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Teuerungsprämie 2023

Jänner 2024 / Bis zum 15. Februar 2024 ist es noch möglich, eine Teuerungsprämie für 2023 steuerfrei auszubezahlen, wenn diese dem Kalenderjahr 2023 zugeordnet werden kann (z.B. aufgrund einer noch im Jahr 2023 getroffenen Vereinbarung). Eine Aufrollung der Teuerungsprämie in das Jahr 2023 ist zu empfehlen.

Mitarbeiterprämie 2024

Jänner 2024 / Die Nachfolgeregelung für die Teuerungsprämie für das Jahr 2024 ist die Mitarbeiterprämie, die Bedingungen für die abgabenfreie Auszahlung wurden aber erschwert.

Als Mitarbeiterprämie können bis zu € 3.000,- pro Arbeitnehmer abgabenfrei ausbezahlt werden, wobei die Befreiung für alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ, KommSt) gilt.

Grundsätzlich ist die abgabenfreie Auszahlung nur dann möglich, wenn sich im Kollektivvertrag eine entsprechende Regelung dazu findet.

Eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat vorhanden ist, zwischen Arbeitgeber und allen Arbeitnehmern wird nur anerkannt, wenn es im Kollektivvertrag eine Ermächtigung für eine Betriebsvereinbarung gibt oder in der betreffenden Branche auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft (der eine Regelung verhandeln könnte) existiert.

Das heißt: In Branchen, in denen es einen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverband gibt (somit bei allen Betrieben, die Mitglied der Wirtschaftskammer, einer anderen Kammer oder einer freiwilligen Interessensvereinigung sind), können abgabenfreie Mitarbeiterprämien im Jahr 2024 ausschließlich durch den Kollektivvertrag festgelegt werden.

Wenn also auf Arbeitgeberseite eine kollektivvertragsfähige Körperschaft vorhanden ist, aber ein Kollektivvertrag fehlt oder der Kollektivvertrag Mitarbeiterprämien nicht regelt, ist eine abgabenfreie Auszahlung einer Mitarbeiterprämie im Jahr 2024 nicht möglich.

Wie bei den Teuerungsprämien 2022 und 2023 muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln, die bisher nicht gewährt wurde, wobei in 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien nicht schädlich sind.

Für sich alleine oder zusammen mit einer steuerfreien Arbeitnehmergewinnbeteiligung darf das steuerfreie Ausmaß der Mitarbeiterprämie den Jahresfreibetrag von € 3.000,- nicht überschreiten.

Senkung Mindestkörperschaftsteuer bei GmbHs ab 2024

Jänner 2024 / Im Zuge der Schaffung der Flexiblen Kapitalgesellschaft als neue Kapitalgesellschaftsform wurde für GmbHs und für Flexible Kapitalgesellschaften das Mindeststammkapital ab 01. Jänner 2024 von € 35.000,- auf € 10.000,- gesenkt. Dadurch reduziert sich ab 2024 die Mindestkörperschaftsteuer für GmbHs und Flexible Kapitalgesellschaften auf € 500,- im Jahr (vorher betrug diese jährlich € 1.750,-).

Anhebung Kindermehrbetrag und „kleiner“ Familienbonus-Plus ab 2024

Jänner 2024 / Der Kindermehrbetrag, der eine wichtige Entlastung für Familien mit niedrigeren Einkommen darstellt, wird mit 01. Jänner 2024 von € 550,- auf € 700,- (pro Kind pro Jahr) erhöht.
Der Familienbonus-Plus für volljährige Kinder steigt ab 01. Jänner 2024 von € 54,18 pro Monat auf € 58,34.
Für Kinder bis 18 Jahre bleibt der Familienbonus-Plus im Jahr 2024 unverändert bei € 166,68 pro Monat.

Registrierkassenjahresbeleg

Dezember 2023 / Für die Registrierkasse ist mit Ende des Jahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

Die verpflichtende Überprüfung des Jahresbelegs kann manuell mittels der entsprechenden BMF-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchgeführt werden (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres).

Zu beachten ist auch, dass das vollständige Datenerfassungsprotokoll zumindest quartalsweise extern zu speichern und aufzubewahren ist.

ORF-Beitrag löst GIS-Gebühren ab. Was Unternehmer wissen müssen

Dezember 2023 / Mit der Abschaffung der GIS-Gebühren mit Ende 2023 wurde gleichzeitig mit 1. Jänner 2024 das neue ORF-Beitragsgesetz 2024 und damit ein ORF-Beitrag eingeführt. Damit sind ab Jänner 2024 auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet,

Mit der Abschaffung der GIS-Gebühren mit Ende 2023 wurde gleichzeitig mit 1. Jänner 2024 das neue ORF-Beitragsgesetz 2024 und damit ein ORF-Beitrag eingeführt. Damit sind ab Jänner 2024 auch kommunalsteuerpflichtige Unternehmen verpflichtet, diesen zu bezahlen. Die Höhe des ORF-Beitrages richtet sich nach der Summe der Arbeitslöhne je Gemeinde welche im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer gewährt wurden. Der ORF-Beitrag beträgt monatlich mindestens EUR 15,30 (zuzüglich einer in manchen Bundesländern vorgeschriebenen Landesabgabe) und erhöht sich je nach Summe der Arbeitslöhne.

Dabei gilt folgende Staffel:

  • Bemessungsgrundlage bis 1,6 Mio. Euro: Ein ORF-Beitrag
  • Bemessungsgrundlage bis 3 Mio. Euro: Zwei ORF-Beiträge
  • Bemessungsgrundlage bis 10 Mio. Euro: Sieben ORF-Beiträge
  • Bemessungsgrundlage bis 50 Mio. Euro: Zehn ORF-Beiträge
  • Bemessungsgrundlage bis 90 Mio. Euro: Zwanzig ORF-Beiträge
  • Bemessungsgrundlage über 90 Mio. Euro: Fünfzig ORF-Beiträge


Sind Privatpersonen an der Adresse des Betriebes oder einer Betriebstätte mit Hauptwohnsitz gemeldet, ist keine gesonderte private Registrierung notwendig, wenn:

  • Es sich um den Betriebsstandort eines kommunalsteuerpflichtigen Unternehmens handelt oder
  • Es sich um Betriebstätten von Unternehmen handelt, die aufgrund Ihrer Tätigkeit von der Kommunalsteuer befreit sind.

Entsprechende Nachweise sind durch das Unternehmen zu erbringen.
Weitere Infos dazu finden Sie unter https://orf.beitrag.at

Alle bisher bei der GIS angemeldeten Unternehmen brauchen nichts tun, sie werden von der GIS per 31.12.2023 abgemeldet und abgerechnet. Kommunalsteuerpflichtige Unternehmen erhalten ab Ende April 2024 Zahlungssaufforderungen von der ORF Beitrags Service GmbH, der Nachfolgegesellschaft der GIS.

Teuerungsprämie 2023 (vielleicht auch in 2024?)

November 2023 / 2023 besteht noch die Möglichkeit, dass man Dienstnehmern bis zu € 3.000,- steuer- und sozialversicherungsfrei als Teuerungsprämie auszahlen kann. Die Arbeitnehmer erhalten diese Prämie Brutto für Netto und für die Arbeitgeber fallen keine Lohnnebenkosten an.

Für 2024 stellte der Finanzminister während der Metaller-KV-Verhandlungen in Aussicht, dass dies auch im nächsten Jahr möglich sein könnte, wenn die Sozialpartner dies wünschen. Es dürften die Voraussetzungen aber verschärft werden, denn laut Finanzminister Magnus Brunner müssten für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit die vollen € 3.000,- Teil einer Arbeitsvereinbarung (z.B. Kollektivvertrag) sein. Bislang galt dies nur für jenen Betrag, der über € 2.000,- hinausging.
Wir können gespannt sein, wie es dabei weiter geht, wir halten Sie auf dem Laufenden.

Steuertipps zum Jahresende

November 2023

1. Grundsätzliche Bemerkungen

Alle Jahre wieder, aber diesmal wahrscheinlich doch mit etwas mehr Brisanz als sonst:

  • Aufgrund der Inflationsanpassung für 2024 und der wirksam werdenden letzten Etappe der ökosozialen Steuerreform kommt es 2024 doch zu nicht unerheblichen Steuerermäßigungen gegenüber 2023. Daher wird es sich oft als günstig erweisen, Gewinne (natürlich im Rahmen der regulären Möglichkeiten) in das nächste Jahr zu verschieben.
    Hier eine kurze Übersicht:
    Einkommen bis € 12.816,-- Steuersatz 0 %
    Einkommen bis € 20.818,-- Steuersatz 20 %
    Einkommen bis € 34.513,-- Steuersatz 30 %
    Einkommen bis € 66.612,-- Steuersatz 40 % (bisher 41 %)
    Einkommen bis € 99.266,-- Steuersatz 48 %
    Einkommen bis € 1,000.000,-- Steuersatz 50 %
    Einkommen ab € 1,000.000,-- Steuersatz 55% (unverändert)
    Dies führt z.B. bei einem Einkommen von € 20.818,-- zu einer reinen Tarifsenkung von € 393,-- (=19,7 %),
    bei € 34.513,-- zu einer solchen von € 661,18 (=10,38 %). Ab einem Einkommen von € 66.612,-- beträgt die Tarifanpassung konstant € 1.299,41. Absetzbeträge etc. sind nicht berücksichtigt worden.
    Weiters werden ab 2024 auch der Alleinverdiener/-erzieher-, Pensionisten- und Unterhaltsabsetzbetrag angehoben. Darüber hinaus sind auch noch weitere Maßnahmen vorgesehen.
  • Der Körperschaftsteuersatz sinkt im Jahr 2024 von 24 % auf 23 %.
  • Durch das gestiegene Zinsniveau kommt auch dem Zinseffekt wieder mehr Bedeutung zu.
  • Die Komplexität der verschiedenen Änderungen der letzten Jahre mit verschiedenem Inkrafttreten bietet viele Varianten, aber wenig Überblick. Deshalb können manche Punkte auch nur (ohne Erläuterung) erwähnt werden.

ACHTUNG: Dieser Newsletter soll und kann eine persönliche Beratung nicht ersetzen, zumal ja immer auch auf den Einzelfall Bedacht genommen werden muss!

2. Für alle Steuerpflichtigen

Vorerst gilt es natürlich die persönlichen Daten und damit zusammenhängend die zustehenden Absetzbeträge zu überprüfen.
Bei den Sonderausgaben ist das Abflussprinzip zu beachten, d.h. sie sollten heuer noch (voraus)bezahlt werden. Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung sind ohne Betragsbegrenzung und unabhängig vom Einkommen absetzbar. Diese werden ebenso wie Kirchenbeiträge und Spenden (max. 10 % des aktuellen Jahreseinkommens) nur mehr aufgrund der von den Empfängern übermittelten elektronischen Daten berücksichtigt.
Darüber hinaus kommen als Sonderausgaben in Betracht:

  • bestimmte Renten
  • Steuerberatungshonorare (soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten)
  • das Öko-Sonderausgabenpauschale (seit 2022, spezielle Regeln zu beachten)

Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip, also noch heuer bezahlen! Hierbei handelt es sich um „unangenehme, ungewollte“ Ausgaben. In erster Linie kommen hier wohl Krankheitskosten (insbesondere Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Sehbehelfe inkl. Laserbehandlungen, Hörgeräte) in Betracht. All dies muss medizinisch notwendig sein, wobei die Finanz diesbezüglich mittlerweile sehr streng agiert. Von den anerkannten Ausgaben wird noch ein Selbstbehalt (abhängig vom Einkommen und Familienstand, max. 12 %) in Abzug gebracht. Grundsätzlich sind solche Kosten von der erkrankten Person selbst zu tragen, allerdings muss dieser ein steuerfreies Existenzminimum (dzt. € 11.639,--, „0 % Stufe“) verbleiben. Ist dies nicht der Fall, kann der übersteigende Betrag vom (Ehe-)Partner übernommen werden.
Kein Selbstbehalt ist u.a. zu berücksichtigen, wenn / für

  • eine Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit zu mind. 25 %) vorliegt
  • die Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder


Spekulationsverluste / Sonstiges
Verluste aus der Veräußerung von „Neuvermögen“ (alle seit 2011 bzw. 2012 erworbenen Kapitalanlagen; seit heuer auch alle nach dem 21. März 2021 erworbenen Kryptowährungen) können nicht nur mit diesbezüglichen Gewinnen, sondern auch mit Dividenden und Anleihezinsen (nicht aber z.B. Sparbuchzinsen) ausgeglichen (verrechnet) werden. Haben Sie bei mehreren Banken Wertpapierdepots oder ein Gemeinschaftsdepot müssen hierfür von der depotführenden Stelle Bescheinigungen über den Verlustausgleich angefordert werden.
Übrige Spekulationsgeschäfte (z.B. körperliche Wirtschaftsgüter) können nur mit Gewinnen aus solchen ausgeglichen werden.
Im Zusammenhang mit Grundstücken sollten unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen auch Privatpersonen sämtliche Belege (Kaufvertrag, Anschaffungsnebenkosten, nachträgliche Investitionen) aufbewahren. Z.B. können sie so einmal einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn reduzieren.
Natürlich sind hinsichtlich aller anderen steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. nicht endbesteuerte Kapitalerträge, bestimmte Rentenzahlungen, Funktionsgebühren, etc.) entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren.

3. Für Unternehmer (und Vermieter)

a) Bezüglich Investitionen
stehen nunmehr wieder viele verschiedene, teilweise ergänzende, teilweise einander ausschließende Begünstigungen zu.
Generell sei an die Halbjahresregel erinnert: Für zwischen 1. Juli und 31. Dezember in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter steht heuer noch die halbe Jahresabschreibung zu. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 1.000,-- können als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden. Der Vollständigkeit halber sei noch auf die Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserven hingewiesen.
Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte/hergestellte Wirtschaftsgüter (Ausnahmen*)
kann die degressive Abschreibung (unveränderlicher %-satz von bis zu 30 %) gewählt werden, wobei die Halbjahresregel zu beachten ist. Insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern wird dies zu Liquiditätsvorteilen führen: Bei einem Abschreibungssatz von 30 % sind nach zwei Jahren bereits 51 % abgeschrieben! Ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibung ist möglich und wird auch sinnvoll sein (wenn diese höher wird). ACHTUNG: Ab heuer gilt bei Gewinnermittlung nach § 5 (1) EStG die Maßgeblichkeit des Unternehmensrechts, d.h. es muss auch unternehmensrechtlich degressiv abgeschrieben werden!
*)

  • Wirtschaftsgüter, die besonderen Abschreibungsregeln dienen, ausgenommen E- Fahrzeuge
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit / Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Anlagen betreffend fossile Energieträger (Förderung, Transport, Speicherung, Nutzung)

Für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte/hergestellte Gebäude kann die beschleunigte Abschreibung in Anspruch genommen werden, die Halbjahresregel findet diesbezüglich keine Beachtung. Dabei wird im ersten Jahr die dreifache Abschreibung und im zweiten Jahr die doppelte Abschreibung der Normalabschreibung angesetzt. Dies bewirkt eine steuerliche Nutzungsdauer von 63,67 Jahren; der begünstigte AfA-Satz von 2 % kann nicht mit der beschleunigten Abschreibung kompensiert werden.
Der neue Investitionsfreibetrag ist mit dem Wirtschaftsjahr 2023 eingeführt worden und führt zu einer zusätzlichen „Abschreibung“ von 10 % (bei klimafreundlichen Investitionen von 15 %) der Anschaffungskosten (bis max. 1 Mio). Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben (Behaltedauer) und einem inländischen Betrieb bzw. einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Es handelt sich um ein Wahlrecht, welches im Jahr der Anschaffung in der Steuererklärung ausgeübt werden muss. Ausgenommen sind der bereits erwähnte Katalog von Wirtschaftsgütern und jene, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird.
Der Gewinnfreibetrag steht allen einkommensteuerpflichtigen Personen (also nicht GmbH!) zu. Er beträgt:

Gewinn in €%-Satz GFBGFB in €Insgesamt €
bis 30.00015 %4.5004.500
30.000 – 175.00013 %18.85023.350
175.000 – 350.0007 %12.25035.600
350.000 – 580.0004,5 %10.35045.950
über 580.0000 %045.950


Der Grundfreibetrag beträgt höchstens € 4.500,-- (15 % von € 30.000,--) und steht automatisch (auch ohne Investition) zu. Als begünstigte Investitionen kommen ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer mindestens 4jährigen Nutzungsdauer sowie bestimmte Wertpapiere in Betracht, ausgeschlossen sind PKW und Software sowie jene, für die ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht wird. Im Falle der Nichteinhaltung der 4jährigen Behaltefrist ist er nachzuversteuern (Ausnahmen).
Es empfiehlt sich also, den zu erwartenden Gewinn demnächst mittels Hochrechnung zu schätzen, um hinsichtlich allfällig geplanter Wertpapierkäufe disponieren zu können.

b) Dispositionen über Erträge / Einnahmen bzw. Aufwendungen / Ausgaben
Insbesondere Einnahmen–Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben oder Verschieben von Einnahmen ihren laufenden Gewinn steuern. Zu beachten ist u.a. die 15-Tage-Regel betreffend regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben.
Aber auch Bilanzierer haben diesbezüglich einen gewissen Spielraum bzw. Wahlrechte. Insbesondere sei auf die unterschiedlichen Bewertungen bei halbfertigen und fertigen Erzeugnissen/Aufträgen im Zusammenhang mit der Gewinnrealisierung hingewiesen.
Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind auch (wieder) pauschale Forderungswertberichtigungen und die Bildung pauschaler Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (nicht Drohverlustrückstellungen) zulässig. Aufwendungsrückstellungen sind steuerlich sowieso unbeachtlich.
Langfristige Rückstellungen sind fix mit 3,5 % p.a. über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.

c) Verlustverwertung
Vortragsfähige Verluste können bei der Körperschaftsteuer nur mit max. 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte verrechnet werden (Ausnahmen Liquidations– und Sanierungs- sowie bestimmte Veräußerungsgewinne), bei der Einkommensteuer müssen sie jedoch zu 100 % verrechnet werden. Was auf den ersten Blick erfreulich erscheint, führt aber oft zu Nachteilen, weil so die niedrigen Tarifstufen u. U. nicht ausgenützt werden können.
Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer, insoweit dadurch ein negatives steuerliches Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, nicht ausgleichsfähig sondern nur als Wartetaste vortragsfähig. Das negative Kapitalkonto lässt sich aber z. B. durch Einzahlungen beeinflussen! Fragen Sie uns bei Bedarf – Einzelfallbetrachtung erforderlich!
Ein allfälliger Gruppenantrag (zur Bildung einer Unternehmensgruppe) muss vor dem Bilanzstichtag gestellt werden.

d) Pauschalierungen
Hier sei auf die schon länger bestehenden Pauschalierungsmöglichkeiten (z. B. Handelsvertreter,
Gastwirte, …) und die Basispauschalierung hingewiesen. In diesen Fällen steht vom Gewinnfreibetrag nur der Grundfreibetrag zu.
Bei der Kleinunternehmerpauschalierung für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sind die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (bei Dienstleistungsbetrieben 20 %) der Einnahmen anzusetzen. Zusätzlich können noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale, das Netzkartenpauschale (50 %) sowie der Grundfreibetrag absetzt werden. Von dieser Regelung sind Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied und Stiftungsvorstand ausgeschlossen.

e) Sonstiges
Das Arbeitsplatzpauschale steht für Aufwendungen aus der (teilweise) betrieblichen Nutzung der eigenen Wohnung zu, wenn kein anderer Raum für die betriebliche Tätigkeit zu Verfügung steht. Es beträgt € 1.200,-- p. a., wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit von mehr als € 11.000,--erzielt werden, für die außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zu Verfügung steht, sonst € 300,-- p. a. (plus zuzüglich max. € 300,-- für ergonomisches Mobiliar).
Seit 2023 können Selbständige, die für betriebliche Fahrten eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel verwenden, 50 % dieser Ausgaben ohne weitere Aufzeichnung als Betriebsausgabe absetzen.
An die erforderliche Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen sei erinnert; bis Ende 2023 ist noch eine begünstigte Übertragung der Pensionsrückstellungen in eine Pensionskasse möglich.
Hinsichtlich der E-Mobilität sei erwähnt, dass für reine E-Fahrzeuge sowohl die degressive Abschreibung als auch der Investitionsfreibetrag iHv 15 % der Anschaffungskosten geltend gemacht werden kann. Während für Mitarbeiter kein Sachbezug für eine Privatnutzung anzusetzen ist, hat der Unternehmer sehr wohl einen Privatanteil zu versteuern.
Spenden sind grundsätzlich bis 10 % des Gewinnes (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages) des laufenden Jahres als Betriebsausgaben absetzbar. Zusätzlich absetzbar sind Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen.
Schließlich sei noch auf das Ende der 7jährigen Aufbewahrungsfrist für die entsprechenden Unterlagen des Jahres 2016 hingewiesen. Aber ACHTUNG: Es gibt diesbezüglich zahlreiche Ausnahmen und Sonderbestimmungen, für die längere Aufbewahrungsfristen gelten (anhängige Verfahren, Grundstücke, Kurzarbeit, Investitionsprämie, Energiekostenzuschüsse, COFAG -Förderbedingungen, etc.).
Seit 1. Juli 2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden (analog Grundstücken) zum Buchwert, d.h. es erfolgt vorerst keine Realisation der stillen Reserven. Eine Herstellerbefreiung gilt nur, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt worden ist, hingegen kann u.U. – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die Hauptwohnsitzbefreiung zum Tragen kommen.

4. Für Arbeitnehmer (und -geber)

Auch bei den Werbungskosten gilt das bereits mehrfach erwähnte Abflussprinzip, wobei auch Vorauszahlungen möglich sind. Bei „Anlagevermögen“ (AfA, geringwertige Wirtschaftsgüter) scheidet die Finanz ohne besondere Nachweise einen Privatanteil von 40 % aus.
Besonders hinzuweisen ist auf das Pendlerpauschale samt -euro: Sind alle Unterlagen vorhanden, wird es richtig abgerechnet oder ist es noch zu beantragen?
Auch auf die Regelungen für Homeoffice soll in diesem Zusammenhang erinnert werden (steuerfreie Abgeltung oder Werbungskosten, ergonomische Einrichtung).
Auch könnte man aus diesem Anlass die verschiedenen Begünstigungen (Zukunftssicherung, Mitarbeiterbeteiligung, Gewinnbeteiligung und Teuerungsprämie, Zulagen, Jobticket, Verpflegung, Weihnachtsgeschenke, Betriebsveranstaltungen, Kinderbetreuungskosten, …) wieder einmal überlegen – wahrscheinlich lässt sich einiges optimieren. Derzeit befindet sich das Start–up-Förderungsgesetz 2023 in Begutachtung, dieses soll ab 1. Jänner 2024 eine neue Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen enthalten.
Hinsichtlich der pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (bis € 120,--/Tag, max. aber € 720,--/Kalendermonat der Tätigkeit steuer- und beitragsfrei) ist für die auszahlenden Vereine eine jährliche Meldepflicht (erstmals bis 29. Februar 2024) eingeführt worden.
Die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2018 endet (auch wenn zwischenzeitig eine antragslose Veranlagung erfolgt ist) am 31. Dezember 2023!