Kowarik - Rat und Tat

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Aus der Praxis

Juni 2016 / In dieser neuen Kolumne wollen wir Sie für brandaktuelle Belange sensibilisieren, die uns im täglichen Geschäft vermehrt begegnen. Vieles davon werden Sie schon in früheren Artikeln gelesen haben - jetzt ist aber wieder aus gegebenen Anlass besonderes Augenmerk darauf zu lenken!



Erst dieser Tage hat ein GPLA-Prüfer (dieser prüft die lohnabhängigen Abgaben) folgende (zusätzliche) Unterlagen bei der Prüfung verlangt:

  • die Konten betreffend Fremdleistungen bzw. Subunternehmer samt zugehöriger Belege
    (→ versteckte Dienstverhältnisse)
  • das Konto "Freiwilliger Sozialaufwand"
  • das Konto "Fremdreinigung" samt Belege
    (→ verstecktes Dienstverhältnis)
  • das Konto "Verwaltungsstrafen"
    (→ nicht abzugsfähig bzw. -pflichtig bei Ersatz an Dienstnehmer)
  • das Konto "Fremdprovisionen" samt Belege
    (Meldung § 109a ?)
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
    (für einige Dienstnehmer, aber komplett von den Tagesberichten an)
  • Fahrtenbücher, auch für Fiskal- bzw. Klein-LKW
    (→ Wer ist wohin gefahren, Sachbezug? - wird noch zu diskutieren sein)
  • Tankbelege
    (→ wird außerhalb der Arbeitszeit getankt; wieso?)

Dazu passend eine aktuelle Entscheidung des BFG (Bundesfinanzgerichtes) betreffend einen Pharmavertreter, der nur den halben KFZ-Sachbezug versteuern wollte: Dies wurde letztlich verweigert, weil er die Abgabenbehörde von der Richtigkeit seines Vorbringens überzeugen hätte müssen, was wegen eines nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuches nicht gelungen ist.

Laut BFG-Entscheidung liegt ein solches vor, "wenn

  • jede einzelne Fahrt mit Datum und Dauer (Beginn und Ende)
  • und der Zweck der Fahrt unter Anführung der Kilometerstände, der Anfangs- und Endpunkt sowie die Zwischenziele so detailliert beschrieben werden, dass die Anzahl der gefahrenen Kilometer zweifelsfrei nachvollzogen werden kann."

Laut anderer Meinung können auch andere Unterlagen (z.B. Reise- oder Besuchsberichte) als Nachweis dienen; dies ist aber jedenfalls mühsamer und letztlich auch nicht sicher!

Registrierkasse und Belegerteilungspflicht:

Die sogenannte "Tischrechnung" (siehe Bild) genügt den Anforderungen der Belegerteilungspflicht nicht. Zur Erinnerung: Ein Beleg im Sinne dieser Bestimmungen (nicht ident mit den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen betreffend Vorsteuerabzug) muss enthalten:

  • eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird
  • den Tag der Belegausstellung
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistungen
  • den Betrag der Barzahlung (muss zumindest rechnerisch ermittelbar sein).


In unserem Beispiel unten fehlen die Punkte 1-2.