Kowarik - Rat und Tat

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Unsere Kanzlei ist am Fenstertag 16.8. geschlossen

Wir möchten Ihnen mitteilen, dass die Kanzlei am Freitag, den 16.8.2024, wegen des Fenstertages geschlossen ist.

Nützen Sie bitte unser Fax 01/892 00 55 42
und unsere E-Mail info@kowarik.at

Änderungen bei Dienstzetteln und Dienstverträgen

April 2024 / Aufgrund einer EU-Richtlinie aus 2019, die Ende März 2024 in Österreich umgesetzt wurde, kommt es zu einer Erweiterung der Mindestinhalte bei der Ausstellung von Dienstzetteln und schriftlichen Dienstverträgen.

Bei ab 28. März 2024 neu beginnenden Dienstverhältnissen sind folgende zusätzliche Angaben am Dienstzettel bzw. im Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren,
  • Sitz des Unternehmens,
  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit,
  • Art der Auszahlung des Entgelts,
  • ggf. Vergütung von Überstunden,
  • bei Schichtarbeit: Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers,
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit,
  • ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.


Zum Teil ist es ausreichend, wenn auf die anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen verwiesen wird.

Dienstverträge, die vor dem 28. März 2024 abgeschlossen wurden, müssen nicht angepasst werden.

Dienstzettel bzw. Dienstverträge müssen künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses ausgestellt werden, also auch bei kürzer als einen Monat befristeten Dienstverhältnissen und bei fallweisen Beschäftigten.

Bitte beachten Sie, dass das Nichtausstellen von Dienstzetteln bzw. Dienstverträgen neuerdings zu Verwaltungsstrafen bis zu € 436,-, bei mehr als fünf betroffenen Arbeitnehmern bzw. im Wiederholungsfall bis zu € 2.000,-, führen kann.

Aus-, Fort- und Weiterbildung von Dienstnehmern

April 2024 / Aus-, Fort- und Weiterbildungen von Arbeitnehmern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Kollektivvertrag Voraussetzung für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit sind, müssen als Arbeitszeit behandelt werden und der Arbeitgeber ist zur Tragung der Kosten (z.B. Kursgebühren) verpflichtet.

Recht auf Mehrfachbeschäftigung für Dienstnehmer

April 2024 / Es galt grundsätzlich schon bisher, nun wurde es aber gesetzlich festgeschrieben, dass Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch zur Aufnahme anderer Dienstverhältnisse haben. Der Arbeitgeber darf eine andere Beschäftigung aber im Einzelfall dann untersagen, wenn diese

  • der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist (z.B. bei Konkurrenzierung, der Arbeitnehmer kann seine Arbeitspflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen) oder
  • mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist (vor allem bei Überschreitung der zulässigen Gesamthöchstarbeitszeit).

Die neue Gebührenbefreiung für den Kauf von Liegenschaften

April 2024 / Der Nationalrat hat im März 2024 eine Befreiung von Gebühren für den Kauf von Liegenschaften beschlossen, die den Eigentumserwerb billiger machen soll.

Es fällt damit in den genannten Fällen die Grundbuchseintragungsgebühr von 1,1% und die Gebühr für die Eintragung von Pfandrechten in Höhe von 1,2% weg. Folgende Voraussetzungen sind einzuhalten, damit man die Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen kann:

  1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde
  2. der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein (die Befreiung ist auf 2 Jahre befristet)
  3. das Gebäude oder das Bauwerk müssen der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen, es muss an dieser Adresse nachweislich der Hauptwohnsitz begründet werden
  4. im Falle eines Pfandrechts muss der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder zu mehr als 90 % zum Erwerb, der Errichtung oder der Sanierung dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) dienen
  5. die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe in Anspruch genommen


Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt werden, damit die Befreiung wirkt, sie gilt auch nur bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500 000,--. Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab Einreichung des Nachweises des dringenden Wohnbedürfnisses entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt. Die Befreiung steht nur natürlichen Personen zu, da nur diese ein dringendes Wohnbedürfnis haben können.