Aus der Praxis
Erst dieser Tage hat ein GPLA-Prüfer (dieser prüft die lohnabhängigen Abgaben) folgende (zusätzliche) Unterlagen bei der Prüfung verlangt:
- die Konten betreffend Fremdleistungen bzw. Subunternehmer samt zugehöriger Belege
(→ versteckte Dienstverhältnisse) - das Konto "Freiwilliger Sozialaufwand"
- das Konto "Fremdreinigung" samt Belege
(→ verstecktes Dienstverhältnis) - das Konto "Verwaltungsstrafen"
(→ nicht abzugsfähig bzw. -pflichtig bei Ersatz an Dienstnehmer) - das Konto "Fremdprovisionen" samt Belege
(Meldung § 109a ?) - Arbeitszeitaufzeichnungen
(für einige Dienstnehmer, aber komplett von den Tagesberichten an) - Fahrtenbücher, auch für Fiskal- bzw. Klein-LKW
(→ Wer ist wohin gefahren, Sachbezug? - wird noch zu diskutieren sein) - Tankbelege
(→ wird außerhalb der Arbeitszeit getankt; wieso?)
Dazu passend eine aktuelle Entscheidung des BFG (Bundesfinanzgerichtes) betreffend einen Pharmavertreter, der nur den halben KFZ-Sachbezug versteuern wollte: Dies wurde letztlich verweigert, weil er die Abgabenbehörde von der Richtigkeit seines Vorbringens überzeugen hätte müssen, was wegen eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht gelungen ist.
Laut BFG-Entscheidung liegt ein solches vor, "wenn
- jede einzelne Fahrt mit Datum und Dauer (Beginn und Ende)
- und der Zweck der Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkt sowie die Zwischenziele so detailliert beschrieben werden, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann."
Laut anderer Meinung können auch andere Unterlagen (z.B. Reise- oder Besuchsberichte) als Nachweis dienen; dies ist aber jedenfalls mühsamer und letztlich auch nicht sicher!
Registrierkasse und Belegerteilungspflicht:
Die sogenannte "Tischrechnung" (siehe Bild) genügt den Anforderungen der Belegerteilungspflicht nicht. Zur Erinnerung: Ein Beleg im Sinne dieser Bestimmungen (nicht ident mit den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen betreffend Vorsteuerabzug) muss enthalten:
- eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
- eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird
- den Tag der Belegausstellung
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistungen
- den Betrag der Barzahlung (muss zumindest rechnerisch ermittelbar sein).
In unserem Beispiel unten fehlen die Punkte 1-2.