerfassungsprotokoll auszulesen und 7 Jahre aufzubewahren!


    Zentrales Kontenregister!
    Das war unser Bankgeheimnis!

    November 2016 / Jetzt ist es also soweit - das faktische Ende der Anonymität ist gekommen. lm zentralen Kontenregister sind nun die "äußeren" Kontendaten erfasst. Das sind Inhaber, Kontonummer und Verfügungsberechtigte. Die Höhe der Kontostände bzw. Vermögenswerte scheinen nicht auf.



    Abgabenbehörden können nun darauf zugreifen. Bald wird das bei jeder Betriebsprüfung zur Routine werden - und das Prüforgan kennt somit Ihre Bankkonten zumindest von der Anzahl und vom Institut her, genauso wie die Meldeadressen, Autos, Grundbesitz und vieles mehr bekannt ist. Wie die Prüfer mit diesen Informationen umgehen wird erst die Praxis zeigen. Bei Arbeitnehmerveranlagungen ist eine automatische Abfrage im Kontenregister allerdings nicht möglich, denn dazu bedarf es eines konkreten Verdachts, z.B. einer Anzeige. Aber selbst dann muss der Betroffene vor der Kontenregisterabfrage eine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

    Übrigens, Sie müssen nicht alles passiv hinnehmen. Sie persönlich (wir können das in diesem Fall nicht) haben die Möglichkeit über FinanzOnline Ihre Kontendaten abzurufen und zu kontrollieren. Auch ein Zugriff einer Behörde wird über FinanzOnline gemeldet und zehn Jahre archiviert.

    Bisher eher unbeachtet geblieben ist, dass das zentrale Kontenregister die Finanz auch bei der Eintreibung von Abgabenschuldigkeiten (Exekution, Sicherstellungsauftrag) unterstützen wird.

    Was sich nicht verändert hat ist, dass für die Einschau selbst ein richterlicher Beschluss Voraussetzung ist, der nur bei begründetem Verdacht oder im Zuge eines Finanzstrafverfahrens erteilt wird.

    Vermietung: Alles anders ab 2016
    Änderungen zu Abschreibung(sdauer) im Bereich Vermietung von Privatvermögen!

    November 2016 / Ab den Steuererklärungen 2016 sind die Änderungen durch die Steuerreform 2015/ 2016 zu beachten, die im Bereich der Vermietung von privaten Grundstücken erhebliche Änderungen gebracht haben.



    Abschreibung des Gebäudes selbst
    Bisher ist man im Allgemeinen davon ausgegangen, dass bei einem Gesamtkaufpreis für Grundstück und Gebäude eine Aufteilung 20% Grund und 80% Gebäude vorgenommen werden kann, man also 80% des Kaufpreises abschreiben darf. Dies wird ab 01.01.2016 grundsätzlich geändert, es wird eine Aufteilung von 40% Grund und 60% Gebäude als gegeben angenommen. Sollten die tatsächlichen Verhältnisse abweichen, muss man dies nachweisen, z.B. durch ein Gutachten. Es lassen sich hier nur schwer allgemein gültige Aussagen treffen, deshalb ersuchen wir Sie, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Jedenfalls ist die geänderte Abschreibungsbasis ab 01.01.2016 anzuwenden. Die Gebäudeabschreibung bleibt wenigstens mit 1,5% unverändert.

    Abschreibung von Instandsetzungs-/Instandhaltungssaufwendungen für Wohngebäude
    Instandsetzungsaufwand ist Aufwand, der den Nutzwert des Gebäudes wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängert. Bei einem Instandsetzungsaufwand handelt es sich nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Instandsetzungsaufwand liegt vor, wenn wesentliche Teile des Gebäudes ausgetauscht und modernisiert werden. Durch das Steuerreformgesetz 2015/16 ist der Verteilungszeitraum für Instandsetzungsaufwendungen auf 15 Jahre verlängert worden. Dies gilt für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für an Dritte vermietete betriebliche Wohngebäude. Auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen verlängert sich ab der Veranlagung 2016 der Vertei- lungszeitraum auf 15 Jahre.

    Vom Instandsetzungsaufwand zu unterscheiden ist der Instandhaltungsaufwand.
    Instandhaltungsaufwendungen sind zum Beispiel laufende Wartungsarbeiten, nicht jährlich anfallende Reparaturen, Ausmalen, Anfärben der Fassade ohne Erneuerung des Außenverputzes oder Erneuerung von Gebäudeteilen infolge höherer Gewalt (z.B. Sturm- oder Hagelschäden).

    lnstandhaltungsaufwendungen sind grundsätzlich als Sofortaufwand in den Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend zu machen. Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG - Wohngebäude im Privatvermögen) können nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsaufwendungen bis zum 31.12.2015 freiwillig auf 10 Jahre verteilt angesetzt werden. Ab dem 1.1.2016 anfallende Instandhaltungsaufwendungen können freiwillig auf 15 Jahre verteilt werden. Erfreulicherweise bleibt es bei im Jahr 2016 bereits freiwillig laufenden Zehntelabsetzungen für Instandhaltungsarbeiten bei dem Verteilungszeitraum von zehn Jahren.

    Achtung Fruchtgenussberechtigte!
    Die Abschreibung (des Gebäudes und des Herstellungsaufwandes, der über 1/15 abgeschrieben wurde) ist dem Fruchtgenussbelasteten einmal im Jahr durch Überweisung des Gesamtbetrages zu ersetzen, damit der Fruchtgenussberechtigte die Abschreibung als Werbungskosten geltend machen kann. Außerdem ist ein schriftlicher Vertrag verpflichtend.
    Kontaktieren Sie uns diesbezüglich, auch hier ist Beratung im Einzelfall notwendig.

    Letzte Meldung: Doch noch Entschärfung bei der Registrierkasse!

    Juni 2016 / Zu Redaktionsschluss erreicht uns die Meldung, dass der Ministerrat am 21.6. folgende Erleichterungen für den Bereich Gastronomie und Vereine beschließen möchte

    :

    • Schaffung einer neuen Beschäftigungskategorie "Aushilfskraft". Vollversicherte dürfen über ihren Hauptberuf hinaus 18 Tage im Jahr als Aushilfskraft tätig sein, gilt auch für Unternehmer. Die SV wird sofort abgeführt - keine Nachzahlungen.
    • "Kalte-Hände-Regelung": Umsätze, die im Freien gemacht werden, dürfen mittels Kassasturz bis 30.000,- € aufgezeichnet werden und müssen nicht mehr mit den Umsätzen des Hauptbetriebes zusammengezählt werden.
    • "Kleine Vereinsfeste": Stundengrenze von 48 Stunden wird auf 72 Stunden ausgedehnt.
    • Für kleine Vereinskantinen entfällt die Registrierkassen pflicht (bis 52 Tage geöffnet und > 30.000,- € Umsatz).

    Über das tatsächliche Ergebnis informieren wir Sie in der nächsten Ausgabe oder per Blitz-Info.

    Registrierkasse: Die nächsten Schritte

    Juni 2016 / Achtung Termin: 1. Juli 2016!


    Die meisten Registrierkassen sind installiert, die Kinderkrankheiten werden langsam behoben - jetzt müssen die nächsten Schritte gesetzt werden.

    Achtung Termin: 1. Juli 2016!

    Die meisten Registrierkassen sind installiert, die Kinderkrankheiten werden langsam behoben - jetzt müssen die nächsten Schritte gesetzt werden.

    Ab 1.4.2017 müssen alle Kassensysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung (Signaturerstellungseinheit) verfügen. Technisch gibt es dazu mehrere Möglichkeiten, sprechen sie sich daher bitte rechtzeitig mit ihrem Kassenlieferanten ab.

    Beginnend mit 1.7.2016 können diese Sicherheitseinrichtungen über Finanz-Online gemeldet werden, bis 1.4.2017 müssen sie gemeldet sein.

    Dabei sind die Seriennummer des Signaturzertifikates und die Kassenidentifikationsnummer der mit der Signaturerstellungseinheit zu verbinden- den Registrierkasse bekanntzugeben. Bitte wenden Sie sich zu diesem Zweck an uns, falls Sie über keinen eigenen FinanzOnline Zugang verfügen. Zur Erlangung der elektronische Signatur wird man sich in der Praxis an den in Österreich bekanntesten Anbieter für elektronische Signaturen, A-trust (www.a-trust.at), wenden. Die Smartcard kostet € 9,- das Kartenlesegerät € 12,50.

    Durch die elektronische Signatur auf den einzelnen Belegen kann man feststellen, von welcher Kasse dieser Beleg stammt, weiters die fortlaufende Nummer des Barumsatzes, den verschlüsselten Stand des Umsatzzählers, die Seriennummer des Signaturzertifikates, die letzten zehn Stellen des Signaturwertes des vorhergehenden Barumsatzes sowie den Signaturwert des laufenden Barumsatzes.
    Damit will die Finanzbehörde Österreichs Kassen manipulationssicher machen.

    Bitte kümmern sie sich rechtzeitig darum, um nicht kurz vor Fristende ins Gedränge zu kommen.

    Gutscheine in der Registrierkasse!

    Juni 2016 / Wie sind Gutscheine im Zusammenhang mit der Registrierkasse zu behandeln?

    Der Verkauf von sogenannten Wertgutscheinen,

    Wie sind Gutscheine im Zusammenhang mit der Registrierkasse zu behandeln?

    Der Verkauf von sogenannten Wertgutscheinen, die Ware ist also noch nicht konkretisiert, stellt keinen steuerbaren Vorgang dar. Es wird dadurch auch noch keine Steuer ausgelöst. Zweckmäßigerweise wird der Gutscheinverkauf aber in der Registrierkasse als "0% Umsatz" in der Kategorie Bonverkauf erfasst werden. Damit ist sowohl der Einzelaufzeichnungspflicht als auch der Pflicht eine lückenlose und sicherheitstechnisch einwandfreie Aufzeichnung aller Bareingänge zu haben, genüge getan.

    Die Einlösung des Gutscheines führt dann zu einem Barumsatz, und es muss auch ein Beleg erstellt werden. Die Registrierkassen haben dazu eine eigene Kategorie.

    Chaos in der Finanzamtsbuchhaltung
    Anlaufschwierigkeiten beim Systemwechsel!

    Juni 2016 / Seit 01.04.2016 haben Überweisungen von Steuerzahlungen mittels Electronic-Banking zu erfolgen, wenn dies dem Abgabepflichtigen zumutbar ist; das ist der Fall, wenn er über einen Internet-Anschluss verfügt und das ihm von seinem Kreditinstitut zur Verfügung gestellte Electronic- Banking-System bereits für andere Zahlungen nutzt.

    Die Überweisung an das Finanzamt muss mit der Funktion "Finanzamtszahlung" erfolgen. Daneben gibt es noch die Möglichkeit, direkt aus finanzonline mit eps-Überweisung zu zahlen.

    Das Finanzamt sendet keine Zahlungsanweisungen mehr zu. Sollten Sie keine Möglichkeit zur Nutzung eines Electronic-Banking-Systems für Ihre Steuerzahlungen haben, kann der "Verzicht auf Zusendung einer Zahlungsanweisung" in FinanzOnline oder mit formlosem Schreiben, per Telefon oder FAX an das zuständige Finanzamt widerrufen werden. Buchungsmitteilungen werden weiter entweder elektronisch oder per Post zugestellt, je nachdem, wie es beantragt wurde.

    Bei Nutzung des Formulars "Finanzamtszahlung" muss man genauestens darauf achten, dass man die richtigen Abgabenarten und Zeiträume angibt, da sonst die Buchungen auf dem Finanzamtskonto falsch sind, Säumniszuschläge verhängt werden, etc. Die Richtigstellung ist mühsam und dauert auch einige Zeit. Leider kam es im Zuge der Umstellung und auch allgemein im letzten halben Jahr zu vielen Fehlern bei der Verbuchung auf den Finanzamtskonten, außerdem erfolgen die Buchungen oft erst zwei bis drei Wochen später. Bitte also sich NICHT auf den Saldo einer zugestellten oder auch online abgerufenen Buchungsmitteilung verlassen, man muss unbedingt den Saldo, der ausgewiesen wird, nachvollziehen, ob alles gebucht wurde. Besonders oft kommt es zwischen 15. und Monatsende vor, dass die Zahlung der laufenden Umsatzsteuer schon gebucht wurde, nicht aber die Belastung durch die Meldung der Umsatzsteuervoranmeldung; diese werden meist erst gegen Monatsende eingespielt. Dann sieht man am Konto ein Guthaben, das aber eigentlich nicht zu Recht besteht, weil die Umsatzsteuer noch nicht lastgeschrieben wurde.

    Bitte also ganz allgemein die Buchungen des Finanzamts zu kontrollieren, genauso wie Sie das bei ihrem Bankkonto machen. Wenn wir für Sie die laufende Buchhaltung erledigen, kontrollieren wir die Konten laufend. Wir hoffen, dass sich das System, das bisher immer gut funktioniert hat, bis Jahresende wieder einspielt.

    Betrugsbekämpfung bei Geschäftsbeziehungen

    Juni 2016 / Bitte unbedingt laufend prüfen!

    Als neues Tool zur Betrugsbekämpfung führt das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage (www.bmf. gv.at) unter "Betrugsbekämpfung/Scheinunternehmerliste" eine Liste von Unternehmen, die als Scheinunternehmen qualifiziert wurden, weil sie nach Ansicht der Finanzbehörde nur zu dem Zweck gegründet wurden, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge bzw. Entgeltsansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder zu hinterziehen.

    Bitte unbedingt laufend prüfen!

    Als neues Tool zur Betrugsbekämpfung führt das Bundesministerium für Finanzen auf seiner Homepage (www.bmf. gv.at) unter "Betrugsbekämpfung/Scheinunternehmerliste" eine Liste von Unternehmen, die als Scheinunternehmen qualifiziert wurden, weil sie nach Ansicht der Finanzbehörde nur zu dem Zweck gegründet wurden, Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge bzw. Entgeltsansprüche von Arbeitnehmern zu verkürzen oder zu hinterziehen.

    Die Abgabenbehörde stellt nach Überprüfung eines fraglichen Unternehmens mit Bescheid fest, dass ein Scheinunternehmen vorliegt, es kommt auf die erwähnte Liste und auch im Firmenbuch erfolgt eine diesbezügliche Eintragung (falls das Unternehmen im Firmenbuch erfasst ist).

    Ab der Eintragung des Unternehmens in die Liste haftet ein Auftraggeber neben dem Scheinunternehmer als Bürge und Zahler (kann also vorrangig in Anspruch genommen werden!) für Entgeltansprüche von Arbeitnehmern, die für den Auftrag eingesetzt waren.
    Bitte also bei neuen Geschäftsverbindungen/Aufträgen UNBEDINGT abfragen und die Abfrage durch Ausdruck aller Unterlagen dokumentieren:

    1. Liste der Scheinunternehmen www.bmf.gv.at
    2. Tagesaktuellen Firmenbuchauszug verlangen oder selbst ausdrucken
    3. Ausweisdokument des Geschäftsführers/Einzelunternehmers verlangen
    4. Abfrage der aufrechten WKO-Mitgliedschaft über das Mitgliederservice der WKO (Telefon/Mail)
    5. UID-Nummer (Stufe 2 Abfrage) über Finanzonline vornehmen
    6. Bei Bauunternehmen HFU- Liste abfragen, damit man weiß, ob man an den Geschäftspartner haftungsbefreiend die gesamte Auftragssumme bezahlen darf.

    Diese Abfragen sind in periodischen Abständen immer wieder vorzunehmen, es könnte sich am aktuellen Stand des Geschäftspartners etwas ändern (besonders HFU-Liste und UID-Nummer!).

    Sollten Sie Fragen zu den einzelnen Abrufen haben, bitte bei uns melden.

    Online-Shopping B2B Achtung USt!

    Juni 2016 / Die UID-Nummer bringt's!
    (Rechtzeitig bekannt gegeben)
    Immer wieder gibt es (umsatzsteuerrechtliche) Probleme, wenn Unternehmen - wie es immer öfter vorkommt - bei ausländischen Plattformen (z.B. Amazon) einkaufen.

    Die UID-Nummer bringt's!
    (Rechtzeitig bekannt gegeben)

    Immer wieder gibt es (umsatzsteuerrechtliche) Probleme, wenn Unternehmen - wie es immer öfter vorkommt - bei ausländischen Plattformen (z.B. Amazon) einkaufen.

    Bei Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmen (UID-Nummer!) verschiedener Mitgliedsstaaten handelt es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen, die aus Sicht des Lieferanten in aller Regel umsatzsteuerfrei sind. Beim Erwerber handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Die diesbezüglich zu entrichtende Erwerbssteuer kann bis auf wenige Ausnahmen sofort als Vorsteuer abgezogen werden. Der Erwerb muss für das Unternehmen erfolgen, und es müssen die übrigen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gegeben sein. Bei sonstigen Leistungen geht im Gegensatz dazu die Steuerschuld meist auf den Empfänger über.

    Erfolgen hingegen diese Lieferungen an Privatpersonen oder andere Abnehmer ohne UID-Nummer liegt grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht vor, bei Überschreiten der Lieferschwelle (in Österreich € 35.000,-) verlagert sich diese in jenes Land, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Bei sonstigen Leistungen wird die Umsatzsteuer hingegen - mit zahlreichen Ausnahmen - am Ort des Leistungsempfängers fällig.

    Im Allgemeinen gilt, dass der Betreiber einer Internetseite auch als Erbringer der angebotenen Leistung anzusehen ist, nur selten wird er als Vermittler tätig werden (und dies müsste für einen Dritten eindeutig erkennbar sein).

    Bestellen Sie nunmehr z.B. bei Amazon in Deutschland Waren für Ihr Unternehmen, liegt eine (aus Sicht von Amazon Deutschland) steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, d.h. die Rechnung hat keine Umsatzsteuer aufzuweisen. Sie müssen aber bereits bei Bestellung - um als Unternehmer erkennbar zu sein - Ihre UID-Nummer bekanntgeben um so eine richtige ("steuerlose") Rechnung zu erhalten. Andernfalls werden Sie als Privatperson behandelt und erhalten in unserem Beispiel eine Rechnung mit 19% deutscher Umsatzsteuer. Diese ist allerdings für Sie nicht "verwertbar"!

    Am besten hinterlegen Sie Ihre UID-Nummer gleich beim Anlegen Ihrer Benutzerdaten auf der Plattform! Erfahrungsgemäß ist es äußerst mühsam bis unmöglich eine korrigierte Rechnung oder gar eine (letztlich zu unrecht) bezahlte Steuer (zurück) zu erhalten. Und auch über das Vorsteuererstattungsverfahren ist diesbezüglich nichts zu gewinnen!

    Wollen Sie also nicht auf einer ausländischen Umsatzsteuer "sitzenbleiben", müssen Sie schon bei der Bestellung Ihre UID-Nummer bekanntgeben!

    Für die Umsatzsteuerpflicht ist die tatsächliche Warenbewegung entscheidend! Erfolgt also der Versand von einem inländischen Lager, unterliegt die Lieferung der österreichischen Umsatzsteuer. Diese kann natürlich als Vorsteuer geltend gemacht werden.

    Aus der Praxis

    Juni 2016 / In dieser neuen Kolumne wollen wir Sie für brandaktuelle Belange sensibilisieren, die uns im täglichen Geschäft vermehrt begegnen. Vieles davon werden Sie schon in früheren Artikeln gelesen haben - jetzt ist aber wieder aus gegebenen Anlass besonderes Augenmerk darauf zu lenken!



    Erst dieser Tage hat ein GPLA-Prüfer (dieser prüft die lohnabhängigen Abgaben) folgende (zusätzliche) Unterlagen bei der Prüfung verlangt:

    • die Konten betreffend Fremdleistungen bzw. Subunternehmer samt zugehöriger Belege
      (→ versteckte Dienstverhältnisse)
    • das Konto "Freiwilliger Sozialaufwand"
    • das Konto "Fremdreinigung" samt Belege
      (→ verstecktes Dienstverhältnis)
    • das Konto "Verwaltungsstrafen"
      (→ nicht abzugsfähig bzw. -pflichtig bei Ersatz an Dienstnehmer)
    • das Konto "Fremdprovisionen" samt Belege
      (Meldung § 109a ?)
    • Arbeitszeitaufzeichnungen
      (für einige Dienstnehmer, aber komplett von den Tagesberichten an)
    • Fahrtenbücher, auch für Fiskal- bzw. Klein-LKW
      (→ Wer ist wohin gefahren, Sachbezug? - wird noch zu diskutieren sein)
    • Tankbelege
      (→ wird außerhalb der Arbeitszeit getankt; wieso?)

    Dazu passend eine aktuelle Entscheidung des BFG (Bundesfinanzgerichtes) betreffend einen Pharmavertreter, der nur den halben KFZ-Sachbezug versteuern wollte: Dies wurde letztlich verweigert, weil er die Abgabenbehörde von der Richtigkeit seines Vorbringens überzeugen hätte müssen, was wegen eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht gelungen ist.

    Laut BFG-Entscheidung liegt ein solches vor, "wenn

    • jede einzelne Fahrt mit Datum und Dauer (Beginn und Ende)
    • und der Zweck der Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkt sowie die Zwischenziele so detailliert beschrieben werden, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann."

    Laut anderer Meinung können auch andere Unterlagen (z.B. Reise- oder Besuchsberichte) als Nachweis dienen; dies ist aber jedenfalls mühsamer und letztlich auch nicht sicher!

    Registrierkasse und Belegerteilungspflicht:

    Die sogenannte "Tischrechnung" (siehe Bild) genügt den Anforderungen der Belegerteilungspflicht nicht. Zur Erinnerung: Ein Beleg im Sinne dieser Bestimmungen (nicht ident mit den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen betreffend Vorsteuerabzug) muss enthalten:

    • eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
    • eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird
    • den Tag der Belegausstellung
    • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistungen
    • den Betrag der Barzahlung (muss zumindest rechnerisch ermittelbar sein).


    In unserem Beispiel unten fehlen die Punkte 1-2.

    Schenkung eines Betriebes: Vorsicht USt!

    Juni 2016 / Wurde für die unentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern vom Vorbesitzer ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen unterliegen diese der umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchsbesteuerung.



    Die Bemessungsgrundlage dafür stellt der Wiederbeschaffungspreis, bei selbst hergestellten Gegenständen die Selbstkosten, dar! Bei Fortführung des Betriebs und Vorsteuerabzugsberechtigung kann diese natürlich wieder in Abzug gebracht werden.

    Etwas komplizierter wird es bei der Übertragung von Liegenschaften. Diese sind gemäß Gesetz grundsätzlich steuerfrei, nicht aber die darauf allenfalls errichteten Gebäude, etc. Im Bedarfsfalle kontaktieren Sie uns bitte.

    Fahrtenbuch als App

    Juni 2016 / Für die Smartphone-Generation gibt es jetzt auch schon die entsprechende App. Vom ÖAMTC promoted und als für das Finanzamt geeignet bezeichnet sollte eine
    Verwendung auch bei einer entsprechenden Betriebsprüfung standhalten.
    Weitere Informationen zum neuen Service:
    www.oeamtc.at/mobito
    Die App kann sowohl für Android als auch iPhone im jeweiligen App Store gratis downgeloaded werden (direkter Link auf ÖAMTC-Homepage) oder
    www.mobito.at laden und sich anmelden.

    Registrierkasse unlimited
    Erste Erfahrungen aus der Praxis!

    März 2016 / Es ist geschafft - in vielen Unternehmen laufen die Registrierkassen schon, und auch wenn es noch Kinderkrankheiten bzw. Bedienungsfehler gibt, können viele aufatmen.
    Allerdings sind uns in letzter Zeit zwei Irrtümer aufgefallen, die wir richtigstellen wollen

    Es ist geschafft - in vielen Unternehmen laufen die Registrierkassen schon, und auch wenn es noch Kinderkrankheiten bzw. Bedienungsfehler gibt, können viele aufatmen.
    Allerdings sind uns in letzter Zeit zwei Irrtümer aufgefallen, die wir richtigstellen wollen:

    • Die Registrierkassenpflicht ist nicht auf den 1.7.2016 verschoben! Bis 31.3.2016 wird nicht gestraft, sondern informiert und höchstens ermahnt. Ab dem 1.4.2016 muss man schon triftige Gründe angeben können, warum keine Registrierkasse benützt wird, z.B. Lieferschwierigkeiten des Lieferanten. Ab 1.7.2016 ist die Schonfrist endgültig vorbei.
    • Mit der Registrierkasse ist man auch in Zukunft nicht online mit dem Finanzamt verbunden!


    Der nächste Schritt, falls das nicht schon geschehen ist, ist die Kasse mit einer Signaturerstellungseinheit auszurüsten. Damit muss dann jeder einzelne Barumsatz sowie Monats-, Jahres- und Schlussbeleg mit einer kryptografischen Signatur versehen werden. Dieser Signaturwert ist sowohl im Datenerfassungsprotokoll der Kassa als auch auf dem Beleg zu erfassen und hat zu enthalten:

    • Kassenidentifikationsnummer,
    • fortlaufende Nummer des Barumsatzes,
    • Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt,
    • den verschlüsselten Stand des Umsatzzählers,
    • die Seriennummer des Signaturzertifikats,
    • die letzten zehn Stellen des Signaturwertes des vorhergehenden Umsatzes,
    • sowie den Signaturwert des entsprechenden Barumsatzes. Trainings- und Stornobuchungen haben ebenfalls diese Angaben zu enthalten.


    Was sich sehr sperrig liest sollte technisch kein Problem sein. Sprechen sie sich mit ihrem Kassenlieferanten ab. Der bekannteste Anbieter elektronischer Signaturen ist A-trust ( www.a-trust.at ). Die smart card kostet € 9,-, das Kartenlesegerät € 12,50.
    Diese Signatureinheit muss spätestens zum 1.1.2017 in Betrieb gehen, zweckmäßigerweise kümmert man sich aber vorher darum. Der Erwerb der Signatureinheit ist mittels Finon zu melden.

    Nicht vergessen: Das Datenerfassungsprotokoll der Kasse ist zumindest vierteljährlich auf einem externen Medium zu sichern, falls das nicht sowieso automatisch in der Cloud oder sonst wie geschieht.

    Sämtliche schriftlichen Unterlagen über die Kasse sind aufzubewahren und bei Bedarf vorzuzeigen.

    Wenn auch Mitarbeiter die Kasse benützen, müssen schriftliche Anweisungen vorhanden sein wie die Kasse (verpflichtend bei jedem Barumsatz) zu bedienen ist . Machen Sie sich auch Gedanken über die Aufbewahrung der Kasse außerhalb der Betriebszeiten. Oft handelt es sich dabei ja nur um einen Stick oder Tablet, die leicht mitgenommen werden können.

    Ja, das Thema Registrierkasse wird uns noch eine Weile beschäftigen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

    Verbrechen schützt vor Steuer nicht!

    März 2016 / Für den ehrlichen Steuerzahler mag es ein Trost sein, wenn auch nur ein kleiner. Unterschlagungen, Betrug, Geldwäsche, Diebstahl - egal welche kriminelle Handlung dahintersteht - die daraus bezogenen "Einnahmen" sind zu versteuern.



    Eine Buchhalterin, die 900.000,- € unterschlagen hatte, musste daher 400.000,- € nachzahlen. Dumm nur, dass das Geld der spielsüchtige Sohn ausgegeben hat
    und die Forderung daher nicht mehr einbringlich war.

    Es ist gängige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch Einkünfte aus kriminellen Handlungen steuerpflichtig sind, sonst wäre es doppeltes Unrecht. Von der Steuerpflicht zur Steuerzahlung ist allerdings ein weiter Weg, und oft schaut der Fiskus und damit auch die Allgemeinheit durch die Finger.

    Good News: Erfreuliche Meldungen bezüglich Steuerreform

    Dezember 2015 / Vorsteuerüberrechnung bei Ist-Versteuerern erleichtert.

    Das Dauerthema "Einlagenrückzahlung"

    1. Vorsteuerüberrechnung bei Ist-Versteuerern erleichtert.
      Seit 15. August d.J. gilt "Soll-Vorsteuerabzug" für Umsätze, bei denen eine Überrechnung in Höhe des gesamten Umsatzsteuerbetrages auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers stattfindet.
      Zur Erklärung: Ist-Versteuerern in der Umsatzsteuer (d.h. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die tatsächlich seitens der Kunden erhaltenen Beträge und nicht die in Rechnung gestellten maßgeblich) steht auch der Vorsteuerabzug nur von den tatsächlich bezahlten Ausgaben zu.
      Aufgrund der Neuregelung kommt nun ein Überrechnungsantrag (von Abgabenkonto zu Abgabenkonto) einer Zahlung gleich. Voraussetzung ist natürlich, dass die Überrechnung gedeckt ist und auch tatsächlich durchgeführt wird!
    2. Das Dauerthema "Einlagenrückzahlung":
      Diesbezüglich hat offenbar der allgemeine Proteststurm genützt und zu einem Einlenken des Gesetzgebers geführt:
      Hier heißt es tatsächlich (fast) "zurück an den Start". Das "Primat" der Gewinnausschüttung existiert nicht mehr, es gibt weitgehend wieder ein Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung. Die Gewinnausschüttung ist nur bei positiver Innenfinanzierung möglich, diese ist daher zu evidenzieren. Bei vorhergegangenen Umgründungen mit Aufwertung sind neue Ausschüttungssperren zu beachten.
      Die "Neuregelung der Neuregelung" gilt für nach dem 31.12.2015 beschlossene Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen.

    Registrierkassenpflicht - Update!
    Häufige Irrtümer - Klarstellung!

    Dezember 2015 / Schon der Titel ist falsch, denn es geht um drei verschiedene "Pflichten"(Bestimmungen)

    :

    • die Einzelaufzeichnungspflicht der Barbewegungen
    • die Registrierkassenpflicht
    • die Belegerteilungspflicht (und damit verbunden die Belegannahmepflicht)

    Leider und völlig unverständlicherweise sind diese "drei Pflichten" überhaupt nicht harmonisiert und die verschiedenen Begriffe werden unterschiedlich verwendet. Die nachstehende Tabelle (Übersicht) soll ein wenig Licht in den Begriffsdschungel bringen, damit man sich wenigstens halbwegs zurecht findet. Im Anschluss folgen noch einige Sonderbestimmungen sowie wichtige verfahrensrechtliche Hinweise zum sogenannten "Aufschub". Die generellen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten samt Formvorschriften werden hier nicht abgehandelt, ebenso nicht die Sondervorschriften für Automatenumsätze, Fahrausweise und Onlineshops.
    Trinkgelder sind für Unternehmer steuerpflichtiger Umsatz und registrierkassenpflichtig, bei Arbeitnehmern durchlaufende Posten. Becherpfand ist vorerst als Umsatz zu erfassen und dann wieder zu stornieren (Umsatzgrenze!). Die Behandlung von Anzahlungen bzw. Teilzahlungen ist ebenso noch nicht restlos geklärt wie die Barzahlung von Zielumsätzen. Laut Erlass wären letztere registrierkassenpflichtig, obwohl dies dem Gesetz widerspricht und keinen Sinn ergibt.
    Hinsichtlich der Umsatzgrenzen gibt es keine Toleranzregelungen.

    Rechtsfolgen bei Verstößen:

    1. Finanzstrafrechtliche Folgen:
      Die Verletzung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten stellt eine Finanz- ordnungswidrigkeit dar (Strafrahmen bis zu € 5.000,-). NEU ab 2016: Bei Verfälschen von elektronisch geführten Aufzeichnungen beträgt der Strafrahmen € 25.000,-.
    2. Materiellrechtliche Folgen:
      Die Einhaltung der Formvorschriften und der Registrierkassenpflicht führt zur gesetzlichen Vermutung der ordnungsgemäßen Führung, die Bücher und Aufzeichnungen sind der Abgabenerhebung zugrunde zu legen. Anderenfalls wird die Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Gegenstand der Beweiswürdigung durch die Behörde - kann die Richtigkeit nicht bewiesen werden droht die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen!


    Erlassmäßige Übergangsphase:
    Diese betrifft nur die o.a. finanzstrafrechtlichen Folgen, nicht aber die materiellrechtlichen! Im ersten Quartal 2016 wird es keine diesbezüglichen finanzstrafrechtlichen Verfolgungen geben, im zweiten nur dann nicht, wenn entsprechende Gründe für die Nichterfüllung glaubhaft gemacht werden.

    Belegannahmepflicht
    Der Verstoß gegen die Belegannahmepflicht führt zu keinen Sanktionen, wohl ist aber die (allgemeine) Mitwirkungspflicht zu beachten.

    Einzelaufzeichnungspflicht der BarbewegungenRegistrierkassenpflichtBelegerteilungspflicht
    Wer?Alle, auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen EinkünftenBetriebe, (d.h. NICHT: Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte, vollpauschalierte Landwirte) wenn Umsatzgrenzen (€ 15.000/7.500) überschrittenUnternehmer (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes)
    Was?bei Buchführung alle Bargeldtransaktionen, sonst alle Bargeschäfte (von steuerlicher Relevanz)Bareinnahmen* zum Zwecke der Losungsermittlung
    *) erweiterter Begriff: auch Bankomat, Kreditkarte u.ä. sowie Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen, ...
    Beleg über empfangene Barzahlungen* für Lieferungen und Leistungen (Bringschuld).
    *) wie Registrierkassenpflicht
    Ausnahmen (lt. Barumsatzverordnung), wenn unzumutbar und ordnungsgemäße Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, nicht gefährdet, taxative Aufzählung, Kassasturz nachvollziehbar und dokumentiertBerechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung
    Umsätze "im Freien", Gesamtumsatz je Betrieb < € 30.000,-, entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe
    begünstigter Körperschaften
    Leistungen außerhalb der Betriebsstätte: Erfassen bei Rückkehr
    ohne unnötigen Aufschub
    Beispiele: Nachnahme---NEIN (außer Unternehmer stellt selbst zu)---
    Verkauf GutscheinJANEINJA
    Einlösung GutscheinNEINJAJA
    Durchlaufende Posten (= in fremden Namen)JANEINJA
    Spenden, Mitgliedsbeiträge, echter SchadensersatzJANEINJA

    Betriebsprüfung
    Es wird immer enger!

    Dezember 2015 / Eine Prüfung ist nie angenehm, auch wenn man noch so gut darauf vorbereitet ist. Ob der Lehrer prüft oder das Finanzamt, ein mulmiges Gefühl bleibt immer. Trotzdem - Information und Hintergrundwissen über das Vorgehen des Prüfers ist gerade jetzt wichtig

    . Warum gerade jetzt? Im Steuerreformpaket, das ab 2016 eine Tarifsenkung vorsieht, ist zur Gegenfinanzierung ein nicht unerheblicher Betrag, nämlich 1,9 Mrd. € aus der Betrugsbekämpfung, vorgesehen, den es auch einzutreiben gilt. Leider ist bereits bei Prüfungen in letzter Zeit eine Verhärtung des Klimas und Generalverdacht gegenüber den Steuerpflichtigen zu spüren.

    Vor Beginn einer Prüfung erfolgt eine genaue Vorbereitung. Dabei stehen der Behörde eine Fülle von Informationsquellen zur Verfügung:

    • Das Firmenbuch (Sie sind doch auch noch Geschäftsführer in der XY-GmbH)
    • Das Grundbuch (Sie haben doch einen Wald in NÖ, haben Sie daraus Einnahmen?)
    • Das zentrale Melderegister (Was ist denn das für ein Nebenwohnsitz am Grundlsee?)
    • Das zentrale Melderegister für KFZ-Zulassungen (Wie kommt denn Ihre Frau zu dem teuren Auto?)


    Daneben werden natürlich auch noch die Homepage des Unternehmens studiert und fleißig Recherchen im Internet betrieben. Bevor noch ein Beleg tatsächlich in die Hand genommen wird liegen eine Fülle von Informationen vor.

    Zu Vergleichszwecken verfügt das Finanzamt über genaue Benchmarks der entsprechenden Branche. Kein Wunder, eine Steuernummer hat schließlich jedes Unternehmen und die Zahlen des Jahresabschlusses müssen seit Jahren elektronisch übermittelt werden. Diese Vergleichszahlen des Finanzamts sind zwar leider nicht öffentlich, wir verfügen aber trotzdem über gute Branchenkennziffern. Fragen Sie uns bitte danach.

    Bei der Prüfung sind die Unterlagen nicht nur in Papierform vorzulegen, sondern die Druckdateien (Printfiles) in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, die in ein Prüfprogramm eingelesen wer- den. Wenn wir Ihre Buchhaltung führen kommen diese Daten aus unserer EDV. Wenn Sie die Buchhaltung selber machen sollten Sie kontrollieren, ob Sie diese Daten auslesen können, da es sich um eine gesetzliche Verpflichtung handelt.

    Seit Jahren sind im Binnenmarkt innergemeinschaftliche Lieferungen und Leistungen mit der UID Nummer des Empfängers zu melden. Im Informationssystem MIAS werden diese Informationen zusammengeführt. Bei der Prüfung werden die innergemeinschaftlichen Erwerbe des Unternehmens mit diesen Meldungen verglichen. Bei Abweichungen, und das kommt sehr häufig vor, muss man sich mühsam mit dem Lieferanten kurzschließen. Oft stellt sich heraus, dass er eine falsche Meldung abgegeben hat.

    Aber auch Informationen von anderen Steuerpflichtigen fließen in die Prüfung durch sogenannte Kontrollmitteilungen ein. Was bei Einem Ausgabe, muss beim Anderen Einnahme sein. Die Vernetzung der Informationen wird dadurch immer stärker.

    Während einer Betriebsprüfung kommt es zu einer Betriebsbesichtigung. Der Prüfer findet sich in den Geschäfts-, Praxis- oder Kanzleiräumlichkeiten ein und überzeugt sich vor Ort, dass die betrieblichen Anschaffungen auch tatsächlich vorhanden sind und auch, dass diese Räumlichkeiten nicht privat genutzt werden. Wir sind natürlich immer dabei!

    Eine beliebte Spielwiese ist auch die PKW-Privatnutzung. Ein sorgfältig geführtes Fahrtenbuch ist ein Beweis, der hilft den Privatanteil nieder zu halten und schützt vor bösen Überraschungen. Ist einem das verständlicherweise zu viel Arbeit besteht natürlich von Seiten der Betriebsprüfung die Tendenz, den Privatanteil zu erhöhen.

    Einer muss ja die Rechnung der Tarifsenkung zahlen - leider sind das wir, die Unternehmer!

    USt-Wartungserlass 2015 Stand Dezember 2015
    Steuerprügel für die Tourismusbranche

    Dezember 2015 / Für die Wirtschaft Österreichs ist die Tourismusindustrie von enormer Bedeutung. Man sollte daher meinen, dass der Gesetzgeber genau überlegt, bevor diesem Wirtschaftszweig neue Bestimmungen zugemutet werden. Mit dem ist es aber nicht weit her.

    Geht es nach dem USt-Wartungserlass 2015 wird der Administrationsaufwand weiter erhöht und fehleranfälliger. Die Frist zur Stellungnahme der Interessenvertretungen ist abgelaufen, aber der Erlass ist noch immer nicht veröffentlicht. Eine letzte Hoffnung auf Erleichterung bleibt also.
    Bekanntlich hat uns die Steuerreform 2016 einen neuen Umsatzsteuersatz in der Höhe von 13% beschert. Dieser kommt unter anderem für Beherbergungsleistungen zur Anwendung, die bisher dem 10% Satz unterlegen sind.
    Dazu muss man sich einmal die Übergangsbestimmungen merken:

    • Der Satz von 13% kommt erst ab 1.5.2016 zur Anwendung
    • Für Umsätze, die zwischen 1.5.2016 und 31.12.2017 ausgeführt werden, gilt jedoch weiterhin der Steuersatz von 10% unter der Voraussetzung, dass die damit zusammenhängende Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1.9.2015 getätigt wurde.


    Damit ergeben sich für folgende Zeiträume folgende Voraussetzungen und Steuersätze:

    • 10% bei kompletter Zahlung und Durchführung der Beherbergung bis 30.4.2016
    • 13% bei kompletter Bezahlung und Durchführung der Beherbergung nach dem 30.4.2016
    • 10% bei Buchung und Anzahlung für Beherbergung, die nach dem 30.4.2016, aber vor dem 31.12.2017 durchgeführt wird; bis 1.9.2015, auch wenn der Restbetrag nach dem 30.4.2016 bezahlt wird.
    • 13% bei Buchung und Anzahlung nach dem 31.8.2015 und Durchführung der Beherbergung nach dem 30.4. 2016. Die 3% Umsatzsteuer muss auf die mit nur 10% besteuerte Anzahlung nachverrechnet werden.


    Eine Gratulation an alle Incoming-Agenturen und Reisebüros, die das auch so hinbekommen haben. Gute Nerven wünschen wir allen Beherbergungsbetrieben, die das noch administrieren müssen.
    Aber es wird noch komplizierter. Seit vielen Jahren geht der Trend im Tourismus hin zu Pauschalangeboten. Der Gast will wissen, was ihm der Urlaub kostet und neben der Beherbergung, Verköstigung, Getränke auch Nebenleistungen wie Golf, Skipass und dergleichen, in einem Paket kaufen.
    Für die Aufteilung des pauschalen Entgeltes auf Beherbergung und Verköstigung sieht der Wartungserlass nicht weniger als vier Preisstaffeln vor, die das Verhältnis Zimmerpreis zu Preis für Frühstück, Mittag- und Abendessen regeln. Der Einwand der Hotelerie ist abgesehen vom enormen Verwaltungsaufwand, dass die Zimmerpreise starken Schwankungen unterliegen und je nach Lage z.B. der Wochenendpreis höher ist als der Preis unter der Woche. Das würde zu unterschiedlichen Verteilungsschlüsseln für die Umsatzsteuer führen. Die EDV der Hotels müsste auf dieses komplizierte System umgestellt werden und ob beispielsweise beim Touristen aus Japan so eine Rechnung nicht Argwohn erregt, muss erst ausprobiert werden. Der Wunsch der Interessenvertretung war daher, den Durchschnittszimmerpreis des Vorjahres heranzuziehen. Ob er erhört wurde bleibt abzuwarten. Für andere Leistungen bleibt der alte All Inclusiv-Erlass aufrecht. Bei Begrüßungscocktails, Golf- oder Reitstunden ändert sich nichts. Obwohl einzeln mit 20% besteuert gilt im Paket der Steuersatz von 13%. Beim Skipass tritt jedoch eine Verschlechterung ein. Er ist nur mit 10% besteuert. Im Paket kommt man auf 13%.
    Eine "Entlastung" sieht unserer Meinung anders aus.

    Registrierkassenpflicht
    Und es geht wirklich alle an!

    September 2015 / Wir haben Ihnen in den letzten Tagen eine Blitzinfo zum Thema Registrierkassenpflicht zukommen lassen. In diesem Artikel wollen wir auf einzelne Punkte noch näher eingehen. Wir ersuchen Sie zu beachten, dass noch nicht alle Rechtsfragen geklärt sind und dass vor allem eine allgemeine Auskunft nicht eine Beratung im Einzelfall ersetzen kann, da die Gegebenheiten (Kasse schon vorhanden ja/nein, welcher Typ von Kasse, welche Branche, ...) individuell unterschiedlich sind.



    Wen betrifft die Registrierkassenpflicht?
    Alle Unternehmen, die einen Jahresumsatz ab 15.000,- € und Barumsätze ab 7.500,- € p.a. haben. Wer da nur an den typischen Handelsbetrieb denkt, irrt. Die Regelung betrifft auch Friseure, Kosmetiker, Fußpfleger, andere Gewerbebetriebe wie z. B. Installateure etc., Gastronomie, Hotels, aber auch Freiberufler wie (Zahn)Ärzte, Tierärzte, Therapeuten, Rechtsanwälte, Steuerberater, Apotheken, ...

    Was ist als Barumsatz im Sinne der o.a. Grenzen zu verstehen?
    Bargeld, Bankomatzahlungen, Kreditkartenzahlungen, Verrechnung mit Gutscheinen, PayPal-Zahlungen, Barzahlungen von offenen Rechnungen (die ja bereits im durchnummerierten Rechnungskreis Ausgangsfakturen erfasst sind). Prinzipiell also alle Zahlungen, die zwischen Personen geleistet werden, die gleichzeitig anwesend sind, auch wenn nicht reines Bargeld übergeben wird. Es gibt hier auch noch Unklarheiten, die hoffentlich bis Jahresende geklärt sind.

    Neue Pflichten bzw. was muss man in den nächsten Wochen tun?
    Am 01.01.2016 muss eine Registrierkasse vorhanden sein.
    Hat man noch keine Kasse, sollte man gleich eine kaufen, die den Erfordernissen ab 01.01.2017 genügt bzw. im Laufe des Jahres 2016 nachgerüstet werden kann (Garantie Hersteller verlangen!).
    Diese Kasse muss also spätestens am 01.01.2017 mit einem Manipulationsschutz und einer Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Nach derzeitiger Meinung der Finanz wird das entweder eine Chipkarte mit Kartenlesegerät oder eine Online-Lösung mit Signatur sein. Jeder Datensatz soll automatisch mit einer elektronischen Signatur versehen werden, die einen Zusammenhang mit der vorhergehenden Signatur hat und in einem Erfassungsprotokoll gespeichert werden, das nicht mehr verändert werden kann. Die Sicherungseinheit vergibt laufende Nummern und addiert die Summen im Speicher. So kann das Finanzamt bei einer Kontrolle die Umsätze zwischen zwei Daten leicht abrufen (z.B. Umsätze zwischen 01.08. und 31.08.15).
    Ist bereits eine Kasse vorhanden, sollte man sich rasch an den Kassenhersteller wenden, um herauszufinden, welche Art von Kasse man hat und ob diese auf die Sicherheitsstandards von 01.01.2017 nachrüstbar ist. Sogenannte Typ 1-Kassen, das sind mechanische Kassen, die keine Elektronik und keinen Speicher besitzen, sind ab 01.01.2016 nicht mehr erlaubt. Elektronische Registrierkassen, Kassensysteme oder Computerkassen müssen geprüft werden.
    Die neuen Registrierkassen muss man sich nicht mehr wie Blechkisten mit Kurbel vorstellen; für kleinere Anwender empfehlen Experten Online- Registrierkassen. Diese sind Softwarelösungen, die auf Tablet oder PC laufen: Der Vorteil ist, dass man sich nicht um die Speicherung der Daten kümmern muss (Daten müssen elektronisch gespeichert und 7 Jahre lang unverändert abrufbar sein!). Auch wenn ein Gerät gestohlen oder kaputt wird, bleiben die Daten in einer Cloud-Speicherung erhalten. An Hardware sind dazu nur ein Tablet/PC, sowie Drucker und Internetanschluss notwendig; die Geräte können daneben auch für andere Zwecke verwendet werden, die Kassenlösung läuft sozusagen unabhängig mit. Die Belege, die an die Kunden aus- gefolgt werden müssen, können entweder mit dem Drucker ausgedruckt oder per Mail als elektronischer Beleg versendet werden. Auf einem Gerät können mehrere Kassen betrieben (z.B. bei einer Arzt-Gruppenpraxis) oder mehrere Geräte zu einer Summe zusammengeführt werden (z.B. ein Verkaufsgeschäft mit mehreren Kassenplätzen).
    Um den gesetzlichen Vorschriften gerecht zu werden, sind die verkauften Produkte/Dienstleistungen nach Warengruppen am Beleg auszuweisen. Die Produkte können aber nach eigenem Belieben in der Kassensoftware detaillierter angelegt/geändert werden.

    Ab 01.07.2016:
    Jeder Steuernummer wird eine elektronische Signatur zugeordnet, die Kassen müssen mit der entsprechenden Signatur über finanzonline angemeldet werden. Die genaue Vorgangsweise ist noch unklar, jedenfalls muss der Finanzbehörde einwandfrei nachgewiesen werden, welche Kasse welchem Steuersubjekt zuzurechnen ist. Diese Anmeldung soll ab 01.07.2016 möglich sein.

    Ab 01.01.2017
    müssen die Kassen allen Vorschriften entsprechen und über finanzonline angemeldet sein.

    Registrierkassenpflicht als Chance?
    Wenn schon die Registrierkassenpflicht eingeführt wird, dann sollte man versuchen, dies auch als Anlass zu sehen, die Vorgänge im Betrieb zu rationalisieren. Es muss bedacht werden, dass die Aufzeichnungen des Betriebes verzahnt sind und zusammenpassen müssen - ein Beispiel: Der Kellner, der die Registrierkasse im Gastbetrieb bedient, muss laut Arbeitszeitaufzeichnungen auch in diesem Zeitraum im Betrieb sein und mit der entsprechenden Arbeitszeit angemeldet sein. Es wäre sinnvoll, zu überlegen, ob man nicht bei Umstellung auf ein System auch Informationen bekommen könnte, die im Betriebsablauf neue Perspektiven/Auswertungen liefern. Eine Kasse könnte z.B. auswerfen, wann welche Produkte nachgefragt werden, wer am meisten verkauft, etc.
    Ein kleiner Trost zum Abschluss: Der Kauf und die Umrüstung von Registrierkassen wird zwischen 01.03.2015 und 31.12.2016 durch eine Prämie und die Möglichkeit, die Kosten in einem sofort abzuschreiben, begünstigt!
    Die WKO bietet zum Thema Registrierkassen in den nächsten Wochen Infoveranstaltungen an verschiedenen Orten an. Bitte informieren Sie sich über die Termine auf der WKO-Homepage.
    Wie schon eingangs erwähnt, es wird sich noch einiges ändern bzw. präzisiert werden. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden - und wenn nötig mittels Blitz-Info.

    Steuerreform: Kontenregister und Einschaurecht
    Bankgeheimnis posthum!

    September 2015 / Das Bankgeheimnis - soweit es dieses überhaupt noch gibt - gleicht nunmehr einem Schweizer Käse, auch wenn es gegenüber den ursprünglichen Ideen und Entwürfen doch noch zu einigen Konkretisierungen und rechtsstaatlichen Maßnahmen gekommen ist.



    Das zentrale Kontoregister (Befüllung mit Daten ab 2016 ab Stichtag 1. März 2015) soll alle Konten (also auch Sparbücher, Depots) aller Banken in Österreich enthalten!

    In einem ersten Schritt kann die Abgabenbehörde unter Beachtung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit in dieses Einsicht nehmen und erhält vorerst nur die äußeren Kontodaten. Als Suchbegriff dürfen hiebei nur konkrete Personen oder Konten verwendet werden.

    Im Veranlagungsverfahren sind solche Anfragen nur zulässig, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung bestehen, und dem Steuerpflichtigen vorweg Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

    Über eine durchgeführte Einsicht ist der Betroffene zu informieren; überdies hat ein Rechtsschutzbeauftragter die korrekte Vorgangsweise zu kontrollieren.
    Die Abgabenbehörde kann an die Banken ein Auskunftsersuchen (Konteneinschau) richten, wenn

    • trotz Sachverhaltsermittlung unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen
    • nach wie vor begründete Zweifel an der Richtigkeit dessen Angaben bestehen.

    Zweckmäßigkeit ist z.B. dann gegeben, wenn

    • zu erwarten ist, dass die Einschau geeignet ist, die Zweifel aufzuklären und
    • zu erwarten ist, dass die tatsächliche Bemessungsgrundlage wesentlich von der bisher bekannten abweichen wird oder
    • die Auskunft wegen der Höhe der Abgabenforderung zweckmäßig ist.

    Ein solches Auskunftsersuchen muss vor der tatsächlichen Kontenöffnung von einem Einzelrichter des BFG genehmigt werden. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist möglich, hat aber keine aufschiebende Wirkung (allerdings kann es zu einem Beweisver-wertungsverbot kommen).

    "Abschleichergesetz"
    Meldepflicht für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein

    September 2015 / Um zu verhindern, dass Geld von der Schweiz und/oder Liechtenstein nach Österreich transferiert wird, ohne dass die dazugehörigen Kapitaleinkünfte in den letzten Jahren steuerlich erfasst waren, hat der Nationalrat beschlossen, dass österreichische Banken Geldzuflüsse auf Konten und Depots bei österreichischen Instituten von mehr als 50.000,- € im Zeitraum zwischen 01.07.2011 und 31.12.2012 (Schweiz) bzw. zwischen 01.01.2012 und 31.12.2013 (Liechtenstein) melden müssen. Unter die Regelung fallen nur Konten und Depots von natürlichen Personen und Liechtensteinischen Stiftungen/Anstalten. Steuerpflichtige, die unter die Meldepflicht fallen, können mit anonymer Einmalzahlung (38% der Vermögenswerte) ihrer Steuerpflicht für die Einkünfte vor Übertragung des Geldes nachkommen. Dies hat bis 31.03.2016 zu erfolgen und ist der österreichischen Bank bekanntzugeben. Erfolgt die Mitteilung nicht rechtzeitig, muss die Bank Meldung an die österreichische Finanzbehörde erstatten, die wiederum verpflichtet ist, den Meldungen lückenlos nachzugehen. Eine solche Meldung ist nötigenfalls durch eine Selbstanzeige des Steuerpflichtigen zu ergänzen.

    ACHTUNG:
    Privatfahrten von Dienstnehmern mit Firmen-Kfz

    Juni 2015 / Ein leidiges Thema - bereits oft behandelt und diskutiert - und immer ein Streitpunkt bei GPLA-Prüfungen! In letzter Zeit häufen sich diesbezügliche Diskussionen mit Prüfern sogar in jenen Fällen, wo es laut Lohnsteuer-Richtlinien gar keinen Sachbezug geben kann

    (z.B. Werkstätten-Autos).

    Um den - zumindest im Nachhinein - teuren Sachbezug für die Privatnutzung durch die Dienstnehmer zu verhindern wäre somit (wie schon bisher bei PKWs) für alle Kfz ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen. Ist dies zu mühsam bzw. nicht möglich muss die Privatnutzung (auch tatsächlich) ausgeschlossen sein! D.h.:

    • Festschreiben des Verbotes im Dienstvertrag oder auf den Dienstzetteln (bei bestehenden Dienstverhältnissen ergänzen oder neu ausstellen!) und
    • Überwachung des Verbots durch geeignete organisatorische Maßnahmen (z.B. Einsammeln der Autopapiere und -schlüssel am Abend) und
    • Dokumentation der Einhaltung derselben!


    Übrigens: Durch Kostenbeiträge der Dienstnehmer mindert sich der Sachbezug, nicht aber durch Übernahme von Kosten! D.h. übersetzt: Der Dienstnehmer tankt nicht auf eigene Kosten sondern auf Firmenkosten und leistet hiezu einen Beitrag (Einzahlung, Abzug bei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung).

    Umqualifizierung eines Werkvertrags
    Das kann teuer werden!

    März 2015 / Mit dem Wort "Umqualifizierung" könnte man durchaus Positives assoziieren. Vielleicht sogar Höherqualifizierung. In diesem Zusammenhang ist die Bedeutung leider negativ und auch mit hohen Kosten verbunden. Was ist damit gemeint?



    Bei einer GPLA-Prüfung (Gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben vulgo "Lohnsteuerprüfung") wird genau darauf geachtet, dass das, was in den Augen der Prüfer ein Dienstverhältnis ist, auch als solches erfasst und abgerechnet wird.

    Dabei ist es im Laufe der Jahre durchaus zu einem Wandel gekommen. War es bis vor ca. zehn Jahren noch üblich und toleriert unregelmäßige Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten oder fallweise Tätigkeiten bei guter Qualifikation "im Werkvertrag" abzurechnen, ist das nunmehr ein absolutes No-Go.

    Liegen die Merkmale eines Dienstverhältnisses vor, das ist im Wesentlichen eine Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, wird der Werkvertrag in ein Dienstverhältnis umqualifiziert. Nicht einmal ein einschlägiger Gewerbeschein schützt vor dieser Einstufung, egal ob Putzfrau oder IT-Fachmann.

    Die Prüfer fahnden also in der Buchhaltung ganz genau nach Werkvertragshonoraren. Das beginnt einmal auf dem Konto "Fremdleistung", macht aber vor anderen Konten nicht halt. Sie lassen sich die Rechnungen vorlegen und die Arbeit ganz genau schildern, stellen auch selber Recherchen an.

    Was passiert im Ernstfall? Das Honorar wird zum Nettoentgelt, weil es ja jener Person zugeflossen ist. Hoffentlich liegt es über dem Kollektivvertrag, da man sonst auch noch Schwierigkeiten mit dem Lohn-und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz bekommt (siehe dazu Rat & Tat-Klientenjournal 4/14).

    Die Sozialversicherung schreibt die Beiträge nach dem arbeitsrechtlich zustehenden Entgelt vor. Sonderzahlungen, Urlaub, Krankheit, Feiertage müssen berücksichtigt werden. Das kann schon einmal ohne Strafen, Zinsen und Zuschlägen Mehrkosten von 110% verursachen.

    Tipp: Besprechen sie mit uns immer ganz genau, ob tatsächlich eine selbständige Tätigkeit oder nicht vielleicht doch ein Dienstverhältnis vorliegt. Nicht die vertragliche Gestaltung ist ausschlaggebend, sondern was tatsächlich gelebt wird.

    Betriebliche Ersthelfer - Pflicht!
    Übergangsregelung ausgelaufen!

    März 2015 / Betriebliche Ersthelfer sind in allen Unternehmen, die Arbeitskräfte beschäftigen, Pflicht. Das ist an sich nichts Neues, aber mit 1.1.2015 gilt die Übergangsregelung der Arbeitsstättenverordnung nicht mehr. Jetzt müssen auch Betriebe mit ein bis vier Mitarbeitern über einen Ersthelfer verfügen,

    der zumindest eine achtstündige Erste-Hilfe-Ausbildung hat. Diese darf nicht älter als vier Jahre sein, innerhalb dieser muss wieder eine Auffrischung von neuerlich acht Stunden oder innerhalb von zwei Jahren vier Stunden absolviert werden.

    In Arbeitsstätten, in denen fünf oder mehr Arbeitsnehmer gleichzeitig beschäftigt sind, muss die Erste-Hilfe-Ausbildung der Ersthelfer 16 Stunden betragen, die Regelung der Auffrischung gilt wie bei den Betrieben unter fünf Beschäftigten.

    Der Unternehmer ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass während der betrieblich üblichen Arbeitszeit eine ausreichende Zahl an Ersthelfern bezogen auf die anwesenden Dienstnehmer anwesend ist.

    Das sind bis 19 Arbeitnehmer ein Ersthelfer und für je zehn weitere Arbeitnehmer ein zusätzlicher Ersthelfer. Für Büros und Betriebe mit "büroähnlichem Charakter" muss bis 29 Arbeitnehmer ein Ersthelfer, und für je 20 weitere Arbeitnehmer ein zusätzlicher Ersthelfer bereitgestellt werden.

    Es dürfen natürlich auch, und werden oft, Ersthelferinnen sein - die Verordnung ist übrigens korrekt gegendert - wir haben aus Gründen der Lesbar- und Verständlichkeit dieser nicht ganz einfachen Materie in der bisher gebräuchlichen Form geschrieben und meinen dabei immer beide Geschlechter.

    Ernst zu nehmen sind auch so sperrige Verordnungen allerdings allemal: Die Strafen bei Nichteinhaltung können bis zu 8.324,- € betragen und im Wiederholungsfall bis zu 16.659,- €!

    Erleichterung bei Arbeitszeitaufzeichnungen

    März 2015 / Neben allen Unerfreulichkeiten, über die wir bereits im Dezember berichtet haben, hat das Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz hinsichtlich der Arbeitszeitaufzeichnungen auch einige Erleichterungen gebracht

    :

    • Für Dienstnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
    • Durch Betriebsvereinbarung kann die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen an den Dienstnehmer delegiert werden - kontrolliert werden müssen sie trotzdem!
    • Die Verpflichtung zur exakten Aufzeichnung der Ruhepausen (Dauer und zeitliche Lage) entfällt, wenn durch Betriebs- oder Einzelvereinbarungen Beginn und Ende der Ruhepausen (allenfalls auch ein diesbezüglicher Zeitrahmen) festgelegt und von dieser Vereinbarung auch nicht abgewichen wird.
    • Bei fixer Arbeitszeiteinteilung muss der Dienstgeber lediglich die Einhaltung derselben bestätigen und nur allfällige Abweichungen entsprechend dokumentieren.


    Wareneinkauf im Netz: USt-Vergütung sichern!

    März 2015 / Bitte bedenken Sie, dass Sie bei Wareneinkäufen über das Internet die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu beachten haben!



    Wenn man als "Umsatzsteuerunternehmer" Dinge für sein Unternehmen im EU-Raum kauft, hat man seine UID-Nummer zu verwenden; die Waren werden dadurch ohne ausländische Umsatzsteuer verrechnet und man hat die Einkäufe als IG-Erwerbe in die Umsatzsteuermeldungen aufzunehmen.

    Falls man das übersieht, kann man die ausländische Umsatzsteuer in Österreich nicht geltend machen. Und auch eine Umsatzsteuervergütung über das Umsatzsteuererstattungsverfahren, das mit den EU Ländern verankert ist, wird wegen falscher Rechnungserstellung abgelehnt! Das führt regelmäßig zum Verlust der Umsatzsteuervergütung. Die Abwicklung der Einkäufe über manche Plattformen ist mühsam (wenn man z.B. bei amazon als Privatperson ein Konto hat, muss man ein Extrakonto für Firmenzwecke anlegen), trotzdem ist dies die steuerlich einzig richtige Vorgangsweise, um zum Vorsteuerabzug zu kommen.

    Unternehmer-Colleg
    Lohnverrechnung am Jahresende

    März 2015 / Derzeit herrscht in den Lohnverrechnungsabteilungen Hochbetrieb; auch die Lohnverrechnung muss abgeschlossen werden. Im Einzelnen ist folgendes zu erledigen:

    • Die Lohnkonten und sonstigen Aufzeichnungen müssen durchgesehen, mit der Buchhaltung abgestimmt und einer Endkontrolle unterzogen werden. Danach erfolgt gegebenenfalls der Ausdruck derselben und die Ablage.
    • Die kombinierten Beitragsnachweise und Lohnzettel sind bis Ende Februar an die jeweilige Gebietskrankenkasse elektronisch zu übermitteln.
    • Für die freien Dienstnehmer sind die Meldungen gem. § 109a EStG (ähnlich den Lohnzetteln) an das jeweilige Finanzamt elektronisch zu übermitteln, ebenfalls bis Ende Februar.
    • Die Meldungen hinsichtlich der Schwerarbeiter sind ebenfalls bis Ende Februar an die Gebietskrankenkasse zu erledigen.
    • Die Kommunalsteuererklärung ist bis 31. März an das Finanzamt zu übermitteln.
    • In Wien ist zusätzlich noch ebenfalls bis 31. März die Erklärung zur Dienstgeberabgabe ("U-Bahn-Steuer") elektronisch an das Magistrat zu übermitteln.

    LSDB-G (Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz)
    Änderungen = Verschärfungen!

    Dezember 2014 / Seit Mai 2011 gibt es dieses - nicht nur wörtlich gemeint - Gesetzes-Ungetüm. Laut Gesetzgeber soll es den Arbeitnehmern das zustehende Entgelt sichern und für einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen sorgen.
    Besonders "unterstützt" werden soll die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die weitreichenden Kontrollbefugnisse einerseits sowie der drakonische Strafrahmen anderseits.

    Seit Mai 2011 gibt es dieses - nicht nur wörtlich gemeint - Gesetzes-Ungetüm. Laut Gesetzgeber soll es den Arbeitnehmern das zustehende Entgelt sichern und für einen fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen sorgen.
    Besonders "unterstützt" werden soll die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die weitreichenden Kontrollbefugnisse einerseits sowie der drakonische Strafrahmen anderseits.
    Straftatbestände sind bzw. waren bisher

    • die Unterschreitung des KV-Grundlohnes,
    • die Vereitelung der Kontrolle und
    • das Nichtbereithalten der Lohnunterlagen in deutscher Sprache (durch ausländische Arbeitgeber).



    ACHTUNG: Die Gewerbeberechtigung und der angewandte Kollektivvertrag müssen zusammenpassen! (übereinstimmen)!
    Die diesbezügliche Novelle (sollte dieser Tage bereits beschlossen sein) tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft. Sie enthält etliche Verschärfungen und einige (wenige) Erleichterungen.

    Im Detail:

    • Bisher war das Gesetz nur hinsichtlich des Grundlohnes anwendbar, künftig werden alle Entgeltbestandteile (Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschläge - im Baugewerbe über 40! verschiedene) der Kontrolle unterzogen.
    • Das Strafniveau für das Nichtbereithalten (und Vorlegen) von Lohnunterlagen wird auf jenes der Unterentlohnung (EUR 1.000,- bis 10.000,- pro Arbeitnehmer) angehoben.
    • Bei begründetem Verdacht auf einen Gesetzesverstoß und zu erwartenden Vollstreckungsschwierigkeiten kann künftig ein Zahlungsstopp des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer verhängt werden (d.h., der Bauherr darf den restlichen Werklohn nicht mehr leisten). Binnen 3 Tagen muss die Behörde entscheiden, ob der Auftragnehmer statt dessen eine Sicherheitsleistung zu erlegen hat. Anstelle des Zahlungsstopps kann von der Behörde eine vorläufige Sicherheit (auch bewegliche Sachen wie z.B. ein Bagger) verlangt werden.
    • Ein Auftraggeber nach dem Bundesvergabegesetz kann Auskunft verlangen, ob gegen den Auftragnehmer eine rechtskräftige Bestrafung nach dem LSDB-G vorliegt.
    • Künftig gibt es eine Informationspflicht an die betroffenen Arbeitnehmer bei Vorliegen eines Strafbescheides wegen Unterentlohnung.
    • Da bei der Fülle der nunmehr der Kontrolle unterworfenen Entgeltbestandteile auch ehrlichen Arbeitgebern Fehler bei einzelnen Abrechnungen unterlaufen können, wird die Möglichkeit der Nachsicht ausgeweitet:
    • Eine Anzeige bzw. Bestrafung entfällt, wenn das Entgelt nur geringfügig unterschritten wird ODER nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt UND der fehlende Betrag nachgezahlt wird. Dies kann auch nach wiederholtem geringen Verstoß gelten.
    • Die Mindeststrafe (EUR 1.000,- pro Arbeitnehmer) kann bei kleineren Verstößen unterschritten werden.
    • Geplant sind aber auch Vereinfachungen bei den Arbeitszeitaufzeichnungen und kleinere Erleichterungen beim Arbeitnehmerschutz. Darüber werden wir gesondert berichten.


    MOSS
    Ein One-Stop-Shop für elektronische Umsätze!

    Dezember 2014 / MOSS ist wieder einmal eine Abkürzung und steht für "Mini-One-Stop-Shop". Ab 01.01.2015 gelten für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer neue Umsatzsteuerregeln - die Leistung wird an dem Ort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) hat.

    An der Umsatzsteuerpflicht für derartige Leistungen an Unternehmer ändert sich nichts. Es gilt die Generalklausel - ustpflichtig am Empfängerort (also dort, wo der Empfängerunternehmer seinen Sitz hat). Bei den betroffenen Leistungen handelt es sich um solche, hinter denen "keine direkte menschliche Leistung" mehr steckt, wie das Herunterladen von Apps oder Musikstücken von Homepages gegen Entgelt. Das Erstellen einer Homepage selbst z.B. fällt hier nicht darunter, da es eine direkte menschliche Leistung darstellt, die nur elektronisch erbracht wird.
    Unternehmer, die Leistungen erbringen, die von der Neuregelung betroffen sind, müssten zukünftig bei jeder einzelnen Leistung ermitteln, wo der Kunde ansässig ist.

    Um den Aufwand, der damit verbunden wäre, zu mindern, gibt es Vereinfachungsregeln, wie z.B. diese, dass Leistungen über Festnetzanschlüsse an dem Ort des Festnetzanschlusses erbracht werden, Fernseh-/Rundfunkleistungen dort, wo die Satellitenkarte/ein Decoder stehen o.Ä. Die Unternehmer müssten sich dann aber noch immer in jedem EU Mitgliedsstaat, in dem sie solche Leistungen erbringen, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.
    MOSS bietet nun die Möglichkeit, sich in einem Mitgliedsstaat zu registrieren und sämtliche unter die neue Regelung fallenden Umsätze in diesem Staat zu erklären und auch abzuführen.
    Die Registrierung ist freiwillig, erfordert eine gültige UID-Nummer und erfolgt über finanzonline. Möchte man MOSS ab 01.01.2015 verwenden, muss man sich bis 31.12.2014 registrieren lassen - ansonsten kann der Antrag bis zum 10. des Folgemonats nach dem ersten Umsatz, den ein Unternehmer nach der Neuregelung tätigt, erfolgen. Die laufenden Erklärungen sind vierteljährlich bis zum 20. des Folgemonats abzugeben.

    Achtung: Die Aufzeichnungen sind zehn (nicht sieben!) Jahre aufzubewahren und über Aufforderung des Finanzamtes oder der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

    Da Sie mit Ihrem Unternehmen wahrscheinlich kaum Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen anbieten werden, bleiben die "sonstigen Leistungen" im Vordergrund. Da diese bisher wenig konkret definiert sind empfehlen wir, uns im Zweifelsfall diesbezüglich zu kontaktieren. Sollten Sie dazu also Beratung oder Hilfe von unserer Seite wünschen, ersuchen wir um Terminvereinbarung. Wir helfen auch gerne bei der Registrierung.

    Gewinnausschüttung einer GmbH und SVA

    Dezember 2014 / Wir haben bereits darüber berichtet, dass die Sozialversicherung vermehrt von ihrem Recht Gebrauch macht, auch Gewinnausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in die Basis der Beitragsbemessung einzubeziehen, bis die Höchstbeitragsgrundlage erreicht ist: Dies wird nun vermehrt und auch rückwirkend gemacht!

    Tipp: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die ASVG-versichert sind, zahlen für die Ausschüttung keine Beiträge an die SVA - sprechen Sie uns diesbezüglich an!

    Haftung für die Umsatzsteuer eines ausländischen Lieferanten

    September 2014 / Ausländischer Unternehmer ist, wer in Österreich weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.


    Führt ein solcher ausländischer Unternehmer eine in Österreich umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder Leistung (Ort der Lieferung oder Leistung in Österreich) aus, muss er eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer legen. Dazu muss er sich beim Finanzamt Graz-Stadt für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen.
    Ist der Empfänger einer solchen Lieferung oder Leistung ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts muss dieser die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einbehalten und im Namen und auf Rechnung des ausländischen Unternehmers auf dessen Steuerkonto beim Finanzamt Graz-Stadt einzahlen ("Abzugsverfahren").

    ACHTUNG: Wird das Abzugsverfahren nicht beachtet, haftet der Leistungsempfänger für den hierdurch entstehenden Steuerausfall. Die Abfuhrverpflichtung ist auch dann zu beachten, wenn der ausländische Unternehmer keine oder eine unrichtige Umsatzsteuer in Rechnung stellt!

    Vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger der Lieferung oder Leistung können natürlich die an das Finanzamt Graz-Stadt überwiesene Umsatzsteuer beim eigenen Finanzamt als Vorsteuer geltend machen.

    Betriebsausgabenpauschalierungen
    Vereinfachungen - die ganz schön kompliziert sind!

    Juni 2014 / Die Steuergesetzgebung sieht zur "Vereinfachung" einige Pauschalierungen für Betriebsausgaben vor. Da, wie man sich vorstellen kann, dabei nichts hergeschenkt wird, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Anwendung dieser Pauschalierung wirklich ein Vorteil ist. Von Vereinfachung wird in den seltensten Fällen die Rede sein können,

    da wohl jeder den Gegencheck mit den tatsächlichen Kosten durchführen wird.

    Die sogenannte "Basispauschalierung" sieht vor, dass Unternehmer, deren Umsatz unter 220.000,- Euro liegt, je nach der Art der Tätigkeit 6 oder 12% an Betriebsausgaben ohne belegmäßigen Nachweis absetzten können. Zusätzlich können noch Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Personal, Fremdlöhne und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

    In der Praxis zeigt sich, dass bei Tätigkeiten, bei denen wenig Ausgaben anfallen, wie z.B. Vortragstätigkeit diese Pauschalierung durchaus Vorteile bietet. Dem Switchen von mal Pauschalierung, mal tatsächliche Kosten sind jedoch Grenzen gesetzt.

    Eine weitere Pauschalierung ist die sogenannte "Handelsvertreterpauschalierung", die für Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes gilt. Dabei werden Mehraufwendungen für die Verpflegung, das Arbeitszimmer und für Bewirtung mit einem Durchschnittssatz von 12% der Umsätze, höchstens aber mit EUR 5.825,- abgegolten. Bei der entsprechenden Berufsgruppe ist diese Regelung häufig von Vorteil.

    Für das Gastgewerbe ist ab der Veranlagung 2013 eine neue Pauschalierung installiert worden, wodurch einige Gruppen von Betriebsausgaben durch am Umsatz orientierte Pauschalbeträge ersetzt werden können. Diese sind:

    • Grundpauschale 10% (mindestens 3.000,- max. 25 500.- Euro)
    • Mobilitätspauschale 2%
    • Energie- und Raumpauschale 8%
    • Für die Anwendung gilt die Umsatzgrenze von EUR 255.000,- brutto.


    Neben dem Grundpauschale dürfen noch berücksichtigt werden:

    • Ausgaben für Waren,
    • Personal,
    • Pflichtversicherungsbeiträge,
    • AfA,
    • Instandhaltung und Instandsetzung,
    • Miete und Pacht,
    • das Mobilitätspauschale
    • und das Energie- und Raumpauschale.



    Das Mobilitätspauschale (maximal 5.100,- Euro) kann nur neben dem Grundpauschale in Anspruch genommen werden. Damit sind Ausgaben für das KfZ, aber auch für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi und Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Reisen abpauschaliert, das heißt, es können keine weiteren Ausgaben dieser Art in Ansatz gebracht werden.

    Das Energie- und Raumpauschale kann ebenfalls nur neben dem Grundpauschale angesetzt werden. Damit sind Energiekosten, Beheizung, Wasser, Müll, Kanal, Grundsteuer und Hausverwaltung abgegolten.

    Die sehr detailreiche Gastgewerbepauschalierung ist in einer umfassenden Verordnung geregelt, daher können an dieser Stelle die Bestimmungen nur angerissen werden. Eine genaue Beratung ist bei diesem Thema unumgänglich. Generell kann man sagen, dass wohl Unternehmen, die sich der Umsatzgrenze annähern, wohl am häufigsten profitieren werden, da die umsatzabhängigen Kosten wie Wareneinsatz und Personal ohnehin abgesetzt werden können und sich die abpauschalierten Ausgaben eher nur geringfügig erhöhen. Es ist auch unbedingt auf die Drei-Jahres-Bindung zu achten, so dass man vorher genaue Überlegungen anstellen sollte.


    Gastgewerbepauschalierung auf einen Blick

    1. Entscheidung Grundpauschalierung oder nicht
      • Grundpauschale (10%)
      • Zusätzlich Abzug möglich
        • Ausgaben für Waren,
        • Personal,
        • Pflichtversicherungsbeiträge,
        • AfA,
        • Instandhaltung und Instandsetzung,
        • Miete und Pacht
      • Keine Grundpauschale
      • Alle betrieblichen Aufwendungen werden wie bei jedem anderen Unternehmen steuerlich geltend gemacht.

    2. Entscheidung Mobilitätspauschale oder nicht
      • Mobilitätspauschale (2%)
      • Alle Kfz-, Öffi-, sonstige Reisekosten sind damit abgegolten
      • Keine Mobilitätspauschale
      • Alle Kfz-, Öffi-, sonstige Reisekosten werden nach Aufwand in Abzug gebracht
    3. Entscheidung Energie- und Raumpauschale oder nicht
      • Energie- und Raumpauschale (8%)
      • Alle Energiekosten, Beheizung, Wasser,
        Müll, Kanal, Grundsteuer und
        Hausverwaltung sind damit abgegolten
      • Keine Energie- und Raumpauschale
      • Alle Energiekosten, Beheizung, Wasser, Müll, Kanal, Grundsteuer und Hausverwaltung werden nach Aufwand in Abzug gebracht

    Das Böse ist immer und überall!
    Geldwäsche auch!
    Wer aufpassen muss!

    Juni 2014 / Das Böse ist immer und überall. Jeder Finanz- und Wirtschaftsplatz ist dem Risiko ausgesetzt für Geldwäsche missbraucht zu werden. Das trifft nicht nur auf die Hochfinanz zu. Auch im Small-Business- Bereich heißt es Augen auf, da Österreich den internationalen Empfehlungen folgend in den letzten Jahren die Anti-Geldwäsche-Bestimmungen verschärft hat.



    Das Verschleiern und Verbergen von illegalem Geld gilt als Geldwäsche. Dieses Geld stammt aus kriminellen Vortaten, dazu zählen vorsätzliche Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Als Vortaten gelten aber auch Urkundenfälschung, Teilnahme an einer kriminellen Vereinigung, falsche Zeugenaussage, Fälschung oder Unterdrückung eines Beweisstückes, Bestechung und Schmuggel.

    Geldwäsche funktioniert in 3 Stufen:

    1. Zunächst wird das durch Strafdaten erlangte Geld in den Finanz- oder Wirtschaftskreislauf eingebracht.
    2. In einer nächsten Stufe wird das Vermögen in einer Vielzahl von Transaktionen hin- und hergeschoben, sodass die Herkunft nur mehr schwer nachzuvollziehen ist.
    3. In der dritten Phase werden die Gelder als Produkt rechtmäßiger Geschäftstätigkeit in den Wirtschaftskreislauf eingebracht.

    Bestimmte Unternehmensgruppen sind zu besonderer Sorgfalt verpflichtet. Dazu zählen Banken, Versicherungen, Versicherungsmakler, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater. Doch damit nicht genug. Auch in der Gewerbeordnung wurden für bestimmte Berufsgruppen wie Edelmetall- und Edelsteinhändler oder Immobilienmakler die Bestimmungen verschärft.
    Selbst wenn man nicht direkt zu diesen Berufsgruppen zählt, sollte man Vorsicht walten lassen, um sich nicht womöglich durch Naivität Mittäterschaft einzuhandeln. Unübliche Geschäfte, bei denen Geld scheinbar leicht verdient wird, die ungewöhnlich oder unlogisch sind, bei denen Zweifel an der Integrität oder Identität der Geschäftspartner bestehen, sollten grundsätzlich gemieden werden. Auch Geschäfte mit ungewöhnlich hohen Bargeldbeträgen sind verdächtig. Natürlich stellt man auch nicht das eigene Bankkonto für Transferzahlungen, womöglich gegen Entgelt, zur Verfügung.

    Wer kennt nicht die Spam-Mails, in denen von Millionenbeträgen die Rede ist, die angeblich niemand gehören und für die nur ein Konto, nämlich das Ihre, gebraucht wird. Kein vernünftiger Wirtschaftstreibender wird das ernst nehmen.

    Hüten Sie sich aber auch vor diffizileren Methoden internationaler Kriminalität.

    UID-Nummer & Vorsteuerabzug!

    Juni 2014 / Zur Erinnerung: Das Rechnungsmerkmal "UID-Nummer des Leistenden" ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Aufgrund von Änderungen in den Umsatzsteuer-Richtlinien müssen Gültigkeit und Richtigkeit derselben vorliegen. Früher genügte (sofern keine besonderen Auffälligkeiten bestanden) eine "optische" Kontrolle - dies reicht jetzt nicht mehr!



    Allerdings ist nirgendwo eine klare Aussage zu finden, wie oft eine solche Überprüfung (nachweislich!) zu erfolgen hat. Bei neuen Lieferanten ist wohl jedenfalls eine Überprüfung vorzunehmen, bei regelmäßigen (dauernden) Geschäftsbeziehungen in ebensolchen Abständen.

    Die Überprüfung (sogenanntes Bestätigungsverfahren) kann entweder über das FinanzOnline-Portal des Bundesministeriums für Finanzen (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon)
    oder über den EU-Server (http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies/vieshome.do?selectedLanguage=de) erfolgen.

    Kroatien - das jüngste Mitglied der EU
    Rechnungslegung - Beschäftigungsbewilligung

    September 2013 / Am 1. 7. 2013 konnten wir Kroatien als neues EU Mitglied begrüßen. Was bedeutet das für die tägliche Arbeitspraxis?



    Beschäftigung von kroatischen Dienstnehmern in Österreich:

    Grundsätzlich sind alle EU-Staatsbürger wegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit von den Beschränkungen zur Beschäftigung von Ausländern ausgenommen. Aufgrund von Übergangsbestimmungen in den Beitrittsverträgen fallen allerdings Staatsangehörige der Beitrittsländer Rumänien, Bulgarien (beide bis 31.12.2013) und seit 1.7.2013 Kroatien nicht darunter.
    Das bedeutet, dass trotz des Beitritts Kroatiens zur EU bis zum Ende der Übergangsfristen (für Kroatien derzeit voraussichtlich sieben Jahre lang) für kroatische Staatsangehörige weiterhin eine behördliche Bewilligung vor Arbeitsaufnahme notwendig ist. Der Arbeitgeber hat eine Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu beantragen. Nach Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung kann die Beschäftigungsbewilligung befristet für einen bestimmten Arbeitsplatz erteilt werden.
    Keine Beschäftigungsbewilligung benötigen Unternehmer für kroatische Staatsbürger, die

    • seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen am österreichischen Arbeitsmarkt legal beschäftigt sind oder
    • seit über fünf Jahren in Österreich dauernd niedergelassen sind und über ein regelmäßiges Einkommen aus erlaubter Erwerbstätigkeit verfügen.


    Lieferungen und Leistungen von und nach Kroatien

    Lieferungen und Leistungen von/nach Kroatien sind ab 1.7.2013 wie alle anderen EU-Leistungen zu behandeln - insbesondere ist darauf zu achten, dass das kroatische Unternehmen eine gültige UID-Nummer besitzt und diese auf den Rechnungen ausweist. Auch ist zu beachten, Lieferungen und Leistungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. den Zusammenfassenden Meldungen als EU-Leistungen auszuweisen.

    Doppel- und Mehrfachversicherungen
    Was es zu beachten gilt!

    September 2013 / Mehrfachbeschäftigungen liegen im Trend. Sei es, dass mehreren Dienstverhältnissen nachgegangen wird, dass man neben der Pension etwas dazuverdienen will oder neben einem Dienstverhältnis im Werkvertrag, also als Selbständiger, seine Fähigkeiten verkauft.
    All dem ist gemeinsam, dass man neben der Steuer sich auch mit den Sozialversicherungs-beiträgen auseinandersetzen muss.

    Mehrfachbeschäftigungen liegen im Trend. Sei es, dass mehreren Dienstverhältnissen nachgegangen wird, dass man neben der Pension etwas dazuverdienen will oder neben einem Dienstverhältnis im Werkvertrag, also als Selbständiger, seine Fähigkeiten verkauft.
    All dem ist gemeinsam, dass man neben der Steuer sich auch mit den Sozialversicherungs-beiträgen auseinandersetzen muss.
    "Ich bin ja schon als Angestellter versichert, warum muss ich auch für meine Nebeneinkünfte Versicherung zahlen, ich zahle ja doppelt!" Diese Aussage hören wir oft und sie stimmt, stimmt aber auch wieder nicht.
    Würde man als Angestellter eine Gehaltserhöhung bekommen, wäre jedem klar, dass auch von der Erhöhung die Sozialversicherung abzuliefern ist. Genauso verhält es sich mit anderen Nebeneinkünften. Man ist also nicht doppelt versichert, man hat dadurch nur eine höhere Bemessungsgrundlage.
    Glücklich jene, die die jährliche Höchstbeitragsgrundlage von EUR 62.160,- überschreiten. Ab der endet nämlich die Beitragspflicht, egal aus welchen Quellen die versicherungspflichtigen Einkünfte stammen.
    Aber auch in den Niederungen darunter gibt es ein Schlupfloch für Kleinunternehmer. Wer eine aufrechte Gewerbeberechtigung besitzt, aber den Jahresgewinn von 4.641,60 Euro nicht überschreitet und mit seinem Umsatz unter 30.000,- Euro netto bleibt, kann sich befreien lassen. Diese Gewinngrenze klingt nicht viel, man darf aber nicht vergessen, dass es sich um den Gewinn handelt. Die erzielten Einnahmen können also weit höher sein, davon sind die Betriebsausgaben ja noch abzuziehen.
    Nicht für alle Berufe ist eine Gewerbeberechtigung notwendig. Das gilt z. B. für Vortragende Künstler, Journalisten, Psychologen oder Künstler. Für sie tritt nicht automatisch die Pflichtversicherung ein, sondern erst ab der bereits bekannten Grenze von 4641,60 Euro. Wenn absehbar ist, dass diese Grenze überschritten wird, sollte man sich jedoch schleunigst bei der SVA melden (spätestens vor Jahresende), da es sonst empfindliche, aber vermeidbare Zuschläge gibt.
    Üben Sie mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander aus, gilt für jedes Dienstverhältnis Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Überschreitet die Summe insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage, dann kann man einen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge stellen. Also nicht vergessen!
    Noch ein Tipp zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft: Als Anfänger zahlt man Beiträge von einer fiktiven Bemessungsgrundlage. 2013 liegt diese bei EUR 537,78 im Monat. Die böse Überraschung folgt dann drei Jahre später, wenn die Bemessung nach dem tatsächlichen Gewinn (plus bezahlter SV-Beiträge) erfolgt. Sorgen Sie daher rechtzeitig für eine eventuelle Nachzahlung vor.

    Erfreulich:
    Erleichterungen für gemeinnützige Vereine!

    September 2013 / Rückwirkend mit 1.1.2013 wurde der Freibetrag für die Körperschaftsteuerpflicht gemeinnütziger Vereine (für "erlaubte" Tätigkeiten) auf EUR 10.000,- angehoben. Außerdem können bei Vereinsveranstaltungen 20% des Umsatzes als Betriebsausgaben für Eigenleistungen abgezogen werden.
    Weiters wurde die Abgrenzung zwischen großen (begünstigungschädlichen) und kleineren Vereinsfesten präzisiert. Ein kleineres Vereinsfest liegt vor, wenn das Fest ausschließlich von Vereinsmitgliedern (und deren nahen Angehörigen) geplant und organisiert wird und die Feste insgesamt im Kalenderjahr einen Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreiten.

    Wenn die Finanzpolizei klingelt!

    Juni 2013 / Ruhe bewahren - und:

    Die Finanzpolizei bildet eine Sondereinheit bei den Abgabenbehörden (Finanzämtern). Vorgängerin war die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung). Sie wurde mit den Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 neu installiert und mit umfangreichen Befugnissen (Betretungsrecht, Auskunftsrecht, Identitätsfeststellung, Anhalterecht) ausgestattet. Die diesbezüglichen Bestimmungen finden sich in § 12 AVOG (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz).
    Da alle Befugnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt geblieben sind, kommen jene nach AVOG nur subsidiär zur Anwendung, d.h. sie sind eine Art Ergänzung (zusätzliche Befugnisse für zusätzliche Erhebungen von Informationen, die im Ausländerbeschäftigungsgesetz oder der Bundesabgabenordnung bisher nicht abgedeckt waren).
    Ebenso vielschichtig wie die anzuwendenden Verfahrensvorschriften sind die Aufgaben der Finanzpolizei und ihre jeweilige Stellung:

    Ruhe bewahren - und:

    Die Finanzpolizei bildet eine Sondereinheit bei den Abgabenbehörden (Finanzämtern). Vorgängerin war die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung). Sie wurde mit den Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 neu installiert und mit umfangreichen Befugnissen (Betretungsrecht, Auskunftsrecht, Identitätsfeststellung, Anhalterecht) ausgestattet. Die diesbezüglichen Bestimmungen finden sich in § 12 AVOG (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz).
    Da alle Befugnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt geblieben sind, kommen jene nach AVOG nur subsidiär zur Anwendung, d.h. sie sind eine Art Ergänzung (zusätzliche Befugnisse für zusätzliche Erhebungen von Informationen, die im Ausländerbeschäftigungsgesetz oder der Bundesabgabenordnung bisher nicht abgedeckt waren).
    Ebenso vielschichtig wie die anzuwendenden Verfahrensvorschriften sind die Aufgaben der Finanzpolizei und ihre jeweilige Stellung:


    • Gegenstand der Prüfung: Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung
    • Grundlage(nach): AuslBG
      Ausländerbeschäftigungsgesetz
    • Was wird geprüft: rechtmäßige Beschäftigung
      ausländischer Dienstnehmerinländischer Arbeitgeber
    • Funktion der Prüfer: Ermittlungsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde

    • Gegenstand der Prüfung: Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG
    • Grundlage(nach): AVRAG
      Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz
    • Was wird geprüft: Einhaltung der Meldevorschriften, Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen von Dienstnehmern, die von Arbeitgebern aus anderen EWR-Staaten oder der Schweiz nach Österreich entsendet werden.
    • Funktion der Prüfer: Ermittlungsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. des Kompetenzzentrums Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung

    • Gegenstand der Prüfung: Kontrolle der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG
    • Grundlage(nach): ASVG (EStG, BAO)
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, (Einkommensteuergesetz, Bundesabgabenordnung)
    • Was wird geprüft: insbesondere rechtzeitige Anmeldung vor Arbeitsbeginn; immer nur in Verbindung mit abgabenrechtlichen Prüfungen (GPLA) oder im Zusammenhang mit Kontrollen nach dem AuslBG
    • Funktion der Prüfer: Kontrollorgan

    • Gegenstand der Prüfung: Kontrolle von Verstößen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
    • Grundlage(nach): ASVG (EStG, BAO)
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, (Einkommensteuergesetz, Bundesabgabenordnung)
    • Was wird geprüft: Einhaltung der Anzeigeverpflichtungen; nur in Verbindung mit abgabenrechtlichen Prüfungen (GPLA) oder im Zusammenhang mit Kontrollen nach dem AuslBG
    • Funktion der Prüfer: Kontrollorgan

    • Gegenstand der Prüfung: Kontrolle unbefugter Gewerbeausübung
    • Grundlage(nach): GewO
      Gewerbeordnung
    • Was wird geprüft: Im Zuge abgabenrechtlicher Kontrollen besteht Ermittlungspflicht hinsichtlich unbefugter Gewerbeausübung. Nach AuslBG ist sie nur beauftragt sonstige Übertretungen zu melden.
    • Funktion der Prüfer: Kontrollorgan

    • Gegenstand der Prüfung: Kontrolle diverser abgabenrechtlicher Bestimmungen
    • Grundlage(nach): BAO, AbgEO
      Bundesabgabenordnung, Abgabenexekutionsordnung
    • Was wird geprüft: z.B. Barbewegungsverordnung, Kassenrichtlinie, Kassasturz, Einzelaufzeichnungen auch Ermittlungen im Auftrag der Finanzstrafbehörde erster Instanz
    • Funktion der Prüfer: Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde

    • Gegenstand der Prüfung: Kontrollen nach dem Sozialbetrugsgesetz (SozBeG)
    • Grundlage(nach): StGB
      Strafgesetzbuch
    • Was wird geprüft: -) Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur SV
      -) Betrügerisches Vorenthalten von SV-Beiträgen sowie Zuschlägen zur BUAK
      -) Organisierte Schwarzarbeit
      Ermittlungen von sich aus nur bei konkreten Verdachtsmomenten im Rahmen der eigenen Kontrollen
    • Funktion der Prüfer: i.d.R. im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes - Kriminalpolizei
      Ermittlungsbefugnis

    • Gegenstand der Prüfung: Kontrollen nach dem Glückspielgesetz
    • Grundlage(nach): GspG
      Glücksspielgesetz
    • Was wird geprüft: Einhaltung des Gesetzes
    • Funktion der Prüfer: Organ der öffentlichen Aufsicht

    Die Kontrollen selbst haben unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu erfolgen:

    • Schonung des Betriebsablaufes
    • Hinweis auf Rechtsgrundlage
    • Rechtsbelehrung (ggf. einfordern!)
    • angemessener Mitteleinsatz
    • Beachtung des Kontrollzweckes
    • keine Beeinträchtigung des Geschäftsganges
    • Rücksichtnahme auf Betroffene
    • Einhaltung von Sicherheits- und Hygienevorschriften

    Die unterschiedlichen Befugnisse haben wir in nachstehender Tabelle zusammengefasst:

    • Auskunftsrecht
      • AuslBG:
        -) Anzahl und Name der beschäftigten Ausländer
        -) Notwendige Auskünfte und Einsicht in erforderliche Unterlagen
        -) Achtung: Für den Fall des Falles Ernennung einer Vertretung - am besten jetzt gleich!
      • BAO:
        § 143: jedermann über abgabenrechtlich bedeutsame Umstände
        -) Einsicht in bedeutsame Unterlagen
        -) Grenzen: erforderlich, verhältnismäßig, zumutbar, geeignet
      • AVOG ("Finanzpolizei"):
        von jedermann über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen

    • Betretungsrecht
      • AuslBG:
        -) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach AuslBG
        -) ABER: Sicherheits- und Hygienevorschriften sind auch von Kontrollorganen zu beachten!
        -) Bei Ausländern, die sich in nicht allgemein zugänglichen Räumen aufhalten wird angenommen, dass sie Beschäftigte sind.
        -) Betriebsstelle, Betriebsräume, auswärtige Arbeitsstätten, Aufenthaltsräume Arbeitnehmer, Privatstraßen
        -) NICHT: Wohnräume und Unterkünfte,
        -) NICHT: private Grundstücke/Wohnungen - außer bei Verdacht!
        Sonderfall: Baustelle ist in Privatwohnung!
        -) Betretungsrecht ist NICHT Durchsuchungsrecht - ABER: offen herumliegende, frei sichtbare Gegenstände dürfen in Beschau genommen werden
        -) NICHT strafbar: Verweigerung - aber nur bei Willkür
      • BAO:
        § 141: im Zuge von notwendigen Amtshandlungen
        -) Grundstücke/Geschäfts- und Betriebsräume zu üblichen Geschäfts-/Arbeitszeiten
        § 144: Ausübung der Nachschau
        -) Gebäude/Grundstücke/Betriebe + Aufzeichnungen
      • AVOG ("Finanzpolizei"):
        -) Grundsätzlich nicht mit Zwangsgewalt
        -) Betretungsrecht ist NICHT Durchsuchungsrecht
        -) Jedermann/überall/jederzeit für Zwecke der Abgabenerhebung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
        -) Grundstücke, Baulichkeiten, Betriebsstätte, Betriebsräume, Arbeitsstätten, Privatwege
        -) im Rahmen der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit
        -) bei Personen wenn Grund zur Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.

    • Anhalterecht
      • AuslBG: NUR im Zusammenhang mit Identitätsfeststellung (z.B. Chauffeur LKW, Taxi)
      • AVOG ("Finanzpolizei"): Im Rahmen der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit ohne Zwangsgewalt

    • Identitätsfestellung
      • AuslBG: im Rahmen der Kontrolltätigkeit bei Annahme, dass ausländische Person beschäftigt ist
      • AVOG ("Finanzpolizei"): Bei Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie den von Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften zuwider handeln im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit.

    Tipps/Conclusio
    Die Bestimmungen sind also sehr vielschichtig, meist finden mehrere Kontrollen gleichzeitig statt und damit auch unterschiedliche Bestimmungen Anwendung.
    Neben "Ruhe bewahren", gilt es daher jedenfalls

    • die entsprechenden Rechtsbelehrungen einzufordern
    • den Namen des Einsatzleiters festzuhalten
    • die jeweilige Rechtsgrundlage (Art der Kontrolle) - auch wiederholt - zu klären; jeder Wechsel derselben ist zu protokollieren!
    • den steuerlichen Vertreter umgehend zu verständigen.

    Sicher zunehmen werden die Kontrollen der abgabenrechtlichen Bestimmungen (Losungsaufzeichnungen!). Die Beamten der Finanzpolizei sind unter anderem mit Dienstausweisen, die die Aufschrift "Nachschau gem. § 144 BAO" enthalten, ausgestattet. Damit sind Erhebungen und Nachschauen ohne gesonderten Auftrag möglich.
    Auch sollten möglichst keine Unterlagen offen herumliegen.
    Verzögerungen der Kontrolle können nach AuslBG unmittelbar zu Strafen führen.
    In der BAO besteht das ausdrückliche Recht, sich durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten zu lassen, nach StPO und FinStrG hat der Beschuldigte das Recht auf einen Verteidiger.
    Andere Kontrollhandlungen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) dürfen nur bei Gefahr im Verzug ohne Verteidiger durchgeführt werden.
    Lediglich im AuslBG ist das Recht auf Parteienvertreter nicht ausdrücklich verankert.

    Hausdurchsuchung - bei mir?!
    Worauf man sich im Falle des Falles einstellen muss!

    Juni 2013 / Längst ist es nichts Besonderes mehr in der Zeitung über Hausdurchsuchungen zu lesen, sie kommen immer häufiger vor, und auch bei Unternehmen mit gutem Ruf.
    Kann es aber auch zu einer Hausdurchsuchung im eigenen Unternehmen kommen? Durchaus,

    Längst ist es nichts Besonderes mehr in der Zeitung über Hausdurchsuchungen zu lesen, sie kommen immer häufiger vor, und auch bei Unternehmen mit gutem Ruf.
    Kann es aber auch zu einer Hausdurchsuchung im eigenen Unternehmen kommen? Durchaus, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Finanzstrafbehörde hat das Recht bei Verdacht auf Steuerhinterziehung die Räumlichkeiten von Unternehmen zu durchsuchen.
    Voraussetzung dafür ist allerdings, dass

    • ein Befehl des Senatsvorsitzenden des Spruchsenates vorliegt, dem auch die Durchführung der mündlichen Verhandlung obliegt;
    • die schriftliche Ausfertigung dieses Bescheides an den anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung zugestellt wird;
    • dieser Bescheid hinterlegt wird, falls der Betroffene nicht anwesend ist;
    • bei Gefahr in Verzug der Befehl mündlich vorgetragen wird, wobei die schriftliche Ausfertigung innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen ist.

    Ausnahmsweise ist auch eine Durchsuchung ohne Befehl zulässig, es müssen in diesem Fall aber dem anwesenden Betroffenen die Gründe für die Durchsuchung und die Annahme von Gefahr in Verzug mündlich bekanntgegeben und in einer Niederschrift festgehalten werden.
    Der Verdacht auf Steuerhinterziehung heißt noch lange nicht, dass man tatsächlich Steuer hinterzogen hat. Bei Verdacht gilt natürlich die in letzter Zeit oft zitierte Unschuldsvermutung. Wer im Wirtschaftsleben vielfältige Geschäftspartner hat, von denen einer wirklich Mist gebaut hat, kann schon dadurch einmal unschuldig in Verdacht geraten.
    Eine Hausdurchsuchung ist für uns alle keine alltägliche sondern, ganz im Gegenteil, eine höchst aufregende Angelegenheit. Dabei ist es wichtig nicht in Panik zu geraten und durch unbedachtes Reden oder Handeln womöglich den Verdacht noch weiter zu schüren. Dabei ist es aber auch von Vorteil seine Rechte zu kennen.
    Unserer Meinung nach das wichtigste Recht ist, bis zu zwei Personen seines Vertrauens beiziehen zu dürfen. Was liegt also näher als Steuerberater und Anwalt beizuziehen! Mit der Durchsuchung muss bis zu deren Eintreffen gewartet werden.
    Die Behörden haben über das Ergebnis der Untersuchung eine Niederschrift aufzunehmen. Verlangen sie diese auch!
    Außerdem steht Ihnen zu, sofort oder binnen 24 Stunden, zu verlangen, dass eine Bescheinigung über die Vornahme der Durchsuchung, deren Gründe und deren Ergebnis ausgefolgt wird.
    Welche Regeln gelten aber für die Behörden selbst?

    • Hausdurchsuchungen sind ohne unnötiges Aufsehen möglichst schonend vorzunehmen. Belästigungen und Störungen sind zu vermeiden.
    • Dem Betroffenen ist vor Beginn der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, das Gesuchte selbst herauszugeben oder die Gründe für die Durchsuchung zu beseitigen. Dies gilt allerdings nicht bei Gefahr in Verzug.


    Nehmen wir einmal an, die Vertrauensleute sind eingetroffen. Dann ist man verpflichtet dem durchsuchenden Organ Räume und Behältnisse auf Verlangen zu öffnen und die darin aufbewahrten Gegenstände vorzulegen. Wird das verweigert, kann die Behörde selbst öffnen oder die Öffnung durch andere Personen veranlassen.Machen Sie unbedingt von den beschlagnahmten Papieren Kopien und listen Sie die beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände auf.
    Gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Vorsitzende des Berufungssenates zu entscheiden hat. Ein Hinausschieben der Hausdurchsuchung ist dadurch aber nicht möglich.
    Von der nun beschriebenen Hausdurchsuchung sind andere Maßnahmen der Finanzpolizei unbedingt zu unterscheiden, die in dieser Ausgabe von Rat & Tat ebenfalls beschrieben werden.

    Der gläserne Steuerpflichtige 2.0
    Das Internet: Fluch oder Segen?

    Juni 2013 / Im Zeitalter des Internets hat die Finanzbehörde viel mehr Möglichkeiten als früher, schnell Informationen zu einem Steuerpflichtigen zu sammeln. Was früher mühsam aus Registern bzw. schriftlichen Unterlagen zusammengesucht werden musste, lässt sich nun auf Knopfdruck leicht ermitteln.

    Folgende nationale Abfragen können jederzeit gemacht werden:

    Im Zeitalter des Internets hat die Finanzbehörde viel mehr Möglichkeiten als früher, schnell Informationen zu einem Steuerpflichtigen zu sammeln. Was früher mühsam aus Registern bzw. schriftlichen Unterlagen zusammengesucht werden musste, lässt sich nun auf Knopfdruck leicht ermitteln.

    Folgende nationale Abfragen können jederzeit gemacht werden:

    • Firmenbuch - alle Angaben zu Firmenbeteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften sowie eingetragenen Einzelunternehmen
    • Grundbuch - Angaben über Grundvermögen
    • Zentrales Melderegister zu Wohnsitz(en)
    • Zentrales Register für KFZ- Zulassungen - alle auf eine Person zugelassenen Autos
    • Datenbank der Sozialversicherungen

    Außerdem liegen der Finanzbehörde schon vor Abgabe der Steuererklärungen relevante Daten zu den Steuerpflichtigen vor:

    • Dienstgeber müssen die Lohnzettel online melden
    • Auftraggeber müssen verschiedene Honorare jährlich melden, wie z.B. Vortragshonorare, Provisionserlöse, etc.
    • Gewinn- und Verlustanteile aus Beteiligungen werden automatisch vom Finanzamt, bei dem das Ergebnis ermittelt wird, an den Einkommensteuerakt des Empfängers übermittelt.
    • Bei Ergänzungsansuchen werden Daten von Auftraggebern an die Finanzämter der Empfänger weitergeleitet - gerne werden z.B. Honorare an Fremdleistungsfirmen abgefragt und dann bei den Empfängern überprüft, ob diese Honorare auch in den Steuererklärungen enthalten sind. Dasselbe gilt für Ermittlungen der Finanzpolizei, die in irgendeiner Form den Steuerpflichtigen betreffen.

    Aber auch international arbeiten die Steuerbehörden gut zusammen, insbesondere im Rahmen der EU. Im Informationssystem MIAS werden die von EU-Unternehmern gemeldeten IG-Erwerbe und IG-Lieferungen an Hand der UID-Nummern zusammengeführt und verglichen. Bei Differenzen kommt es zu Nachfragen, schließlich sollten die gemeldeten IG-Lieferungen mit den gemeldeten IG-Erwerben beim Empfänger zusammenpassen.

    In Zukunft wird es auch vermehrt zu Meldungen über Kapitaleinkünfte über die Grenze kommen. Österreich hat ja Ende Mai 2013 das OECD-Abkommen zur Amtshilfe in Steuersachen unterschrieben. Im Zuge dieses Abkommens hat sich Österreich verpflichtet, auf Anfrage in einem konkreten Steuerfall Amtshilfe an die anderen unterzeichnenden Staaten zu leisten. EU-intern ist ein Abkommen über den beidseitigen automatischen Informationsaustausch über Kapitalerträge jeder Art geplant - wir werden berichten. Aber achtung: Die meisten EU-Staaten liefern bereits derzeit diesbezügliche Informationen an Österreich!

    Zu guter Letzt muss auch davor gewarnt werden, Geschäfte auf Internetplattformen zu machen, die den privaten Rahmen übersteigen und diese nicht in die Steuererklärung aufzunehmen - das Finanzamt hat eine Ermittlungsgruppe, die Plattformen wie ebay, etc. auf gewerbliche Händler durchsucht, die für ihre Geschäfte keine Steuernummer gelöst haben.

    Umsatzsteuernachschau

    Juni 2013 / Eine Umsatzsteuernachschau findet immer nur über einen Teil eines Jahres statt und dient der Überprüfung, ob die in den laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen erfassten Zahlen richtig sind. Daher werden im Rahmen von diesen Nachschauen auch nur umsatzsteuerrelevante Fragestellungen geprüft.

    Liquiditätsprüfung

    Juni 2013 / Unter Liquiditätsprüfungen sind Prüfungen zu verstehen, die den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen zu einem bestimmten Stichtag und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen.

    Zu den Aufgaben des Liquiditätsprüfers gehören insbesondere:

    Unter Liquiditätsprüfungen sind Prüfungen zu verstehen, die den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen zu einem bestimmten Stichtag und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen.

    Zu den Aufgaben des Liquiditätsprüfers gehören insbesondere:

    • Ermittlung der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenslage des Steuerschuldners
    • Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
    • Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung eines beantragten Vollstreckungsaufschubs

    Solche Prüfungen finden grundsätzlich in den Räumen des Steuerpflichtigen statt. Über die Prüfung wird ein interner Bericht erstellt und an das zuständige Abgabensicherungsteam des Finanzamtes übermittelt, das dann darüber entscheidet, wie im konkreten Fall weiter vorgegangen werden soll.

    Die Tageslosung

    Juni 2013 / Eine unendliche Geschichte, über die wir bereits öfters berichtet haben. Zudem soll ihr (bzw. deren Ermittlung) in nächster Zeit noch mehr Bedeutung zukommen (siehe Artikel Finanzpolizei).
    Zur Erinnerung: Grundsätzlich sind die einzelnen Losungen (Einnahmen) einzeln aufzuzeichnen (=direkte Ermittlung). Wie dies geschieht, bleibt jedem Unternehmer selbst überlassen; z.B.

    Eine unendliche Geschichte, über die wir bereits öfters berichtet haben. Zudem soll ihr (bzw. deren Ermittlung) in nächster Zeit noch mehr Bedeutung zukommen (siehe Artikel Finanzpolizei).
    Zur Erinnerung: Grundsätzlich sind die einzelnen Losungen (Einnahmen) einzeln aufzuzeichnen (=direkte Ermittlung). Wie dies geschieht, bleibt jedem Unternehmer selbst überlassen; z.B.
    einfach, händisch bzw. mittels Tippstreifen, oder elektronisch. In diesem Fall ist die sog. Kassenrichtlinie (Richtlinie für Funktionen der/Umgang mit Registrierkassen bzw. deren Anforderungen hinsichtlich speichern, ausdrucken, etc.). Diese Art der Losungsermittlung ist modern, liefert betriebswirtschaftlich wichtige Informationen - bringt aber auch einiges an Gefahrenpotenzial; die Anforderungen sind hoch!
    Nur bei Umsätzen unter 150.000,- Euro und in einigen anderen Ausnahmefällen ("Kalte Hände-Regelung") ist die sog. "vereinfachte" Losungsermittlung durch Rückrechnung zulässig. Diesfalls wird die Tageslosung durch Rückrechnung aus Endbestand und Anfangsbestand sowie Zu- und Abschlägen insgesamt (=indirekt) ermittelt. Nicht wirklich einfach, aber unter gewissen Umständen wahrscheinlich die einzige praktikable Möglichkeit.
    Natürlich sind zusätzlich auch andere diesbezügliche Bestimmungen (z.B. nach dem UStG) zu beachten.

    Rechnungsausstellung in Fremdwährung

    März 2013 / Bei internationalen Geschäften ist vertraglich oft eine andere Währung als der Euro als Abrechnungsbasis festgelegt. In diesem Fall ist ab 2013 die verpflichtende Angabe des Steuerbetrages in Euro vorgesehen.
    Die Umrechnung hat mit dem Tageskurs zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zu erfolgen.

    UID-Abfrage
    Es geht um die Vorsteuer!

    März 2013 / Um für Lieferungen Vorsteuer in Anspruch nehmen zu können oder steuerfreie Lieferungen an Empfänger aus EU-Ländern vornehmen zu können, ist es notwendig, dass beim Geschäftspartner eine gültige UID-Nummer vorliegt. Es wird daher erforderlich sein,

    bei neuen Geschäftsverbindungen sofort bzw. bei regelmäßigem Geschäftsgebaren in Abständen immer wieder die Gültigkeit der UID-Nummer des Geschäftspartners zu überprüfen. Diese Abfrage ist für Unternehmer verpflichtend über finanzonline durchzuführen (Eingaben/Anträge/UID-Bestätigung). Die Antwort wird bei Finanzonline sofort elektronisch mitgeteilt, die ausgedruckte Bestätigung gilt als Beleg und ist sieben Jahre aufzubewahren.
    Wer noch keine Zugangscodes hat, kann die Abfrage auch über den EU-Server machen:
    www.bmf.gv.at, links oben: Themen A-Z/UID Nummer/online Validierung der UID-Nummer - Ergebnis ebenfalls ausdrucken und archivieren. Bei beiden Abfragemöglichkeiten kann man sowohl österreichische als auch UID-Nummern aus anderen EU-Ländern abfragen.
    Bei der Abfrage selbst kann man zwischen zwei Stufen wählen:
    Bei Stufe 1 (einfaches Bestätigungsverfahren) wird nur die Gültigkeit der UID-Nummer bestätigt, ohne den Bezug auf ein bestimmtes Unternehmen herzustellen,
    bei Stufe 2 (qualifiziertes Bestätigungsverfahren) wird die UID-Nummer in Verbindung mit einem bestimmten Namen und einer bestimmten Anschrift bestätigt.
    Wir empfehlen, diese Abfragen als Abfrage Stufe 2 regelmäßig zu machen. Im Zuge von Nachschauen durch das Finanzamt kommt es immer wieder zu Umsatzsteuernachforderungen, weil - aus welchen Gründen auch immer - der Geschäftspartner über keine gültige UID-Nummer verfügt. Diese Umsatzsteuernachforderungen können nicht bekämpft werden, es besteht lediglich die Möglichkeit, sich die Umsatzsteuer vom Geschäftspartner zu holen, was nicht immer möglich ist (Firma existiert nicht mehr, Rechtsverfolgung im Ausland aussichtslos, etc.).

    Immobilienertragsteuer-Vorauszahlung!

    März 2013 / Bei Grundstücksveräußerungen sind seit dem 1. Jänner 2013 die Parteienvertreter (Rechtsanwälte und Notare) bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer auch zur Selbstberechnung, Meldung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer verpflichtet.



    Davon befreit sind Sie nur

    • bei Vorliegen einer Steuerbefreiung.
    • wenn der Kaufpreis voraussichtlich später als ein Jahr zufließt oder in Form einer Rente geleistet wird.
    • wenn bei Betriebsgrundstücken stille Reserven übertragen bzw. Rücklagen zugeführt werden.
    • bei Veräußerung im Rahmen einer Zwangsversteigerung.

    Wird vom Parteienvertreter keine Immobilienertragsteuer berechnet und abgeführt, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine besondere (Einkommensteuer-) Vorauszahlung in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage bis zum 15. des zweitfolgenden Monats (nach Zufluss) zu entrichten.

    Selbständig oder doch Dienstnehmer?
    Unterstützung durch die SVA!

    September 2012 / Die Sozialversicherungsanstalt steht Unternehmern bei der Schlussbesprechung einer GPLA-Prüfung (Gesamtlohnabgabenprüfung) mit der Gebietskrankenkasse in Zukunft zur Seite.

    Die Frage, ob ein Mitarbeiter als freier Dienstnehmer oder als Selbständiger anzusehen ist oder doch angestellt werden muss,

    Die Sozialversicherungsanstalt steht Unternehmern bei der Schlussbesprechung einer GPLA-Prüfung (Gesamtlohnabgabenprüfung) mit der Gebietskrankenkasse in Zukunft zur Seite.

    Die Frage, ob ein Mitarbeiter als freier Dienstnehmer oder als Selbständiger anzusehen ist oder doch angestellt werden muss, gilt als weitgehend geklärt. Dennoch kommt es bei Lohnabgabenprüfungen manchmal vor, dass die Gebietskrankenkassen Selbständige als Dienstnehmer qualifizieren und eine rückwirkende Pflichtversicherung nach dem ASVG - auch für mehrere Jahre - vorschreiben. Unter Umständen müssen Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge rückwirkend für bis zu fünf Jahre nachgezahlt werden!

    Dies führt speziell bei Einpersonenunternehmen oft zu existenzbedrohenden Situationen. Um derartige Härtefälle zu vermeiden, sollen sich Gebietskrankenkassen und Sozialversicherungsträger künftig in jedem einzelnen Fall gemeinsam an einen Tisch setzen: Die SVA kann zur Schlussbesprechung der Prüfung, bei der über die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit entschieden wird, beigezogen werden und soll einen Gegenpol zur Rechtsansicht der Gebietskrankenkassen bilden bzw. vor voreiligen Vorschreibungen schützen.

    Nicht vergessen:
    Vor Begründung eines Werkvertrags kann beim Finanzamt oder bei der GKK eine Anfrage gestellt werden, ob tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

    Man kann auch bei der SVA einen Feststellungsantrag machen, um die Zugehörigkeit zur GSVG-Versicherung endgültig geklärt zu bekommen.

    Dauerbrenner Arbeitszimmer
    Eine Komplett-Übersicht!

    September 2012 / Da die Frage nach der steuerlichen Berücksichtigung eines (in einem Wohnungsverband gelegenen) Arbeitszimmers eine sehr häufig gestellte ist, wollen wir diesen Themenbereich kurz zusammenfassen

    .

    Was ist ein Arbeitszimmer?
    Darunter versteht man einen Raum, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt. Nicht darunter fallen Räume, die aufgrund der funktionalen Zweckbestimmung und Ausstattung für die Berufsausübung typisch sind und eine private Nutzung üblicherweise nicht erlauben. Das sind z.B. Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, Labors, Film-, Ton- oder Fotostudios, Lagerräumlichkeiten, Werkstätten, schallgeschützte Musikproberäume, soferne die berufliche Notwendigkeit hierfür besteht. Bei Kanzleiräumlichkeiten kommt es neben der typischen Einrichtung darauf an, ob regelmäßig (familienfremdes) Personal beschäftigt wird und/oder Parteienverkehr stattfindet.

    Mittelpunkt der Tätigkeit
    Die Aufwendungen/Ausgaben für einen solchen Raum und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn die Art der Tätigkeit diese unbedingt erfordert und der Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird.

    Berufsbildbezogene Prüfung:
    Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen:

    • Dies ist z.B. bei Gutachtern, Schriftstellern, Malern, Komponisten, Dichtern, Teleworkern der Fall,
    • nicht hingegen bei Lehrern, Richtern, Dirigenten, Vortragenden, Freiberuflern mit auswärtiger Betriebsstätte. Bei diesen Tätigkeiten prägt die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Komponente das Berufsbild.


    Einkunftsquellenbezogene Prüfung:
    Bei dieser Prüfung wird es sehr theoretisch und kompliziert, eine sachgerechte Beurteilung wird wohl nur jeweils im Einzelfall möglich sein. Die Prüfung ist nur aus Sicht der Einkunftsquellen vorzunehmen, für die das Arbeitszimmer notwendig ist. Bei Vorliegen mehrerer Tätigkeiten ist (zunächst) zu untersuchen, ob es sich um eine einzelne oder mehrere jeweils eigenständige Einkunftsquellen handelt. Dies hängt wieder von der (steuerlichen) Einkunftsart, der Enge des Zusammenhangs der Tätigkeiten und den typischen Berufsbildern ab.

    Was ist abzugsfähig, wenn Prüfung o.k.?
    Sind alle oben angeführten Kriterien erfüllt, geht es an das Sammeln der Ausgaben und Belege, grundsätzlich sind alle damit zusammenhängenden Aufwendungen/ Ausgaben zu erfassen:

    • Miete und Betriebskosten,
    • bei Eigentumsobjekten AfA und Betriebskosten inkl. Gemeinde- und Grundbesitz-abgaben,
    • Finanzierung
    • Instandhaltung und Reinigung


    Betreffen die Ausgaben/Aufwendungen das gesamte Objekt sind sie anteilig (Nutzfläche Arbeitsraum/Gesamtnutzfläche, neutrale Bereiche bleiben außer Ansatz) anzusetzen, sonst in voller Höhe.

    Die Einrichtungsgegenstände (Tische, Stühle, Lampen, Schränke, Vorhänge, Boden, etc.), aber auch der Schreibtisch selbst, teilen das Schicksal des Raumes.

    Unabhängig davon können typische Arbeitsmittel wie Computer (samt Tisch!), Drucker, Kopierer, Fax, Telefonanlagen, etc. bei entsprechender beruflicher Verwendung jedenfalls - bei Überschreiten der GWG-Grenze von EUR 400,- im Wege der AfA - abgesetzt werden.

    Steuerabkommen mit der Schweiz
    Jetzt überlegen - wenn Sie betroffen sind!

    Juni 2012 / Zwischen Österreich und der Schweiz wurde ein Abkommen zur Besteuerung von bisher in Österreich nicht versteuertem Vermögen auf Schweizer Bankkonten unterzeichnet. Dieses Abkommen wurde inzwischen von beiden Staaten auch durch die Regierungen beschlossen, einzig betreffend der genauen Durchführung gibt es noch Unstimmigkeiten

    .

    Betroffen sind Personen mit einem Wohnsitz in Österreich, die am 1.1.2013 ein Konto oder ein Depot bei einer Schweizer Bank besitzen. Die Schweizer Banken sollen für diese Personen eine Abgeltungssteuer für in der Vergangenheit hinterzogene Abgaben einheben, ab 1.1.2013 wird von den Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer eingehoben; beides wird an Österreich weitergeleitet. Gibt der Depot- (Konto)inhaber seine Erlaubnis zur Abgeltungssteuer nicht, muss er an die österreichische Steuerbehörde gemeldet werden.

    Wer am 1.1.2013 ein Konto /Depot bei einer Schweizer Bank besitzt, dessen Erträge er bisher in Österreich nicht versteuert hat, hat zwei Möglichkeiten, dieses Geld straffrei zu legalisieren:

    • durch eine Abgeltungssteuer, die von der Schweizer Bank berechnet und OHNE Angabe des Steuerpflichtigen an die österreichischen Behörden überwiesen wird. Der Bankkunde erhält eine Bestätigung, dass die sein Depot /Konto betreffende Steuer abgeführt wurde.
    • Durch Selbstanzeige


    Da bei der Überlegung, mit welcher Methode man am besten fährt, viele Einzelfaktoren mitspielen, ist eine persönliche Beratung im Einzelfall dringend notwendig, die man möglichst bald in die Wege leiten sollte.

    Provisionen, Schmiergeld & Co
    Von Graf Bobby zu Graf Lobby!

    März 2012 / Was muss man nicht alles aus den Medien erfahren. Da wird gesponsert, da werden Provisionen und sogenannte Marktstudien bezahlt denen keine Leistungen gegenüber stehen. Da versinken Millionen in Delaware oder im Nirwana und natürlich gilt für alle die Unschuldsvermutung

    .

    Voll Zorn vermutet man, dass da nicht alle Unternehmen gleich behandelt werden und die Nähe zu politischen Parteien, zu bekannten Persönlichkeiten oder Institutionen Vieles lockerer werden lässt.

    Abgabenrechtlich ist nämlich alles recht klar geregelt. Grundvoraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit von Betriebsausgaben ist jedenfalls, dass eine entsprechende Gegenleistung erbracht wird. Provisionen müssen einer entsprechenden Leistung zuordenbar sein, die wirtschaftlich üblich ist, denn kein Unternehmen zahlt etwas umsonst, es sei denn, es steckt etwas anderes dahinter. Auch die Angemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung spielt eine Rolle.

    Diffuse Leistungsbeschreibungen wie Marktstudie, Akquisitionsförderung oder Sponsoring erregen im "Normalfall" den Argwohn des Fiskus. So gibt es eine Richtlinie zu Sponsoring, bei deren Nichteinhaltung der Abzug der Zahlung als Betriebsausgabe verwehrt wird (siehe Rat & Tat Juni 2011). Normal ist aber offenbar nicht immer normal.

    Sollte es sich bei diesen Zahlungen um "Schmiergeld" handeln ist die Rechtslage eindeutig. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

    Ein wesentliches Kriterium ist auch die Empfängernennung. Die hat nicht irgendwie, sondern exakt mit Namen und Anschrift zu erfolgen, da sonst die Zahlung als Betriebsausgabe zwingend zu verweigern ist. Findet alles im Inland statt, tut sich die Finanzverwaltung mit der Kontrolle leicht. Viele Steuerpflichtige machten gerade im letzten Jahr die Erfahrung, dass auch ohne formelle Betriebsprüfung das Finanzamt durch eine Anfrage die Empfänger von Fremdleistungen oder Provisionen genannt haben wollte. In einem Quercheck wird geprüft, ob diese auch tatsächlich steuerlich erfasst sind.
    Noch regeres Interesse rufen (im Normalfall!) Sachverhalte mit Auslandsbezug hervor. Durch die eingeschränkte Ermittlungsmöglichkeit wird vom Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungspflicht verlangt. Irgendwelche "Gschichtln" helfen nicht weiter. Domizil-, Sitz- und Durchlaufergesellschaften kosten im "Normalfall" der Finanzverwaltung nur ein müdes Lächeln und führen im Betriebsprüfungsbericht zu einer saftigen Hinzurechnung.

    Es wird Zeit, dass die Maßstäbe, die bei "normalsterblichen" Steuerpflichtigen mit überschaubaren Unternehmensgrößen von der Finanzverwaltung angewendet werden, auch für die großen Fälle im Dunstkreis von Politik und Macht gelten.

    Achtung bei Prüfungen von lohnabhängigen Abgaben: Das Kfz!
    Derzeit ein heißes Thema!

    März 2012 / Schwerpunkt und Lieblingsthema aller GPLA-Prüfungen (früher Lohnsteuer- bzw. Krankenkassenprüfung) der letzten Zeit war eindeutig des Österreichers liebstes Spielzeug (oder unverzichtbares Betriebsmittel) - das Auto

    .
    Die Prüforgane gehen schlicht und einfach davon aus, dass jedes im Betrieb vorhandene Kraftfahrzeug (mit wenigen Ausnahmen wie echte LKWs, Werkstatt- oder Pannenfahrzeuge) von irgendjemanden auch privat verwendet wird. Der hierfür anzusetzende Sachbezug (Vorteil aus dem (Dienst-)verhältnis erhöht die Bemessungsgrundlage für Krankenkassenbeiträge, Lohnsteuer und Lohnabgaben. Und da kommt man schnell auf eine üppige Summe, zumal die Prüfung ja meist mehrere Jahre umfasst und vielleicht auch mehrere Dienstnehmer (Autos) betrifft. Mehrheitsbeteiligte Geschäftsführer haben wie der Unternehmer selbst bei der Einkommensteuer einen Privatanteil anzusetzen, zumindest die übrigen Lohnabgaben (DB, DZ, Kommunalsteuer) fallen aber trotzdem an.
    In einem speziellen Fall vor einiger Zeit ist sogar der angestellten Ehegattin ein Sachbezug (Vorteil aus dem Dienstverhältnis) zugerechnet worden, obwohl für den Ehegatten ein Privatanteil (vom selben Auto) berechnet worden ist!
    Wie soll man nun reagieren? Nun, entweder man akzeptiert die Regelungen und rechnet von Beginn an freiwillig die Sachbezüge in richtiger Höhe hinzu (dies ist immer noch wesentlich billiger als müsste der Dienstnehmer ein Auto privat finanzieren), oder man sorgt für die peinlich genaue Führung von Fahrtenbüchern - und überwacht und kontrolliert sie auch. Firmeninterne Regelungen oder solche in Dienstverträgen, dass Firmenfahrzeuge nicht für private Fahrten verwendet werden dürfen, werden nur in den seltensten Fällen alleine helfen, auch wenn die Überwachung sichergestellt wird. In einem anderen Fall hat der Prüfer am späteren Abend beim Firmenparkplatz vorbeigeschaut und die dort abgestellten Fahrzeuge kontrolliert - leider war jenes des Geschäftsführers nicht da.
    Ohne jetzt ins Detail gehen zu wollen - die Fahrtenbücher müssen natürlich formell und materiell ordnungsgemäß geführt werden - sei noch auf ein paar Tücken bzw. Fallen hingewiesen:

    • Die Prüforgane rechnen die angegebenen Fahrtstrecken nach! Daher bitte für eine möglichst genaue, umfangreiche Wegbeschreibung sorgen und auch allfällige Umwege (Baustelle, Stau, billiger tanken, etc.) angeben. Dumm gelaufen und schwer bzw. nicht erklärbar ist - wie letztens bei einer Prüfung aufgefallen - eine zu geringe Kilometerangabe (z.B. Wien-Linz-Wien 280 km).
    • Aber auch Kilometerstände auf Servicerechnungen, Orts- und Zeitangaben von Mautstellen, Parkgebühren, Strafen, etc. müssen mit den Angaben im Fahrtenbuch übereinstimmen.

    Jedenfalls sollten Sie uns, sofern wir für Sie die Lohnverrechnung erledigen, über Änderungen im Fuhrpark umgehend informieren. Nur so können wir für eine korrekte Lohnabrechnung sorgen und Sie mit entsprechenden Tipps versorgen.

    Absetzbarkeit von Strafen

    Dezember 2011 / Strafen, die durch das eigene Verhalten ausgelöst werden, sind als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig

    . Hat die Finanzbehörde bei Organmandaten bisher ein Auge zugedrückt (Strafen bei Entladen, etc.), so sind ab August 2011 alle Strafen nicht mehr abzugsfähig. Werden also Strafen oder Geldbußen von Gerichten, Verwaltungsorganen oder EU-Organen verhängt, ist die Zahlung derselben "Privatvergnügen".

    Achtung: Strafen, die für Dienstnehmer in Ausübung ihrer Arbeit bezahlt werden, sind Betriebsausgaben, aber beim Dienstnehmer als Vorteil aus dem Dienstverhältnis in der Lohnverrechnung zu erfassen!

    Unternehmer-Colleg: Inventur

    Dezember 2011 / Alle Jahre wieder - ist der Jahreswechsel auch die Zeit der Inventur. Darunter versteht man die körperliche Bestandsaufnahme (zählen, messen, wiegen) der am Bilanzstichtag vorhandenen Vorräte.



    ACHTUNG: Auch wenn diese Ergebnisse dann vielleicht am Computer sorgfältig ausgewertet (bewertet) werden, sind die Aufnahmeprotokolle (Listen) als Grundaufzeichnungen unbedingt aufzubewahren. Nicht vergessen werden sollte, dass nicht nur die Handelswaren, sondern auch andere Vorräte (Hilfs- und Betriebsstoffe, Büro- und Werbematerial, Verpackungsmaterial, etc.) zu inventieren sind.

    Mit entsprechenden Aufzeichnungen (die eine Rückrechnung ermöglichen) kann die Inventur bis zu zwei Monate vor oder drei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Mit einer Lagerbuchhaltung ist auch eine permanente Inventur möglich.

    Auch wenn nicht gesetzlich vorgegeben, ist eine Inventur unter Umständen auch bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern durchaus sinnvoll. Nur damit führt eine Nachkalkulation zu aussagekräftigen Ergebnissen.

    Nicht nur Bauunternehmen, sondern alle bilanzierenden Dienstleister, haben neben ihren Vorräten auch die am Bilanzstichtag noch nicht abrechenbaren (= noch nicht fertig gestellten) Leistungen zu erfassen und mit den Selbstkosten zu bewerten. Streng davon zu unterscheiden sind die bereits fertig gestellten, nur noch nicht abgerechneten, Leistungen. Diese sind mit den "Verkaufspreisen" zu erfassen.

    Der gläserne Steuerpflichtige
    Die Behörde weiß viel mehr als Sie vielleicht glauben!

    Dezember 2011 / Allwissend und allmächtig - das ist die Steuerbehörde noch nicht, aber sie weiß mehr als naive Zeitgenossen glauben. Schon bereits vor Beginn einer Betriebsprüfung werden umfangreiche Informationen eingeholt und ausgewertet

    .

    > Millionen von Unternehmen melden im Binnenmarkt Monat für Monat ihre innergemeinschaftlichen Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe. Im Informationssystem Mias werden diese Daten zusammengeführt. Identifikationsmerkmal ist die UID-Nummer. Es ist also ersichtlich welcher Unternehmer im Binnenmarkt in welcher Betragshöhe geliefert hat. Diese Summe sollte auch ihren Erwerben entsprechen. Wenn nicht ist Aufklärungsarbeit notwendig.

    > Eine Fülle von Abfragen können die Finanzmitarbeiter bequem von ihrem Dienstlaptop machen. Jeder Internetbenutzer nutzt diese Möglichkeiten auch für private Zwecke. Den Beamten steht jedoch noch mehr zur Verfügung und so ist ihnen Einblick in

    • das Firmenbuch,
    • das Grundbuch,
    • das zentrale Melderegister,
    • das zentrale Melderegister für Kfz-Zulassungen und
    • in die Datenbank der

    SVA möglich.

    Es können auch Namensabfragen gemacht werden und so ist es im Handumdrehen möglich, für eine Person, die im Firmenbuch eingetragenen Funktionen, welche Kfz und welche Liegenschaften sie besitzt, wer die Dienstgeber waren und sind - und vieles mehr zu eruieren. Das Datenschutzgesetz schiebt dem keinen Riegel vor, im Gegenteil es gestattet die Übermittlung von Daten an Behörden, wenn sie für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dumm gelaufen, wenn der luxuriöse Fuhrpark nicht mit den erklärten Einkünften in einer vernünftigen Relation steht.

    > Auch vor dem Cyberspace resigniert die Finanz nicht. Mit der Annahme (oder dem Wissen), dass schlaue Steuersünder vor dem Web nicht Halt machen, beschäftigt sich ein Spezialtrupp. RIA heißt das "Risiko-, Informations- und Analysezentrum", in dem jene Marktteilnehmer aufgespürt werden sollen, die zwar Waren und Dienstleistungen im Internet anbieten, aber steuerlich nicht erfasst sind. Sämtliche Verkaufsplattformen (z.B. ebay) werden so systematisch durchforstet. Bei manchen Marktteilnehmern hat das in der Praxis zu unliebsamen Überraschungen geführt.

    > Die internationale Zusammenarbeit der Steuerbehörden funktioniert immer besser, und zwar nicht nur mit dem sprachlich barrierefreien Deutschland. Die jüngere Generation der Beamten nutzt fleißig das erworbene Englisch um über die Grenzen zu kommunizieren, und das durchaus auch mit den jüngsten EU-Ländern des ehemaligen Ostblocks.

    Bevor bei einer Prüfung also noch ein Beleg angesehen wurde besteht über den "Prüfling" ein umfangreiches Wissen, das mit den Unterlagen abgeglichen wird.

    Die Kalkulation - Freund oder Feind
    Thema Betriebsprüfung

    März 2011 / Es kommt immer auf die Sichtweise an. Steht man vor der Entscheidung einen Mitarbeiter einzustellen wird man sich u.a. mit zwei Fragen beschäftigen müssen

    :

    • Wie hoch sind die Kosten, die dadurch verursacht werden?
    • Wieviel kann/muss mir der Mitarbeiter an Umsatz bringen?

    Konzentrieren wir uns einmal auf die zweite Frage, die speziell in Unternehmen, in denen Dienstleistungen erbracht werden, eine besondere Bedeutung hat. Ein Verkäufer steht im Geschäft und muss bezahlt werden, unabhängig davon, ob er von Kunden überrannt wird oder sich langweilt. Er erbringt zwar auch eine Dienstleistung, nämlich die Verkaufsleistung, doch der Kunde zahlt nicht für die Zeit, in der er vom Verkäufer betreut wird, sondern für das Produkt, das er kauft. Anders beispielsweise bei einem Installateur - bei dieser Arbeit wird dem Kunden die Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Selbst wenn eine Pauschale vereinbart wird liegt der vermutete Zeitaufwand zugrunde. Dieser Umstand trifft auch auf Branchen wie Elektriker, KFZ-Werkstätten, Friseure u.ä. zu.
    Selbstverständlich muss man einen Dienstnehmer das ganze Jahr bezahlen. Von den 52 Wochen verbleiben allerdings nur rd. 42 Wochen für Arbeit. Die restlichen Wochen steht der Dienstnehmer wegen Urlaub, bezahlten Feiertagen, durchschnittlichen Krankenständen oder sonstigen Verhinderungen einfach nicht zur Verfügung. Gut, also in rd. 42 Wochen soll möglichst viel erarbeitet werden. Es stehen bei einer 40-Stundenwoche 1.680 Stunden zur Verfügung. Jeder Praktiker weiß aber, dass diese Anzahl leider noch nicht die verrechenbaren Stunden sind. Davon muss noch ein Abschlag für Steh-, Umrüst- oder Leerzeiten gemacht werden, die insgesamt erfahrungsgemäß rd. 20% ausmachen.

    Es verbleiben in unserem Beispiel also rd. 1.344 verrechenbare Stunden. Das ergibt bei einem Stundensatz von 70,- Euro einen Soll-Umsatz von 94.080,-. Der Mitarbeiter in unserem Beispiel müsste für seinen Arbeitgeber also 94.080,- erarbeiten.

    Nach diesem Muster lässt sich für ein Unternehmen auch der gesamte Sollumsatz errechnen. Diese Methode der Kalkulation, die wir in verfeinerter Form auch gerne für ihr Unternehmen durchführen, gibt wichtige Aufschlüsse über ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und den richtigen Einsatz von Personal. Liegt der Umsatz über dem Sollumsatz gelingt es Ihnen höchstwahrscheinlich die verrechenbaren Stunden hoch zu halten, also die Leute sehr effizient einzusetzen. Ist der Ist-Umsatz signifikant darunter haben Sie wirklich ein Problem, das einer speziellen Analyse bedarf.

    Diese Kalkulation ist aber leider nicht nur für den Unternehmer, sondern auch für den Fiskus interessant. Bei einer Betriebsprüfung stehen alle Informationen zur Verfügung, so dass auch der Prüfer ohne viel Aufhebens diese Berechnungen durchführen kann. Liegt der so ermittelte Wert wesentlich unter den Zahlen, die aus der Buchhaltung ersichtlich sind, vermutet der Prüfer aufgrund seines Auftrages, dass der eine oder andere schöne Umsatz an den Geschäftsbüchern vorbeigeschwindelt wird und sieht sich veranlasst eine Erlöszuschätzung vorzunehmen.

    Aber keine unnötige Angst - natürlich kann es dafür Erklärungen geben, für die auch Betriebsprüfer zugänglich sind. Extrem hohe Krankenstände, die ja auch nachweisbar sind, aber der Prüfer nicht wissen kann, oder eine lange Stehzeit zwischen zwei großen Aufträgen sind Erklärungen, die aus der Patsche helfen. Eines ist allerdings sicher: Einen Bären lässt sich heutzutage kein Betriebsprüfer aufbinden. Daher haben Arbeitszeitaufzeichnungen, die aufgrund der gesetzlichen Lage verpflichtend sind, aber auch zusätzliche Beweismittel eine besondere Bedeutung, um im Fall des Falles stichhaltige, beweisbare Argumente bei der Hand zu haben.

    SERIE: Betriebsprüfung

    Juni 2007 / So mancher gut oder auch weniger gut verdienenden Steuerpflichtige pflegt eine besondere Affinität zu schönen Autos.
    In unserem Fall betrieb er eine sehr gut gehende GmbH, die den Fiskus jährlich mit schönen Gewinnen erfreute.
    Unser tüchtiger Unternehmer integrierte,

    So mancher gut oder auch weniger gut verdienenden Steuerpflichtige pflegt eine besondere Affinität zu schönen Autos.
    In unserem Fall betrieb er eine sehr gut gehende GmbH, die den Fiskus jährlich mit schönen Gewinnen erfreute.
    Unser tüchtiger Unternehmer integrierte, wohl geleitet von der persönlichen Vorliebe, in das Geschäft alsbald auch einen Handel mit exklusiven Autos. Das wäre noch kein Problem. Aber irgendwann schaffte er einen Traum von einem roten Ferrari an, der ungewöhnlich lange keinen Käufer fand. Schließlich wollte ihn unser Freund nach einiger Zeit auch nicht mehr hergeben und verkaufte das Luxusgefährt kurzer Hand an sich selber. Dieser Umstand wäre auch noch nicht bedenklich.
    Allerdings fand die nachfolgende Betriebsprüfung, dass der Preis im Verhältnis zum wahren Wert viel zu nieder angesetzt war, was eine erhebliche Steuernachzahlung zur Folge hatte. Wenn nämlich eine GmbH an einen Anteilsinhaber Waren
    zu billig verkauft, wird eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt.
    Es kommt zu Nachzahlungen an Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.

    SERIE: Betriebsprüfung

    März 2007 / Ein "Dauerbrenner" bei Betriebsprüfungen ist das Thema Fachliteratur, Zeitungen und Wartezimmerlektüre.
    Fachliteratur die im Zusammenhang mit der beruflichen Arbeit steht und ausschließlich für Fachleute von Interesse ist, ist dabei eindeutig Betriebsausgabe

    Ein "Dauerbrenner" bei Betriebsprüfungen ist das Thema Fachliteratur, Zeitungen und Wartezimmerlektüre.
    Fachliteratur die im Zusammenhang mit der beruflichen Arbeit steht und ausschließlich für Fachleute von Interesse ist, ist dabei eindeutig Betriebsausgabe.

    Tageszeitungen, Wochen und Monatszeitschriften oder Illustrierte stellen allerdings im steuerlichen Sinn ein Problem dar. Gemäß Rechtsprechung stellen diese Ausgaben z.B. bei einem Rechtsanwalt selbst dann keine Betriebsausgabe dar, wenn die Zeitschriften im Vorraum wartenden Klienten die Zeit verkürzen sollen. Bei Ärzten zeigt die Betriebsprüfung oft ein wenig Kulanz und erkennt Ausgaben für Lesezirkel an.
    Tageszeitungen werden hingegen nicht anerkannt. Dasselbe gilt für allgemein bildende Nachschlagwerke oder Belletristik..

    SERIE: Betriebsprüfung

    Dezember 2006 / Die 2.025 Betriebsprüfer werden als Ergebnis ihrer peniblen Betriebsprüfungen höchstwahrscheinlich 2006 das Rekordmehrergebnis von 2,2 Mrd. Euro einfahren. Das ist ein beachtliches Plus von 28% gegenüber 2005. Allerdings sollen dabei eine Hand voll spektakulärer Großfälle kräftig dazu beigetragen haben.

    Wertpapierdeckung der Abfertigungs - und Pensionsrückstellung

    Dezember 2006 / Der Verfassungsgerichtshof hat im November 2006 die Bestimmungen zur Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen für verfassungswidrig erklärt.
    Daher ist für Bilanzstichtage, die nach dem 8.11.2006 liegen,

    Der Verfassungsgerichtshof hat im November 2006 die Bestimmungen zur Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen für verfassungswidrig erklärt.
    Daher ist für Bilanzstichtage, die nach dem 8.11.2006 liegen, keine Wertpapierdeckung mehr erforderlich, Sie könnten seit 9.11. 2006 alle Wertpapiere verkaufen. Für die Abfertigungsrückstellung wären Ende 2006 sowieso nur mehr 10% der Rückstellung als Deckung notwendig gewesen, diese Deckung wäre ab 1.1.2007 zur Gänze entfallen.
    Wir würden trotzdem empfehlen, die Wertpapiere nur im Notfall zu verkaufen, die Ansprüche der Dienstnehmer bestehen schließlich weiter und müssen bei Austritt/Pensionierung gedeckt werden können. Außerdem wird es laut Auskunft des Finanzministeriums bei der Pensionsrückstellung zu einer Wiedereinführung der Wertpapierdeckung mittels eines neuen Gesetzes kommen (Zeitpunkt und Inhalt noch unklar).

    Keine Auswirkung hat dieses Erkenntnis auf den Freibetrag für investierte Gewinne, der ab 1.1.2007 gilt. Daher wird es für Einnahmen- Ausgaben-Rechner ab 2007 möglich sein, neben Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter auch Wertpapiere anzuschaffen. Es können aber nur 10% des Gewinnes, höchstens EUR 100.000,-, begünstigt investiert werden.

    Neue Aufzeichnungspflichten auf Grund des Betrugsbekämpfungsgesetzes ab 1.1.2007

    Jänner 2007 / Mit 1.1.2007 wurden die Verpflichtungen zur Dokumentation der täglichen Einnahmen und Ausgaben aus dem Geschäftsbetrieb verschärft. Dabei wurde jedoch durch eine Verordnung des Finanzministers für bestimmte Fälle eine Vereinfachung zugelassen.

    Wesentliches Kriterium ist der im Betrieb erzielte Umsatz

    Mit 1.1.2007 wurden die Verpflichtungen zur Dokumentation der täglichen Einnahmen und Ausgaben aus dem Geschäftsbetrieb verschärft. Dabei wurde jedoch durch eine Verordnung des Finanzministers für bestimmte Fälle eine Vereinfachung zugelassen.

    Wesentliches Kriterium ist der im Betrieb erzielte Umsatz: Es gilt eine Umsatzgrenze von 150.000,- € netto. Wird im Betrieb ein höherer Umsatz erzielt, müssen die Bareingänge und Ausgänge täglich einzeln aufgezeichnet werden. Dies gilt ebenso, wenn zwar der Umsatz nicht erreicht wird, es aber Einzelaufzeichnungen über die Bareingänge gibt (Automaten in jeder Form, Registrierkassa, Strichlisten, ...). Solche Aufzeichnung müssen dann täglich für jeden einzelnen Umsatz vorhanden sein. Bleibt man mit dem Umsatz unter dieser Grenze und gibt es keine Einzelaufzeichnungen, so können die Bareingänge durch Kassasturz ermittelt werden. Für Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Plätzen, die nicht in geschlossenen Räumen durchgeführt werden, kann die Einnahmenermittlung immer mittels Kassasturz erfolgen. Der Kassasturz muss aber spätestens am zu Beginn des nächsten Arbeitstages durchgeführt und durch einen Kassabericht dokumentiert werden. Achtung : Auch fahrbare Räumlichkeiten sind geschlossene Räumlichkeiten – Taxiunternehmen haben die neuen Bestimmungen zu berücksichtigen!

    Bei Betriebsprüfungen werden die Grundaufzeichnungen in Zukunft einer genaueren Überprüfung unterliegen. Außerdem wird vom Finanzamt verlangt, dass Aufzeichnungen, die mittels EDV erstellt wurden (Excel Kassabuch, Registrierkassenstreifen, Warenwirtschaftssysteme, ...) elektronisch archiviert werden, und die Informationen mittels Druckdatei ausgegeben werden können. Das bedeutet, dass Sie, selbst wenn Sie die Informationen auf Papier ausgedruckt haben, dieselben Informationen auch elektronisch sieben Jahre lang zugangsfähig und ausdruckfähig zur Verfügung stellen müssen! Nur einen Ausdruck zu machen, und dann die Dateien im System zu löschen, ist ausdrücklich verboten. Diese speziell im Gastgewerbe ausgeübte Vorgangsweise muss ab 2007 geändert werden.

    Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass die Informationen nicht nach der ersten Erfassung undokumentiert verändert worden sind, was insbesondere bei Excel nicht einfach nachweisbar sein wird.

    Die Einhaltung der Aufzeichnungsvorschriften ist insbesondere deswegen wichtig, weil die Finanzbehörde bei mangelnden Grundaufzeichnungen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen unterstellt, die nachträglich nicht mehr zu korrigieren ist (weil ja die Barein- und ausgänge täglich zu ermitteln sind) und die zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen führen kann.

    Da die Regelungen im Detail sehr umfangreich und auf den Einzelfall bezogen unterschiedlich zu interpretieren sind, ersuchen wir Sie, sich diesbezüglich mit uns in Verbindung zu setzen, wir werden gemeinsam die beste Lösung für Ihren Betrieb finden !

    Mit den besten Wünschen für ein erfolgreiches Jahr 2007!

    Information zur Wertpapierdeckung der Abfertigungs – und Pensionsrückstellung

    November 2006 / Der Verfassungsgerichtshof hat im November 2006 die Bestimmungen zur Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen für verfassungswidrig erklärt.

    Daher ist für Bilanzstichtage, die nach dem 8.11.2006 liegen, keine Wertpapierdeckung mehr erforderlich,

    Der Verfassungsgerichtshof hat im November 2006 die Bestimmungen zur Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen für verfassungswidrig erklärt.

    Daher ist für Bilanzstichtage, die nach dem 8.11.2006 liegen, keine Wertpapierdeckung mehr erforderlich, Sie könnten seit 9.11. 2006 alle Wertpapiere verkaufen. Für die Abfertigungsrückstellung wären Ende 2006 sowieso nur mehr 10 % der Rückstellung als Deckung notwendig gewesen, diese Deckung wäre ab 1.1.2007 zur Gänze entfallen.

    Wir würden trotzdem empfehlen, die Wertpapiere nur im Notfall zu verkaufen, die Ansprüche der Dienstnehmer bestehen schließlich weiter und müssen bei Austritt/Pensionierung gedeckt werden können. Außerdem wird es laut Auskunft des Finanzministeriums bei der Pensionsrückstellung zu einer Wiedereinführung der Wertpapierdeckung mittels eines neuen Gesetzes kommen (Zeitpunkt und Inhalt noch unklar).

    Keine Auswirkung hat dieses Erkenntnis auf den Freibetrag für investierte Gewinne, der ab 1.1.2007 gilt. Daher wird es für Einnahmen- Ausgabenrechner ab 2007 möglich sein, neben Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter auch Wertpapiere anzuschaffen. Es können aber nur 10% des Gewinnes, höchstens EUR 100.000,00, begünstigt investiert werden.

    Unternehmercolleg: Was heißt GPLA und was ist eine KM?

    September 2006 / GPLA heißt "Gemeinsame Prüfung der Lohnabgaben" und bedeutet, dass nur mehr ein Prüfungsorgan (seitens des Finanzamtes oder der Gebietskrankenkasse) sämtliche Lohnabgaben (also Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zu diesem, Dienstgeberabgabe, Krankenkassenbeiträge und auch Kommunalsteuer) prüft. Lediglich die BUAK (Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) schickt noch eigene Prüfer

    .
    Die Konsequenz: Statt drei Prüfern kommt nur noch einer (zumindest derzeit noch mit "Stärken" in der einen oder anderen Richtung) und es werden einheitliche Prüfungsfeststellungen getroffen.
    KM ist eine Kontrollmitteilung. Dies sind schriftliche Feststellungen eines Organs der Finanzverwaltung zu Kontrollzwecken anderer Steuerpflichtiger. Beispiele:
    - Die Honorarzahlungen des WIFI für einen bestimmten Zeitraum werden erhoben
    - Die Eingangsrechnungen (Kopien) des Kunden werden an das Finanzamt des Lieferanten weitergeleitet.
    Kontrollmitteilungen sind nichts Außergewöhnliches. Es müssen auch nicht alle (sofort) bearbeitet werden.

    Thema Betriebsprüfung aus der Sicht des Finanzamtes

    Juni 2006 / von Franz Kurz
    Leiter der Sondereinsatzgruppe Betrugsbekämpfung, 22 Jahre Erfahrung als Betriebsprüfer davon sieben Jahre Gruppenleiter der Betriebsprüfungsabteilung

    Der Sinn einer Betriebsprüfung (BP) ist nicht die Schikanierung von Unternehmern, sondern

    von Franz Kurz
    Leiter der Sondereinsatzgruppe Betrugsbekämpfung, 22 Jahre Erfahrung als Betriebsprüfer davon sieben Jahre Gruppenleiter der Betriebsprüfungsabteilung

    Der Sinn einer Betriebsprüfung (BP) ist nicht die Schikanierung von Unternehmern, sondern die Gleichmäßigkeit für alle Steuerzahler zu garantieren und Betrug auszuschließen. Es soll dabei überprüft werden, ob die beim Finanzamt abgegebenen Unterlagen der wirtschaftlichen Realität entsprechen. Der Prüfer hat dabei weder Auftrag noch Vorgabe ein Mehrergebnis festzustellen oder eine Nachzahlung herauszuholen. Es kann auch ein Guthaben entstehen.

    BPs werden grundsätzlich angekündigt, außer es gibt Verdachtsmomente, die bei Ankündigung der BP die Feststellung des vermuteten Steuervergehens verhindern würden (Z.B. ein wertvolles Bild, das aus Schwarzgeld finanziert worden sein soll, hängt im Betrieb – bei Ankündigung würde es wohl vorher abgehängt werden!).

    Was erwartet der Prüfer vom geprüften Unternehmer? Zunächst einmal ordentlich aufbereitete Unterlagen über den Prüfungszeitraum und einen menschenwürdigen Arbeitsplatz. Das ist leider nicht selbstverständlich, vor allem wenn die Prüfung im Betrieb stattfindet. Bei Unternehmern mit einem guten Steuerberater finden Prüfungen oftmals in der Kanzlei statt, was für den Prüfer den zusätzlichen Vorteil hat, permanent eine kompetente Ansprechperson zur Seite zu haben.

    Die Arbeit des Prüfers zu erschweren bewirkt meistens den gegenteiligen Effekt. Bei inhaltlich nicht eindeutigen Sachverhalten, wo der Unternehmer eher Beweisnotstand hat, gilt eher die Auslegung des Prüfers!

    Auch sollte man diesen, sowie die Steuerbehörde selbst nicht für dumm halten. Die Vernetzung der Daten ist heute weit fortgeschritten, und Informationen vom Meldeamt über Kfz-Zulassungsstelle, Grundbuch bis zur Krankenkassa sind für das Finanzamt jederzeit zugänglich. Sich ein teures Auto oder einen Grund zu kaufen, und zu glauben, das bliebe den Finanzbehörden verborgen, wäre naiv.

    Wer wird geprüft? Einerseits wird seit der Einführung der sogenannten “Kennzahlen” EDV-gestützt die Plausibilität der abgegebenen Erklärungen geprüft und Abweichungen ausgeworfen. Andererseits gibt es noch die Zufallsauswahl – es kann also jeden treffen – sowie konkrete Anzeigen, die eine Überprüfung nötig machen.

    Zunächst schaut sich der Prüfer einmal die formelle Richtigkeit der Aufzeichnungen an. Vor allem die sog. Grundaufzeichnungen haben einen sehr hohen Stellenwert. Sind diese allerdings in Ordnung, also richtig, vollständig und zeitnah, liegt für den Prüfer die Vermutung nahe, dass auch der Rest in Ordnung sein wird.

    Grundsätzlich gilt: Steuerprüfer sind auch (nur) Menschen – wie man in den Wald hineinruft ...

    SERIE: Woran man vor einer Betriebsprüfung denken sollte

    Juni 2006 / Kontrollmitteilung heißt das Zauberwort der Betriebsprüfer. Eigentlich ist es auch ganz einfach zu verstehen. Im Prinzip muss sich jeder Geschäftsfall bei den beteiligten Unternehmen spiegelbildlich abbilden. Was beim Einen ein Aufwand ist, ist beim Anderen ein Ertrag

    .
    Ein Beispiel zur Illustration: Bei einem Unternehmen, das Klimaanlagen installiert, findet eine Betriebsprüfung statt. Dabei fiel dem Prüfer auf, dass bei einem Kunden sowohl in der Zahnarztpraxis als auch im Privathaus Klimageräte installiert wurden. Kostenvoranschläge, Stundenlisten, alles ließ sich säuberlich trennen, nur die Schlussrechnung war nur mehr auf die Ordination ausgestellt. Flugs schrieb er eine Kontrollmitteilung an die Steuernummer des Zahnarztes, die diesem sicherlich noch Schmerzen bereitet hat.

    Aufbewahrungspflicht: Wie lange muss ich meine Belege aufbewahren?

    März 2006 / Grundsätzlich sind alle Buchhaltungsunterlagen (Belege, Konten, Journale, sonstige Geschäftspapiere) sieben Jahre lang – vom Schluss des Kalenderjahres gerechnet –
    aufzubewahren.

    Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr

    Grundsätzlich sind alle Buchhaltungsunterlagen (Belege, Konten, Journale, sonstige Geschäftspapiere) sieben Jahre lang – vom Schluss des Kalenderjahres gerechnet –
    aufzubewahren.

    Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr beginnt die Frist mit Ende des Kalenderjahres.

    Trotz Fristablauf aufzubewahren sind die Unterlagen bei einem anhängigen Abgaben- oder Gerichtsverfahren.

    Bei Unterlagen betreffend Grundstücke (Vermietung) kann sich die Frist auf 22 Jahre verlängern.

    Somit können Sie – von obigen Ausnahmen abgesehen – alle Unterlagen bis
    einschließlich 1998 vernichten.

    Selbstanzeige – letzte Lösung zur Vermeidung eines Strafverfahrens!

    März 2006 / Das Finanzamt kündigt sich an und möchte in Ihrem Betrieb eine Außenprüfung durchführen. Normalerweise melden sich die Finanzbeamten bei uns und wir setzen Sie von der Prüfung in Kenntnis. Dann setzen wir uns mit Ihnen zusammen und gehen die Prüfungsjahre durch, um potentielle Probleme zu besprechen, die im Rahmen der Außenprüfung auftreten könnten. Der Prüfer stellt uns nämlich direkt bei Prüfungsbeginn eine sehr wichtige Frage: "Wird eine Selbstanzeige erstattet

    oder nicht ?"
    Eine Selbstanzeige kann bei vorsätzlichen Finanzvergehen mit strafbefreiender Wirkung nur bis zum Beginn der Prüfungshandlungen, also bis zur Aufforderung, die Bücher vorzulegen, erstattet werden. Bei fahrlässigen Delikten ist auch später noch eine Selbstanzeige möglich. Der Prüfer bringt zu seinem ersten Termin den Prüfungsauftrag mit, auf dem die zu prüfenden Abgaben und Zeiträume von der Finanzbehörde festgelegt sind. Auf diesem Prüfungsauftrag ist eben auch die Frage nach einer möglichen Selbstanzeige zu beantworten, bevor die Prüfung tatsächlich beginnt. In unserem Gespräch vor dem Treffen mit den Prüfern wird dieses Thema ein wichtiger Punkt sein. Im Falle einer Selbstanzeige sind die begangenen Verfehlungen darzulegen, die Bemessungsgrundlagen und die verkürzten Abgaben selbst genau zu berechnen, sowie die Person zu nennen, der die Verfehlung zuzurechnen ist, da nur für diese die strafbefreiende Wirkung gilt. Leider ist es mit der Anzeige alleine nicht getan, die berechneten Abgaben müssen auch gleichzeitig abgeführt werden oder es muss zumindest ein Zahlungsaufschub vom Finanzamt genehmigt worden sein.

    Wir gehen in unserem Gespräch im Rahmen der Vorbereitung der Außenprüfung mit Ihnen alle für Ihren Betrieb zutreffenden Fragen durch und beschließen eine Taktik für die Prüfung, damit wir dem Prüfer bei seinem ersten Auftritt auf seine o.a. Frage die passende Antwort geben können ...

    Bitte unbedingt um Info: Änderung Firmenbuch

    Dezember 2005 / Wir ersuchen Sie, uns Änderungen im Firmenbuch (insbesondere hinsichtlich Gesellschafterstruktur und Geschäftsführer) sowie bei der Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen (betrifft Dienstgeber und Dienstnehmer
    gleichermaßen) umgehend bekannt zu geben. Beide Fälle können zu
    massiven Änderungen bei Steuer und Sozialversicherung führen!
    Noch besser: Sie besprechen die geplanten Änderungen mit uns im Voraus!

    ACHTUNG: AKTUELLER PRÜFUNGSSCHWERPUNKT! Grundaufzeichnungen – Grundlagensicherung

    März 2005 / Ein in den letzten Jahren etwas in den Hintergrund getretenes Thema feiert bei den derzeit immer häufiger stattfindenden Betriebsprüfungen, offenbar unterstützt durch die Prüfersoftware ACL, "fröhliche Urstände": Die Prüfung der Grundaufzeichnungen bzw. der Grundlagensicherung, insbesondere auch die Frage der Losungsermittlung und der diesbezüglichen Aufzeichnungen.


    Gerade in diesem Punkt hat sich aber nicht wirklich etwas verändert: Hat man mittlerweile für die Erstellung der Buchhaltung, aber auch des Kassa- und gegebenenfalls Wareneingangsbuches bis zum 15. des zweitfolgenden Monats Zeit und kann diese auch elektronisch führen, so sind trotzdem die Bareingänge und -ausgänge (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern die Bareinnahmen und -ausgaben) täglich in geeigneter Form festzuhalten!
    Diesbezüglich muss organisatorisch unbedingt Vorsorge getroffen werden. Auch wenn die Eintragung in die Bücher erst später erfolgt, muss das Entstehen jeder Eintragung zweifelsfrei jederzeit nachvollzogen werden können! Das heißt, es muss gerade die Tageslosung in (welcher auch immer) geeigneter Form nachvollziehbar ermittelt werden! Die Eintragung einer Summe als Tageslosung alleine ist sicher zu wenig. Selbstverständlich müssen die diesbezüglichen Unterlagen (Tippstreifen, Paragondurchschriften, Kassenrollen von elektronischen Kassen) zusammen mit den Belegen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Gleiches gilt für alle anderen in diesem Zusammenhang stehenden Unterlagen (z.B. Arbeitskarten, Reparaturscheine, Lieferscheine, etc.). Auch eine schön getippte Inventur nützt nichts, wenn es die Uraufzeichnungen nicht gibt. Dies gilt (zumindest theoretisch) auch z.B. für mittels PC geführte Fahrtenbücher u. a.
    Die Finanz will nicht nur die Buchungen selbst überprüfen, sondern auch wissen, wie es dazu gekommen ist.
    Dieses Thema ist deshalb so wichtig, weil selbst die bestens geführte Buchhaltung Ihre Beweiskraft verliert, wenn die Grundlagen hiezu nicht vorhanden bzw. nachvollziehbar sind. Und dann hat die Finanz leichtes Spiel, kann Sie dann doch ohne weiteren großen Aufwand die Besteuerungsgrundlagen schätzen!
    Überprüfen Sie daher in eigenem Interesse, wie es um Ihre Grundlagensicherung bestellt ist und fragen Sie uns!

    Versicherungsbeiträge und Betriebsprüfung

    Dezember 2004 / Was haben Versicherungsbeiträge mit Betriebsprüfungen (nach der
    Umorganisation der Finanzämter auch Außenprüfungen genannt) zu tun?
    Nun, kommt es durch die Feststellungen des Prüfers zu einem Mehrergebnis,
    tritt die unangenehme Folge ein, dass für die zugerechneten Gewinne
    nicht nur die Gewinnsteuern nachgezahlt werden müssen,
    sondern auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge
    von der Sozialversicherungsanstalt nachbelastet werden.
    Bis zur Erreichung der Höchstbeitragsgrundlage kann es da zu
    unangenehmen Vorschreibungen kommen!

    GmbHs: Abfertigungsrückstellung auch für „Geschaftsführer-Gesellschafter“

    Oktober 2004 / Seit heurigem Jahr gibt es die Möglichkeit, eine Abfertigungsrückstellung mit steuerlicher Wirkung nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für die Chefs zu bilden. Was brauchen Sie dazu? Eine GmbH, davon mehr als 50% der Anteile oder zumindest eine Sperrminorität sowie eine (schriftliche) Regelung im Geschäftsführervertrag, die für den Fall des Ausscheidens des Chefs einen Abfertigungsanspruch vorsieht, der jenem für die Angestellten nachgebildet ist.

    Die steuerliche Abfertigungsrückstellung darf in den beiden letzten Jahren auch nicht aufgelöst worden sein, was an sich ja mit steuerlicher Begünstigung möglich war. Zusätzlich ist bei nicht erst heuer, sondern bereits früher erteilten Abfertigungszusagen noch folgende Einschränkung zu beachten: Nur wenn der heuer errechnete Rückstellungswert höher ist als der, der sich bei analoger Berechnung zum letzten Bilanzstichtag ergeben hätte, kann die Differenz als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Aber: Selbst wenn dadurch der heuer noch steuerlich wirksame Betrag nicht allzu hoch sein mag, ist vor allem dann, wenn die Auszahlung sehr weit in der Zukunft liegt, ein wirtschaftlicher Vorteil durch die gleichmäßige Verteilung über die Jahre hinweg gegeben.

    Besonders interessant ist die Variante, wenn es bisher noch keine vertragliche Abfertigungszusage zugunsten des Gesellschaftergeschäftsführers gegeben hat, denn dann kann der durch eine im Jahr 2004 erteilte Zusage neu entstehende Rückstellungsbedarf zur Gänze steuerlich abgesetzt werden. Eine Optimierbarkeit des rückzustellenden Betrages ist dadurch gegeben, dass Vordienstzeiten ohne Einschränkung für die Anspruchsermittlung anrechenbar sind.

    Ähnlich wie bei der Abfertigung alt für Dienstnehmer, die vor dem 31.12.2002 in den Betrieb eingetreten sind, gibt es auch bei der Abfertigung der Gesellschaftergeschäftsführer eine Versicherungsmöglichkeit, die bereits von mehreren Instituten angeboten wird. Dabei handelt es sich um eine sog. Ausgliederungsversicherung, die folgende Merkmale hat:

    Sie ist eine Direktversicherung mit einem direkten Bezugsrecht des Versicherten, damit ist sie nicht als Betriebsvermögen der Gesellschaft zu aktivieren. Der im Jahr der Ausgliederung bestehende oder der bei einer Neuzusage sich errechnende Betrag der Rückstellung kann als Einmalerlag an die Versicherung bezahlt werden und stellt eine Betriebsausgabe dar. Die in den folgenden Jahren zu bezahlenden Prämien sind in demselben Ausmaß Betriebsausgaben, wie es auch die oben beschriebenen Rückstellungen wären. Als Rückstellung ist nur eine allfällige Unterdeckung der Ansprüche darzustellen, nicht aber die gesamte Abfertigungsverpflichtung, was für das im Zeitalter von Basel II geforderte Rating durchaus positiv ist.

    Noch ein Vorteil, von dem Sie aber verschont bleiben mögen:
    Da Gesellschaftergeschäftsführer im Fall einer Insolvenz hinsichtlich ihrer Ansprüche normalerweise leer ausgehen, ist die Absicherung durch die Ausgliederungsversicherung auch aus dieser Sicht durchaus überlegenswert, da die Versicherung durch die Insolvenz von ihrer Zahlungsverpflichtung nicht entbunden wird und weiters die Auszahlung nicht an die Gesellschaft, sondern an den Begünstigten erfolgt.

    Und noch ein Tipp:

    Umsatzsteuer und Gesellschaftergeschäftsführer:


    Taschengeld vom Finanzminister – seit kurzem können selbständige GmbH-Geschäftsführer (Beteiligung über 50% oder Sperrminorität) zur Umsatzsteuerpflicht optieren. Verbunden mit der Vorsteuerpauschalierung ergeben sich hübsche Beträge, noch dazu Jahr für Jahr.

    Beispiel: Geschäftsführerbezug 25.000,- EUR, davon 1,8% Vorsteuerpauschale ergibt 450,- EUR „Taschengeld“ pro Jahr. Sprechen Sie mit uns darüber.

    Elektronische Kassen

    September 2004 / Es gehört wohl zum steuerlichen Allgemeinwissen, dass die in elektronischen Kassen erfassten Ein- und Auszahlungen der Aufzeichnungspflicht unterliegen. Sämtliche Bewegungen sind in Form von Tages-, Wochen- oder Monatsausdrucken zu dokumentieren. In der Praxis führt die unschuldige Frage des Betriebsprüfers, wie man denn auf den Wert der Tageslosung gekommen sei, trotzdem oft zu verlegenem Erröten des befragten Klienten.
    Zu noch mehr Verlegenheit führt aber der Wunsch der Finanzverwaltung,

    Es gehört wohl zum steuerlichen Allgemeinwissen, dass die in elektronischen Kassen erfassten Ein- und Auszahlungen der Aufzeichnungspflicht unterliegen. Sämtliche Bewegungen sind in Form von Tages-, Wochen- oder Monatsausdrucken zu dokumentieren. In der Praxis führt die unschuldige Frage des Betriebsprüfers, wie man denn auf den Wert der Tageslosung gekommen sei, trotzdem oft zu verlegenem Erröten des befragten Klienten.
    Zu noch mehr Verlegenheit führt aber der Wunsch der Finanzverwaltung, die Daten, die in der Kassa gespeichert sind, in Form einer elektronisch verarbeitbaren Druckdatei oder eines "Exportfiles" zu bekommen. Der Wunsch kann auch nur schwer abgeschlagen werden, da die elektronische Kassa Teil der EDV-Buchführung ist und jedenfalls dann, wenn die Kassa Ausdrucke produzieren kann, auch die gesetzliche Verpflichtung besteht, solche Daten der Finanzverwaltung auf einem Datenträger zur Verfügung zu stellen. Falls Ihre elektronische Kassa die geforderten Druckdateien oder Exportfiles nicht generieren kann, würden wir Ihnen empfehlen, den Lieferanten nach der dafür erforderlichen Schnittstelle zu fragen oder Ihren EDV-Systembetreuer mit der Erstellung einer solchen zu beauftragen. Falls das Kassenprogramm auch durch Adaptierungen nicht dazu zu bewegen ist, den gesetzlichen Vorgaben nachzukommen, sollten Sie sich ernsthaft den Erwerb eines adäquaten Programmes überlegen.

    Verträge zwischen nahen Angehörigen Auch die GmbH zählt zu “Ihren Lieben”!

    Juni 2004 / In der Beratungspraxis stoßen wir immer wieder auf die Frage von Klienten, wieso Gestaltungen zwischen Ihnen und Ihren Angehörigen so kompliziert sein müssen. Als verständnisvoller Berater, der häufig auch Einblick in die höchst integre Familiensituation des Klienten genießt, hat man zwar persönlich viel Verständnis für diese Haltung,

    muss aber aufgrund der strengen Sichtweise des Finanzamtes den Klienten vor zu großer Leichtfertigkeit bewahren. Der saloppe Umgang mit den Rechtsbeziehungen zwischen Angehörigen hat schon manchen Mitbürger eine Stange Geld gekostet (von Scheidungen oder Erbschaften gar nicht zu reden).
    Was sind nun Angehörige? Nicht nur Verwandte und Verschwägerte, nein, auch die GmbH, an der man selbst oder Nahestehende beteiligt sind, gelten als Angehörige. Die Judikatur und Verwaltungspraxis haben diese Parallele hergestellt, weil es üblicherweise bei derartigen Naheverhältnissen leichter ist, steuerschonende Gestaltungen zu finden, und haben nun Regelungen geschaffen, die einzuhalten sind, wenn rechtliche Gestaltungen zwischen Angehörigen vor dem strengen Auge der Finanz standhalten sollen. Wer als Gesellschafter sagt: "Mit meiner GmbH werde ich doch noch ausmachen können, was ich will", läuft Gefahr, dass Zuwendungen an ihn unter dem Gesichtspunkt der verdeckten Gewinnausschüttung betrachtet werden. Das ist dann so ziemlich das Teuerste, was einem steuerlich so passieren kann. Die Regelungen, die zur Anerkennung der Gestaltungen führen, lauten:
    • Vereinbarungen müssen nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen;
    • Sie müssen einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
    • müssen so gestaltet sein, dass sie auch zwischen Nichtangehörigen unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären.
    Konkret bedeutet das Folgendes:
    Verträge zwischen Angehörigen sind aus Beweisgründen am besten schriftlich abzuschließen, Mitteilungen an das Finanzamt erfüllen die verlangte Publizitätserfordernis nach der Judikatur leider nicht, und der bloße Hinweis auf die praktische Notwendigkeit einer bestimmten Handlung (etwa Schreibarbeiten durch die Ehefrau) genügt leider auch nicht.
    Den deutlichen und klaren Inhalt bekommen Vereinbarungen, sollte man meinen, durch die schriftliche Festlegung, allein dies genügt noch nicht. Vielmehr muss bei Familien- (oder GmbH-) verträgen eine besondere Klarheit vorliegen, die ansonsten vielleicht nur bei Verträgen mit Fremden, denen man nicht so recht traut, erforderlich scheint. Damit sind wir auch schon bei den fremden Dritten, die als Verhaltensmaßstab für Familienverträge herangezogen werden. Solche Vereinbarungen müssen nämlich dem sog. "Fremdvergleich" standhalten, womit ausgedrückt wird, dass auch ein Nichtangehöriger, der auf seine Interessen für gewöhnlich besonders achtet, unter den selben Bedingungen bereit gewesen wäre, dem Vertrag zuzustimmen.
    Die klassischen Anwendungsfälle sind Dienstverträge unter Eheleuten, Geschäftsführerverträge zwischen Gesellschaftern und ihrer GmbH, Mietverträge zwischen Eltern und Kindern, Darlehensverträge etc., nicht aber Verträge zwischen Familienangehörigen , die ohne steuerliche Auswirkung sind.
    Falls Sie nun, nach Lektüre dieses Artikels, das Gefühl haben, Ihren Steuerberater kontaktieren zu müssen, tun Sie das bitte! Schriftlichkeit ist diesfalls allerdings nicht erforderlich!

    Darlehensverträge

    September 2003 / Wieder hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, was auch schon bisher gefordert war.

    Ein Darlehensgeschäft zwischen nahen Angehörigen ist nur dann fremdüblich (und damit steuerlich anerkannt), wenn es eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung gibt, und die Zinsen dem Marktniveau entsprechen.

    Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1994

    Dezember 2001 / Zum 31.12.2001 läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1994 aus. Diese können somit vernichtet werden. Wir raten jedoch Bilanzen und Steuerbescheide lückenlos zu archivieren. Aufzeichnungen und Unterlagen betreffend Grundstücke sind aufgrund gesetzlicher Normierung 12 Jahre aufzubewahren.

    Kür oder Pflicht? – Kassaführung

    Stand: Dezember 2000 / Ohne Zweifel nimmt die Anzahl der Bargeldtransaktionen und damit auch der Umfang unserer Kassabücher ab, was aber nicht heißt, dass

    die ordnungsgemäße Kassabuchführung ihre Bedeutung im Rahmen des betrieblichen Rechnungswesens verliert. Kassafehler führen noch immer zu der unangenehmen Folge, dass bei Betriebsprüfungen das Finanzamt misstrauisch und womöglich zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt wird. Das wird teuer, daher ist auf ein sorgfältiges Vorgehen zu achten.

    Was ist ein Kassabuch?
    Ein Kassabuch ist nichts anderes als eine chronologische Aufzeichnung aller Bargeldbewegungen, also aller Geldzuflüsse und -abflüsse. Jeder Bilanzierer muss ein Kassabuch führen. Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen kein Kassabuch im eigentlichen Sinn führen, ihre Bareinnahmen aber sehr wohl nachvollziehbar ermitteln.

    Ermittlung der Tageslosung
    Heutzutage hat die direkte Ermittlung der Tageslosung wohl die größte Bedeutung. Dabei wird jeder einzelne Verkauf bzw. jede einzelne Leistung erfasst. Den größten Teil der Arbeit übernehmen Registrier- oder Computerkassen, die häufig auch die Losung bereits nach Umsatzsteuersätzen oder anderen Kriterien trennen und die auch eine unentbehrliche Hilfe für die interne Kontrolle sind. Natürlich kann aber auch händisch ein Paragon ausgestellt werden. Auf jeden Fall ist der Registrierkassenkontrollstreifen, sonstige Ausdrucke, aus denen die Tageslosung hervorgeht, oder die Durchschriften der Paragons zusammen mit den anderen Belegen aufzubewahren. Bei der indirekten Ermittlung der Tageslosung wird nicht jeder Umsatz einzeln erfasst, sondern täglich mittels “Kassasturzes” durch Rückrechnung die Tageslosung ermittelt. Diese Methode wird wohl nur mehr in Kleinbetrieben angewendet. Sie ist auch nicht zu empfehlen, weil Kontrollmöglichkeiten und Informationen über die Anzahl der Kunden, welche Ware genau verkauft wurde, etc. fehlen. Aus diesem Grund sind gerade die formalen Anforderungen bei dieser Art der Tageslosungsermittlung besonders hoch. Eine tägliche Aufzeichnung des Kassastandes und die Dokumentation der Losungsermittlung sind unerlässlich.

    Was ist ein Kassaminus?

    Man kann nicht weniger als kein Geld haben. Falls bei einer Betriebsprüfung so etwas auftaucht, schließt das Finanzamt messerscharf, dass eigentlich noch Geld vorhanden gewesen sein muss, dass also Einnahmen nicht erfasst wurden oder zumindest nicht sorgfältig gearbeitet wird. Dabei gibt es teuflische Fehler, die in der Eile auch dem Steuerehrlichsten passieren können, aber eben nicht passieren dürfen.

    Zu hoher Kassastand?
    Ja auch das gibt es! Sehr hohe Bargeldbestände kommen der Finanzverwaltung ebenfalls zumindest suspekt vor. Niemand lässt in der Kassa eine unüblich hohe Menge an Bargeld, noch dazu, wenn u.U. ein Überziehungsrahmen abgedeckt werden könnte. Bei sonstiger formeller Richtigkeit wird zwar nicht viel passieren, aber unangenehme Diskussionen sind gewiss.

    Die häufigsten Kassafehler
    - Es werden Ausgaben mit der Kassa verrechnet, die z.B. der Chauffeur, aber natürlich auch der Unternehmer selbst, bereits einige Tage vorher getätigt hat. In diesem Fall hat die Eintragung nicht zum Zeitpunkt des Belegdatums zu erfolgen, sondern zum Zeitpunkt der tatsächlichen Verrechnung mit der Kassa. Auf den Belegen ist der Vermerk “Verrechnet am ....” anzubringen.

    - Geld wird privat vorgestreckt, aber nicht als Einlage eingetragen.

    - Von der Bank wird Geld für Barausgaben abgehoben, aber erst am nächsten Tag laut Kontoauszug als Einlage in die Kassa eingetragen.

    - Geld wird rasch für private Zwecke ausgeborgt und dann darauf vergessen.

    Was ist besonders zu beachten, um Probleme zu vermeiden
    Bei der Kassaführung gilt es, jede Art von Großzügigkeit zu vermeiden. Das Weglassen der Groschen, runden auf volle 10 Schilling oder ähnliches, wird von der Finanzverwaltung als Kampfansage angesehen. Mit einer neuen Prüfsoftware soll sogar festgestellt werden können, ob die Losung geschätzt wurde, da Menschen zu immer gleichen Ziffernkombinationen neigen.

    Barschecks und Kreditkarten
    Bei Bezahlung durch Schecks oder Kreditkarten bestehen zwei Möglichkeiten. Die erste Variante besteht darin, auch diese Zahlungsart wie Bargeld zu behandeln, d.h. Schecks und Kreditkartenzahlungen werden in die Losung aufgenommen. Natürlich muss aber dann ein Ausgang mit dem Vermerk “Schecks an Bank” oder “Verrechnung Kreditkarten” eingetragen werden, weil leicht einsichtig ist, dass Sie mit einem Kreditkartenbeleg keine Betriebsausgabe zahlen können. Bei der zweiten Variante wird nur die Banktransaktion erfasst. Für welche Methode man sich entscheidet hängt von den Umständen und der Organisation ab. Hat man sich für eine Methode entschieden, muss man sie aber strikt einhalten, sonst kommt es zu doppelten oder gar keinen Erfassungen.

    Prüfung und internes Kontrollsystem
    Die laufende Errechnung des Kassenstandes und der Vergleich mit dem Bargeld-Istbestand gehört zu den Grundsätzen eines geordneten Rechnungswesens. Aus Gründen der internen Kontrolle sollte diese Prüfung auch in unregelmäßigen Abständen von Dritten vorgenommen werden. Die Kassaführung und die Verfügung über das Bargeld sollten aufgrund des Vieraugenprinzips immer getrennt sein.