Kowarik - Rat und Tat

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Vereinfachung bei geringfügigen Dienstverhältnissen ab 01.01.2017

November 2016 / Endlich eine Vereinfachung: Die Verpflichtung, die tägliche Geringfügigkeitsgrenze zu beachten, ist ab 01.01.2017 abgeschafft.

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das Entgelt pro Monat 425,70 nicht übersteigt. Verdient ein Dienstnehmer nur deshalb in einem Monat unter 425,70 weil sein Dienstverhältnis in diesem Monat beginnt oder endet, bleibt es bei der Vollversicherung.

Für die Beurteilung von Geringfügigkeit ist immer ein volles Monatsentgelt zu betrachten. Wurde ein Dienstverhältnis für kürzer als ein Monat vereinbart, so ist das Entgelt heranzuziehen, das für den vollen Zeitraum vereinbart war, auch wenn das Dienstverhältnis dann in der Praxis möglicherweise früher enden sollte.

Beispiel: befristetes DV 03.08. bis 05.08., Entgelt 90,- € - geringfügiges DV. Befristetes DV 03.08. -22.08. vereinbartes Entgelt 600,- €, tatsächliches Ende aber auch 05.08. und Entgelt ebenfalls 90,- € - vollversichert.

Achtung: Für kürzer als ein Monat vereinbarte geringfügige Beschäftigungen gibt es neue Beitragsgruppen! Auch muss für jedes geringfügige DV ein eigener Lohnzettel gesendet und dieser eigens gekennzeichnet werden.