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Unsere Kanzlei ist an folgenden Tagen geschlossen
Freitag, den 02.05.2025,
Freitag, den 30.05.2025 und
Freitag, den 20.06.2025
geschlossen ist.
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und unsere E-Mail info@kowarik.at
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – gute Nachrichten für Steuerzahler!
Dieses letzte Drittel kommt nun wie folgt ab 01.01.2025 den Steuerzahlern zugute:
- Die Stufen des Einkommensteuertarifs werden erhöht, damit fällt für dasselbe Einkommen weniger Einkommensteuer an.
- Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird erhöht: bei einem Kind 601€, bei 2 Kindern 813€, jedes weitere Kind zusätzlich 268€; auch der Unterhaltsabsetzbetrag wird erhöht.
- Der Verkehrsabsetzbetrag wird erhöht, besonders bei niedrigen Einkommen und Personen, die das Pendlerpauschale beziehen.
- Der Pensionistenabsetzbetrag wird unter bestimmten Bedingungen erhöht.
- Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Verheiratete mit Partnern, die nur wenig verdienen, wird verbessert.
- Die Einkommensteuerpflicht beginnt ab einem Einkommen von 13.308€ (bzw. 14.517€, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden).
- Die Freigrenze für das Jahressechstel wird erhöht – dies ist für die Berechnung der Sonderzahlungen bei Dienstnehmern interessant, es fällt bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (noch) weniger Lohnsteuer an.
- Die Taggelder bei Dienstreisen werden von 26,40€/Tag auf 30,00€/Tag erhöht, die Nächtigungsgelder von 15,00€ auf 17,00€ pro Nacht.
- Das Kilometergeld für KFZ und Fahrräder (!) wird von 0,42€ auf 0,50€/km erhöht, für mitbeförderte Personen bekommt man einen Absetzbetrag von neu 0,15€/km.
- Für Dienstwohnungen muss bisher ein Sachbezug verrechnet werden, wenn die Wohnung eine Größe von 30m² oder mehr hat – diese Grenze wird auf 35m² erhöht.
- Die Kleinunternehmergrenze wird in der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer angeglichen: Ab 01.01.2025 können also Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 55.000€ brutto Kleinunternehmer bleiben und keine Umsatzsteuer zahlen, sie können bei ihrer Gewinnermittlung dazu auch die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nutzen.
Recht auf Mehrfachbeschäftigung für Dienstnehmer
- der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist (z.B. bei Konkurrenzierung, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitspflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen) oder
- mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (vor allem bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit).
Die neue Gebührenbefreiung für den Kauf von Liegenschaften
Es fällt damit in den genannten Fällen die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1% und die Gebühr für die Eintragung von Pfandrechten in Höhe von 1,2% weg. Folgende Voraussetzungen sind einzuhalten, damit man die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen kann:
- der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde
- der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein (die Befreiung ist auf 2 Jahre befristet)
- das Gebäude oder das Bauwerk müssen der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen, es muss an dieser Adresse nachweislich der Hauptwohnsitz begründet werden
- im Falle eines Pfandrechts muss der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder zu mehr als 90 % zum Erwerb, der Errichtung oder der Sanierung dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) dienen
- die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe in Anspruch genommen
Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Befreiung wirkt, sie gilt auch nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500 000,--. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Einreichung des Nachweises des dringenden Wohnbedürfnisses entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt. Die Befreiung steht nur natürlichen Personen zu, da nur diese ein dringendes Wohnbedürfnis haben können.
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – gute Nachrichten für Steuerzahler!
Dieses letzte Drittel kommt nun wie folgt ab 01.01.2025 den Steuerzahlern zugute:
- Die Stufen des Einkommensteuertarifs werden erhöht, damit fällt für dasselbe Einkommen weniger Einkommensteuer an.
- Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird erhöht: bei einem Kind 601€, bei 2 Kindern 813€, jedes weitere Kind zusätzlich 268€; auch der Unterhaltsabsetzbetrag wird erhöht.
- Der Verkehrsabsetzbetrag wird erhöht, besonders bei niedrigen Einkommen und Personen, die das Pendlerpauschale beziehen.
- Der Pensionistenabsetzbetrag wird unter bestimmten Bedingungen erhöht.
- Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Verheiratete mit Partnern, die nur wenig verdienen, wird verbessert.
- Die Einkommensteuerpflicht beginnt ab einem Einkommen von 13.308€ (bzw. 14.517€, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden).
- Die Freigrenze für das Jahressechstel wird erhöht – dies ist für die Berechnung der Sonderzahlungen bei Dienstnehmern interessant, es fällt bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (noch) weniger Lohnsteuer an.
- Die Taggelder bei Dienstreisen werden von 26,40€/Tag auf 30,00€/Tag erhöht, die Nächtigungsgelder von 15,00€ auf 17,00€ pro Nacht.
- Das Kilometergeld für KFZ und Fahrräder (!) wird von 0,42€ auf 0,50€/km erhöht, für mitbeförderte Personen bekommt man einen Absetzbetrag von neu 0,15€/km.
- Für Dienstwohnungen muss bisher ein Sachbezug verrechnet werden, wenn die Wohnung eine Größe von 30m² oder mehr hat – diese Grenze wird auf 35m² erhöht.
- Die Kleinunternehmergrenze wird in der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer angeglichen: Ab 01.01.2025 können also Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 55.000€ brutto Kleinunternehmer bleiben und keine Umsatzsteuer zahlen, sie können bei ihrer Gewinnermittlung dazu auch die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nutzen.