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1. Steuertipps zum Jahresende
Nicht zuletzt wegen der inflationsbedingten Anpassung der Grenzbeträge im Einkommensteuertarif wird es sich sehr oft als günstig erweisen, Gewinne – natürlich im Rahmen der regulären Möglichkeiten – in das nächste Jahr zu verschieben. Hier der Einkommensteuertarif 2025:
Einkommen bis | € 13.308,-- | Steuersatz | 0 % |
Einkommen bis | € 21.617,-- | Steuersatz | 20 % |
Einkommen bis | € 35.836,-- | Steuersatz | 30 % |
Einkommen bis | € 69.166,-- | Steuersatz | 40 % |
Einkommen bis | € 103.072,-- | Steuersatz | 48 % |
Einkommen bis | € 1,000.000,-- | Steuersatz | 50 % |
Einkommen ab | € 1,000.000,-- | Steuersatz | 55 % |
Darüber hinaus sind mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 zahlreiche Absetz-, Pauschal- und Grenzbeträge angepasst worden – siehe diesbezüglich unseren letzten „Rat & Tat – Newsletter“.
Natürlich kann und soll dieser Newsletter keine persönliche Beratung ersetzen, zumal ja immer der Einzelfall betraten werden muss.
2. Für alle Steuerpflichtigen
Vorerst gilt es natürlich die persönlichen Daten und damit zusammenhängend die zustehenden Absetzbeträge sowie die bereits an das Finanzamt übermittelten Daten zu überprüfen.
Bei den Sonderausgaben ist das Abflussprinzip zu beachten d.h. sie sollten heuer noch (voraus)bezahlt werden. Kirchenbeiträge und Spenden (max. 10 % des aktuellen Jahreseinkommens) sowie Nachkäufe von Pensionsversicherungszeiten bzw. freiwillige Weiterversicherungsbeiträge (beide ohne Betragsbegrenzung) werden nur auf Basis der dem Finanzamt übermittelten Daten berücksichtigt. Darüber hinaus kommen noch folgende Sonderausgaben in Betracht:
- bestimmte Renten
- Steuerberatungshonorare (soweit nicht bereits als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt)
- das Öko-Sonderausgabenpauschale (spezielle Regelungen)
Auch bei den außergewöhnlichen Belastungen gilt das Abflussprinzip, also heuer noch bezahlen! Hiebei handelt es sich um „unangenehme, ungewollte“ Ausgaben. Insbesondere bei Krankheitskosten agiert die Finanz mittlerweile sehr streng (medizinische Notwendigkeit). Meist ist von den letztlich anerkannten Kosten noch ein Selbstbehalt (abhängig vom Einkommen und Familienstand, max. 12 %) abzuziehen. Ein solcher entfällt bei
- Vorliegen einer Behinderung (Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 %),
- der Beseitigung von Katastrophenschäden (heuer wohl oft ein Thema),
- den Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder.
Gerade hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastungen ist eine rechtzeitige, persönliche Beratung (besorgen bzw. bereithalten notwendiger Unterlagen) dringend zu empfehlen!
Spekulationsverluste/Sonstiges
Verluste aus der Veräußerung von Neuvermögen (dazu zählen auch nach dem 21. März 2021 erworbene Kryptowährungen) können nicht nur mit diesbezüglichen Gewinnen, sondern auch mit Dividenden (GmbH-Gewinnausschüttungen!) und Anleihenzinsen (nicht aber Sparbuchzinsen!) ausgeglichen werden. Haben Sie bei mehreren Banken Depots oder ein Gemeinschaftsdepot werden entsprechende Bescheinigungen seitens der depotführenden Stelle benötigt.
Verluste aus anderen Spekulationsgeschäften können nur mit Gewinnen aus solchen ausgeglichen werden.
Hinsichtlich aller anderen steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. nicht endbesteuerte Kapitalerträge, bestimmte Rentenzahlungen, Funktionsgebühren, etc.) sind natürlich entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren.
Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen sollten alle ein Grundstück betreffende Belege (Kaufvertrag, Anschaffungsnebenkosten, Investitionen, größere Instandhaltungen) aufbewahrt werden!
3. Für Unternehmer (und Vermieter)
a) Bezüglich Investitionen
stehen wieder verschiedene, teilweise ergänzende, teilweise einander ausschließende Begünstigungen zu, wobei zusätzlich einige Besonderheiten zu beachten sind.
Vorerst seien
- die Halbjahresregel (für nach dem 30. Juni in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter steht heuer nur noch die halbe Jahresabschreibung zu)
- die geringwertigen Wirtschaftsgüter (bis € 1.000,-- sofort abschreibbar) und
- die Möglichkeit der Übertragung stiller Reserven
in Erinnerung gerufen.
Bei der degressiven Abschreibung wird mit einem unveränderlichen Prozentsatz (max. 30 %) vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben. Ein einmaliger Wechsel zur linearen Abschreibung ist zulässig. Insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern wird diese Variante tendenziell zu empfehlen sein, weil bei einem 30 %igen Abschreibungssatz nach zwei Jahren bereits 51 % und nach drei Jahren rund 66 % abgeschrieben sind.
Nicht zulässig ist die degressive Abschreibung bei
- Wirtschaftsgütern, für die besondere Abschreibungsregeln vorgesehen sind,
- Kraftfahrzeugen (ausgenommen solche mit ausschließlichem E-Antrieb),
- unkörperlichen Wirtschaftsgütern (ausgenommen solche, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind),
- gebrauchten Wirtschaftsgütern und
- Anlagen betreffend fossile Energieträger (Förderung, Transport, Speicherung, Nutzung).
Bei angeschafften / hergestellten Gebäuden kann eine beschleunigte AfA angesetzt werden:
im ersten Jahr das Dreifache (also 7,5 % bzw. 4,5 %), im zweiten Jahr das Doppelte der sonst vorgesehenen Abschreibung. Die Halbjahresregel ist diesfalls nicht anzuwenden. Der begünstigte AfA-Satz von 2 % für vor 1915 erbaute Miethäuser kann nicht mit der beschleunigten AfA kombiniert werden.
Durch das Maßnahmenpaket „Wohnraum und Bauoffensive“ ist die beschleunigte AfA auf Wohngebäude, die zumindest dem Gebäudestandard „Bronze“ entsprechen, befristet (Fertigstellung nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. Jänner 2027) erweitert worden.
Eine weitere neue Begünstigung betrifft klimafreundliche Herstellungsmaßnahmen an Gebäuden. Diese können - statt auf die Restnutzungsdauer verteilt - ab 2024 unter bestimmten Voraussetzungen auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden.
Ebenfalls neu ist der „Öko-Zuschlag für Wohngebäude“: Ähnlich dem Öko-Sonderausgabenpauschale können für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems oder thermisch-energetische Sanierungen zusätzlich 15 % der Aufwendungen bzw. Werbungskosten in den Jahren 2024 und 2025 geltend gemacht werden. Eine Kombination mit dem Investitionsfreibetrag ist nicht möglich. Im außerbetrieblichen Bereich ist auch ein verteilter Ansatz möglich.
Seit 1. Juli 2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert, somit ohne Aufdeckung allfälliger stiller Reserven.
Der Investitionsfreibetrag führt zu einer „zusätzlichen“ Abschreibung von 10 % (bei klima-freundlichen Investitionen 15 %) der Anschaffungskosten (max. 1 Mio. pro Jahr) und ist direkt in der Steuererklärung geltend zu machen. Die Wirtschaftsgüter müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren haben und einem inländischen Betrieb (bzw. Betriebsstätte) zuzuordnen sein.
Ausgenommen sind jene Wirtschaftsgüter, für die auch die degressive Abschreibung nicht zulässig ist. Außerdem kann er nicht mit dem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag kombiniert werden.
Beim Gewinnfreibetrag (nur für natürliche Personen!) sind die Stufen um jeweils € 3.000,-- erhöht worden:
Gewinn in € | %satz | GFB | kumuliert |
bis 33.000,- | 15 | 4.950,- | 4.950,- |
33.001,- bis 178.000,- | 13 | 18.850,- | 23.800,- |
178.001,- bis 353.000,- | 7 | 12.250,- | 36.050,- |
353.001,- bis 583.000,- | 4,5 | 10.350,- | 46.400,- |
Er ist ebenfalls in der Steuererklärung außerbücherlich geltend zu machen. Begünstigte Investitionen sind ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer mindestens 4jährigen Nutzungsdauer, aber auch bestimmte Wertpapiere (jederzeit verpfändbar!). Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter; nicht kombinierbar ist er mit dem Investitionsfreibetrag, dem Öko-Zuschlag für Wohngebäude (s. oben) und den meisten
Pauschalierungen. Im Falle der Nichteinhaltung der 4jährigen Behaltefrist ist er nachzuversteuern (Ausnahmen). Der Grundfreibetrag (max. € 4.950,--) steht automatisch zu.
Es empfiehlt sich daher (in vielen Fällen) den heurigen Gewinn hochzurechnen um entsprechende Dispositionen treffen zu können!
Insbesondere bei selbständigen Nebeneinkünften oder einem Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen sich die Ausgaben meist in Grenzen halten, kann dies durchaus eine lukrative Alternative darstellen.
b) Disposition über Erträge/Einnahmen bzw. Aufwendungen/Ausgaben
Insbesondere Einnahmen-Ausgaben-Rechner können durch Vorziehen von Ausgaben oder Verschieben von Einnahmen ihren laufenden Gewinn steuern. Zu beachten ist aber u.a. die 15-Tage-Regel betreffend regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben.
Exkurs: Dies kann auch der Rettungsanker für Kleinunternehmer sein, die an der diesbezüglichen Umsatzgrenze „kratzen“ und so Gefahr laufen, ihre Umsätze nachversteuern oder Rechnungen berichtigen zu müssen! Ab dem Jahr 2025 beträgt die Kleinunternehmergrenze € 55.000,-- (brutto)!
Um höhere Sozialversicherungsbeiträge bereits in 2024 ausgabenwirksam berücksichtigen zu können, weil z.B. eine SV-Nachzahlung zu erwarten ist, kann noch bis Jahresende eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge beantragen und bezahlen.
Aber auch Bilanzierer haben gewisse Wahlrechte und Spielräume, insbesondere im Bereich der Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse bzw. noch nicht abrechenbaren Leistungen und der Rückstellungen. Auch pauschale Forderungswertberichtigungen sind wieder zulässig.
c) Pauschalierungen
Neben den schon länger bestehenden Branchenpauschalierungen (z.B. Handelsvertreter, Gastwirte, …) ist noch auf die unveränderte Basispauschalierung hinzuweisen. Bei der Kleinunternehmerpauschalierung (umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmerregelung muss anwendbar sein!) sind die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % (bei Dienstleistungen 20 %) der Einnahmen anzusetzen. Zusätzlich können (nur) noch Sozialversicherungsbeiträge, das Arbeitsplatzpauschale, 50 % der Ausgaben für beruflich genutzte Netzkarten sowie der Grundfreibetrag abgesetzt werden. Nicht anwendbar ist diese Regelung für Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder und Stiftungsvorstände.
d) Sonstiges
An die erforderliche Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen sei erinnert.
Im Falle der Bildung oder Erweiterung einer Unternehmergruppe muss der Gruppenantrag vor dem Bilanzstichtag unterfertigt und eingereicht werden.
Bei natürlichen Personen sind Verluste als kapitalistischer Mitunternehmer – insoweit dadurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht – nicht ausgleichsfähig, sondern nur für künftige Gewinne oder Einlagen aus derselben Einkunftsquelle vortragsfähig. ACHTUNG: Ein Tätigwerden bewirkt in aller Regel Sozialversicherungspflicht!
Weiters sei an die Forschungsprämie erinnert. Diesbezüglich sind sicher Vorarbeiten nötig! Ebenso sei an das Arbeitsplatzpauschale sowie an das „Netzkartenpauschale“ erinnert.
Für die Phase 2 (2023) des Energiekostenzuschusses für Non-Profit-Organisationen ist das Antragsfenster seit dem 1. Juli bis 31. Dezember 2024 geöffnet.
Zusätzlich zur 10 % -Grenze sind Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (national und international) betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar. Voraussetzung ist eine entsprechende Werbewirkung (z.B. Erwähnung auf der Homepage oder in Medienberichten).
Schließlich sei noch auf das Ende der 7jährigen Aufbewahrungspflicht für die Unterlagen des Jahres 2017 hingewiesen. Aber ACHTUNG: Es gibt zahlreiche Sonderbestimmungen, die eine längere Aufbewahrung fordern (z. B. anhängige Verfahren, Grundstücke, Kurzarbeit, Investitionsprämie, Energiekostenzuschüsse, COFAG–Förderungen)!
4. Für Arbeitnehmer (und -geber)
Auch bei den Werbungskosten gilt das bereits mehrfach erwähnte Abflussprinzip, auch Vorauszahlungen sind möglich. Beim „Anlagevermögen“ bzw. geringwertigen Wirtschaftsgütern scheidet die Finanz ohne besondere Nachweise einen Privatanteil von 40 % aus.
Beispiel für Werbungskosten sind:
- das Pendlerpauschale und der Pendlereuro
- Ausgaben im Zusammenhang von Bewerbungen
- Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
- Arbeitsmaterialien, Telefon- und Internetspesen
- Fortbildung und Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge
- u.U. Ausbildungs- oder Umschulungskosten
- Ausgaben betreffend Homeoffice
Erhaltene Kostenersätze sind hievon jeweils in Abzug zu bringen.
Die Frist zur Einreichung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 (auch möglich wenn bereits eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt ist!) endet am 31. Dezember 2024.
Weitere Goodies für Arbeitnehmer (und Arbeitgeber):
- Optimale Ausnützung des Jahressechstels, insbesondere bei schwankenden Bezügen
- Steuerfreie Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis € 300,-- p.a.
- Für Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen steht pro Mitarbeiter und Jahr ein Freibetrag von € 3.000,-- zu. Seit Jänner 2024 ist auch die „Start-up-Mitarbeiterbeteiligung“ von bis zu 10 % der Gesellschaftsanteile möglich. Hierfür gibt es umfangreiche Sonderregelungen.
- Mitarbeitergewinnbeteiligung und Mitarbeiterprämie; hierüber haben wir bereits in einem „Rat & Tat-Newsletter“ berichtet.
- Die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen ist bis zu € 365,-- p.a. steuerfrei, für (Weihnachts-)Geschenke steht ein jährlicher Freibetrag von € 186,-- zu, ebenso für Sachzuwendungen anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums.
- Steuerfreies Job- bzw. Klimaticket; auch darüber haben wir schon berichtet.
- Neu: Steuerfreier Zuschuss für die Kinderbetreuung (bis zu € 2.000,-- p.a. pro Kind bis zum 14. Lebensjahr; diesbezüglich sind aber bestimmte Regeln einzuhalten!)
5. Sozialversicherungsrechtliche Werte 2025
Nachstehende Werte sind noch unverbindlich, die Kundmachung ist noch nicht erfolgt.
GSVG:
Unfallversicherungsbeitrag € 144,84 p.a.
Mindestbeitragsgrundlage € 6.613,20 p.a.
Höchstbeitragsgrundlage € 90.300,-- p.a.
Versicherungsgrenze für Neue Selbständige € 6.613,20 p.a.
Aktualisierungsfaktor: 1,134
Aufwertungszahl: 1,063
ASVG:
Geringfügigkeitsgrenze € 551,10 p.m.
Höchstbeitragsgrundlage€ 6.450,-- p.m. (= € 215,-- pro Tag)
Mitarbeiterprämie
Die mit 1. Jänner 2024 eingeführte Mitarbeiterprämie tritt an die Stelle der Teuerungsprämien für die Jahre 2022 und 2023. Damit sind Zulagen und Bonuszahlungen für MitarbeiterInnen -bis zu einem Betrag von EUR 3.000,00 pro Jahr und ArbeitnehmerInnen steuer- und beitragsfrei. Im Gegensatz zu den Vorjahren muss jedoch die Gewährung der Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung die auf Grundlage einer ausdrücklichen, kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen worden ist) erfolgen. Kann eine Betriebsvereinbarung, weil kein Betriebsrat gebildet ist, nicht abgeschlossen werden, so kann die Zahlung auch auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgenommen werden, wenn es eine ausdrückliche, kollektivvertragliche Ermächtigung zur Regelung auf Betriebsebene gibt, oder eine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf Arbeitgeberseite fehlt. Ob es für Sie eine lohngestaltende Vorschrift gibt, teilen wir Ihnen gerne mit. Rufen Sie uns dazu bitte gerne an!
Zu beachten ist, dass die Prämie nicht wahllos einzelnen Mitarbeitern gewährt werden darf, sondern einige Differenzierungsbestimmungen einzuhalten sind. So ist z.B. die Festlegung einer unterschiedlichen Höhe der Prämien anhand individueller Gesichtspunkte (z.B. Belohnung von bestimmen Leistungen) nicht erlaubt. Wir beraten Sie auch in diesem Fall sehr gerne!
Wie in den Vorjahren muss es sich auf jeden Fall um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher so nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen jedoch keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden.
Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000,00 pro Jahr nicht übersteigen. Wird der Betrag in Höhe von EUR 3.000,00 dennoch überschritten, unterliegt nur der übersteigende Betrag der Lohnsteuer- und Beitragspflicht.
Wichtig: Die Mitarbeiterprämie kann auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften in vollem Ausmaß ausbezahlt werden.
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – gute Nachrichten für Steuerzahler!
Dieses letzte Drittel kommt nun wie folgt ab 01.01.2025 den Steuerzahlern zugute:
- Die Stufen des Einkommensteuertarifs werden erhöht, damit fällt für dasselbe Einkommen weniger Einkommensteuer an.
- Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird erhöht: bei einem Kind 601€, bei 2 Kindern 813€, jedes weitere Kind zusätzlich 268€; auch der Unterhaltsabsetzbetrag wird erhöht.
- Der Verkehrsabsetzbetrag wird erhöht, besonders bei niedrigen Einkommen und Personen, die das Pendlerpauschale beziehen.
- Der Pensionistenabsetzbetrag wird unter bestimmten Bedingungen erhöht.
- Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Verheiratete mit Partnern, die nur wenig verdienen, wird verbessert.
- Die Einkommensteuerpflicht beginnt ab einem Einkommen von 13.308€ (bzw. 14.517€, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden).
- Die Freigrenze für das Jahressechstel wird erhöht – dies ist für die Berechnung der Sonderzahlungen bei Dienstnehmern interessant, es fällt bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (noch) weniger Lohnsteuer an.
- Die Taggelder bei Dienstreisen werden von 26,40€/Tag auf 30,00€/Tag erhöht, die Nächtigungsgelder von 15,00€ auf 17,00€ pro Nacht.
- Das Kilometergeld für KFZ und Fahrräder (!) wird von 0,42€ auf 0,50€/km erhöht, für mitbeförderte Personen bekommt man einen Absetzbetrag von neu 0,15€/km.
- Für Dienstwohnungen muss bisher ein Sachbezug verrechnet werden, wenn die Wohnung eine Größe von 30m² oder mehr hat – diese Grenze wird auf 35m² erhöht.
- Die Kleinunternehmergrenze wird in der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer angeglichen: Ab 01.01.2025 können also Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 55.000€ brutto Kleinunternehmer bleiben und keine Umsatzsteuer zahlen, sie können bei ihrer Gewinnermittlung dazu auch die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nutzen.
Wichtige Informationen zu Vorauszahlungen auf Einkommen- und Körperschaftsteuer
Bitte beachten Sie:
Ein solcher Antrag muss bis spätestens 30. September des laufenden Jahres eingereicht werden, da keine Verlängerungsmöglichkeiten bestehen.
Eine Ausnahme besteht für vom Hochwasser betroffene Unternehmen, diese haben bis 31. Oktober Zeit.
Durch die Anpassung können Sie Ihre Liquidität verbessern, indem Sie möglicherweise eine Steuergutschrift erhalten oder die vierte Vorauszahlung verringern oder ganz vermeiden können.
Für eine detaillierte Beratung stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Wichtige Informationen zum Gewinnfreibetrag (GFB) und Investitionsfreibetrag (IFB) 2024
1. Gewinnfreibetrag nicht vergessen!
Als Einzelunternehmer oder Personengesellschafter mit betrieblichen Einkünften haben Sie die Möglichkeit, den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) auszuschöpfen. Wenn Sie diesen noch nicht durch Investitionen in Ihrem Betrieb genutzt haben, können Sie alternativ bestimmte Wertpapiere anschaffen. Beachten Sie dabei, dass die Bank Zeit für die Abwicklung benötigt, also planen Sie entsprechend im Voraus.
Ein Gewinnfreibetrag von 15% steht für die ersten 33.000 EUR Gewinn zu, ohne dass eine Investition erforderlich ist.
Für eine Bemessungsgrundlage zwischen 33.000 EUR und 178.000 EUR beträgt der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag 13%. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, gilt für die nächsten 175.000 EUR ein Freibetrag von 7% und für die darauf folgenden 230.000 EUR ein Freibetrag von 4,5%. Ab einer Bemessungsgrundlage von 583.000 EUR entfällt der Gewinnfreibetrag. Insgesamt ergibt sich durch die Staffelung ein maximaler Freibetrag von 46.400 EUR.
Denken Sie an die vierjährige Behaltefrist!
2. Investitionsfreibetrag (IFB)
Seit 2023 gibt es wieder den Investitionsfreibetrag (IFB), der weitere steuerliche Vorteile bietet.
Zusätzlich zur Abschreibung können Sie den Investitionsfreibetrag (IFB) in Höhe von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens als Betriebsausgabe geltend machen. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, beträgt der IFB sogar 15%.
Der IFB ist unter anderem nicht möglich für Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten GFB genutzt werden. Ebenso ausgeschlossen sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWGs), gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude und Firmenwerte. PKWs sind ebenfalls nicht förderfähig, es sei denn, es handelt sich um Elektro-PKWs. Unkörperliche Wirtschaftsgüter sind nur dann förderfähig, wenn sie den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind.
Profitieren Sie von diesen steuerlichen Vorteilen und investieren Sie nachhaltig in die Zukunft Ihres Unternehmens!
Informationen zu Unterstützungsmaßnahmen bei Katastrophenschäden der ÖGK
Die Soforthilfe umfasst Maßnahmen zu folgenden Themen:
- Stundungen
- Ratenvereinbarungen
- Meldeverspätungen
- Beitragsprüfungen
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn wir eine Unterstützung für Sie beantragen sollen.
Informationen zu Unterstützungsmaßnahmen bei Katastrophenschäden der WKÖ
Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Hochwasserkatastrophen 2024 des BMF
Verlängerung von Fristen
Unmittelbar von einer Naturkatastrophe Betroffene können einen begründeten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung (Umsatzsteuervoranmeldungen zählen auch dazu) stellen.
Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen
Es können Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung gestellt werden. Bei bereits bestehenden Ratenzahlungsvereinbarungen oder Stundungen kann ein Antrag gestellt werden, dass das Finanzamt von einer vorzeitigen Beendigung absieht, wenn die Zahlung aufgrund einer unmittelbaren Betroffenheit nicht fristgerecht bezahlt werden konnte.
Von Katastrophenschäden Betroffene können bis 31.10. einen Antrag auf Anpassung der ESt-/KöSt-Vorauszahlung stellen.
Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilliger Zuwendungen Dritter
Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind steuerfrei. Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit (z.B. eine Spende an einen betroffenen Haushalt, ein zinsloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer).
Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen.
Freiwilligenpauschale
Für Personen, die ehrenamtlich für eine iSd BAO gemeinnützige Organisation im Bereich der Katastrophenprävention und -hilfe tätig sind, kann ein Freiwilligenpauschale iHv bis zu 50 Euro pro Tag (höchstens 3.000 Euro pro Jahr) steuerfrei gezahlt werden.
Spenden
Allgemein gibt es (ohne Zusammenhang mit einer Katastrophe) die Möglichkeit zu spenden. Ein Spender kann seine freigiebige Zuwendung dann als Betriebs- oder Sonderausgabe steuermindernd geltend machen, wenn er für begünstigte Zwecke und an eine begünstigte Einrichtung spendet. Zu den begünstigten Zwecken zählen auch nationale und internationale Katastrophenfälle, insbes. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden.
Spendenbegünstigte Einrichtungen können auf der BMF-Website unter „Liste begünstigter Einrichtungen“ abgefragt werden, das sind z.B. Freiwillige Feuerwehren und verschiedene Hilfsorganisationen.
Direkte Spenden an Betroffene können somit nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Bei Privatpersonen sind nur Geldspenden (bis zu 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte), bei Unternehmen Geld- und Sachspenden (bis zu 10% des Gewinnes) begünstigt.
Werbewirksame Zuwendungen zur Katastrophenhilfe
Im Zusammenhang mit Katastrophen im In- und Ausland haben (nur) Unternehmen die Möglichkeit sowohl Geld als auch Sachwerte zu spenden und diese als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Unternehmerische Spenden im Rahmen der Katastrophenhilfe sind sogar betraglich nicht begrenzt. Es ist auch gleichgültig, wer der Empfänger ist, das können z.B. Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer oder auch andere Familien oder Personen sein.
Voraussetzung für die Klassifikation als Betriebsausgabe ist die Werbewirksamkeit, daher liegt eigentlich keine Spende, sondern Werbung vor. Glücklicherweise werden an die Werbewirksamkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt, dafür reicht die Berichterstattung über die Spende in Kundenschreiben, auf Plakaten, in Auslagen, an der Kundenkasse, auf der Homepage, in Medien (Zeitung, TV, Rundfunk) etc.
Hochwasserbedingtes Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen
Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).
Außergewöhnliche Belastungen iZm Hochwasserschäden
Kosten, die bei der Beseitigung von Katastrophenschäden anfallen, sind insoweit als außergewöhnliche Belastung (ohne Selbstbehalt) steuerlich abzugsfähig, als sie zwangsläufig erwachsen. Ein bloßer Vermögensschaden stellt für sich noch keine außergewöhnliche Belastung dar, erst die Kosten zur Beseitigung des Vermögensschadens können steuerlich abgesetzt werden.
Die Erbringung eigener Arbeitsleistung ist mangels eines Kostenaufwandes steuerlich nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn aus öffentlichen Mitteln (insb. Katastrophenfonds) „Zuschüsse“ dafür bezahlt werden.
Der Beseitigung von Katastrophenschäden dienen Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katstrophenfolgen (z.B. Beseitigung von Wasserresten, Schlamm, Sperrmüll, Raumtrocknung, Mauerentfeuchtung), Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter aber weiter nutzbarer Gegenstände (z.B. Ersatz Fußboden, Erneuerung Verputz, Ausmalen, Reparatur beschädigter PKW) und Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.
Von diesen Kosten können steuerlich abgesetzt werden: In vollem Umfang können Kosten abgesetzt werden, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen. Die Kosten für die Reparatur und Sanierung und die Ersatzbeschaffung von Gegenständen können nur in dem Umfang steuerlich geltend gemacht werden, in dem diese Gegenstände für die übliche Lebensführung benötigt werden. Nicht absetzbar sind beispielsweise Sanierungskosten an einem Schwimmbad, Sportgeräte, „Luxusgüter“.
Für die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden.
Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen sind die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen.
Die Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen sowie Sanierungskosten können im tatsächlich bezahlten Ausmaß lt. Rechnungsnachweis abgesetzt werden. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung sind ebenfalls grundsätzlich mit den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und im Ausmaß des „Neupreises“, bezogen auf einen durchschnittlichen Standard, absetzbar.
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung eines PKW stellen nur im Ausmaß des Zeitwertes im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges eine außergewöhnliche Belastung dar, und zwar unabhängig davon, ob ein gebrauchtes oder neues Ersatzfahrzeug erworben wird. Bei Ermittlung des Zeitwertes ist von Anschaffungskosten in Höhe von maximal 40.000 Euro auszugehen.
Erhält der Steuerpflichtige aus Anlass der Katastrophenschäden steuerfreie Subventionen (Katastrophenfonds, sonstige öffentliche Mittel wie z.B. Wohnbauförderungsbeträge), Versicherungsleistungen oder steuerfreie Spenden, kürzen diese die abzugsfähigen Kosten. Gleiches gilt für Erlöse aus der Veräußerung ersatzbeschaffter Wirtschaftsgüter (z.B. Erlöse aus dem Verkauf einer Hausruine oder PKW-Wracks).
Wird zur Finanzierung der steuerlich abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen, so sind die auf diese Kosten entfallenden Darlehensrückzahlungen – samt Zinsen – als außergewöhnliche Belastung abzuziehen.
Ausführliche Informationen finden Sie hier.
Weitere nützliche Links beim Amt der NÖ Landesregierung (Private):
- Katastrophenhilfe
- Entgeltfortzahlung nach einem Großschadensereignis / Bergrettungseinsatz
Kontaktieren Sie uns bitte, wenn wir eine Unterstützung für Sie beantragen sollen.
Recht auf Mehrfachbeschäftigung für Dienstnehmer
- der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist (z.B. bei Konkurrenzierung, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitspflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen) oder
- mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (vor allem bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit).
Die neue Gebührenbefreiung für den Kauf von Liegenschaften
Es fällt damit in den genannten Fällen die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1% und die Gebühr für die Eintragung von Pfandrechten in Höhe von 1,2% weg. Folgende Voraussetzungen sind einzuhalten, damit man die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen kann:
- der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde
- der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein (die Befreiung ist auf 2 Jahre befristet)
- das Gebäude oder das Bauwerk müssen der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen, es muss an dieser Adresse nachweislich der Hauptwohnsitz begründet werden
- im Falle eines Pfandrechts muss der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder zu mehr als 90 % zum Erwerb, der Errichtung oder der Sanierung dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) dienen
- die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe in Anspruch genommen
Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Befreiung wirkt, sie gilt auch nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500 000,--. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Einreichung des Nachweises des dringenden Wohnbedürfnisses entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt. Die Befreiung steht nur natürlichen Personen zu, da nur diese ein dringendes Wohnbedürfnis haben können.
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 – gute Nachrichten für Steuerzahler!
Dieses letzte Drittel kommt nun wie folgt ab 01.01.2025 den Steuerzahlern zugute:
- Die Stufen des Einkommensteuertarifs werden erhöht, damit fällt für dasselbe Einkommen weniger Einkommensteuer an.
- Der Alleinverdienerabsetzbetrag wird erhöht: bei einem Kind 601€, bei 2 Kindern 813€, jedes weitere Kind zusätzlich 268€; auch der Unterhaltsabsetzbetrag wird erhöht.
- Der Verkehrsabsetzbetrag wird erhöht, besonders bei niedrigen Einkommen und Personen, die das Pendlerpauschale beziehen.
- Der Pensionistenabsetzbetrag wird unter bestimmten Bedingungen erhöht.
- Die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für Verheiratete mit Partnern, die nur wenig verdienen, wird verbessert.
- Die Einkommensteuerpflicht beginnt ab einem Einkommen von 13.308€ (bzw. 14.517€, wenn auch lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden).
- Die Freigrenze für das Jahressechstel wird erhöht – dies ist für die Berechnung der Sonderzahlungen bei Dienstnehmern interessant, es fällt bei Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld (noch) weniger Lohnsteuer an.
- Die Taggelder bei Dienstreisen werden von 26,40€/Tag auf 30,00€/Tag erhöht, die Nächtigungsgelder von 15,00€ auf 17,00€ pro Nacht.
- Das Kilometergeld für KFZ und Fahrräder (!) wird von 0,42€ auf 0,50€/km erhöht, für mitbeförderte Personen bekommt man einen Absetzbetrag von neu 0,15€/km.
- Für Dienstwohnungen muss bisher ein Sachbezug verrechnet werden, wenn die Wohnung eine Größe von 30m² oder mehr hat – diese Grenze wird auf 35m² erhöht.
- Die Kleinunternehmergrenze wird in der Umsatzsteuer und der Einkommensteuer angeglichen: Ab 01.01.2025 können also Unternehmer mit einem Umsatz von weniger als 55.000€ brutto Kleinunternehmer bleiben und keine Umsatzsteuer zahlen, sie können bei ihrer Gewinnermittlung dazu auch die Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nutzen.