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Wie man Gebühren sparen kann

September 2007 / Grundsätzlich fallen für den Abschluss aller im Gebührengesetz aufgezählten Verträge Gebühren an. Im Wirtschaftsleben betrifft dies vor allem Kredit- und Darlehensverträge, Miet-, Leasing- oder Pachtverträge, Vergleiche, Bürgschaften und Zessionen.
Bei Kreditverträgen beträgt die Gebühr 0,8.% oder 1,5% der Kreditsumme

Grundsätzlich fallen für den Abschluss aller im Gebührengesetz aufgezählten Verträge Gebühren an. Im Wirtschaftsleben betrifft dies vor allem Kredit- und Darlehensverträge, Miet-, Leasing- oder Pachtverträge, Vergleiche, Bürgschaften und Zessionen.
Bei Kreditverträgen beträgt die Gebühr 0,8.% oder 1,5% der Kreditsumme (je nach Ausgestaltung des Kredits), bei Darlehensverträgen 0,8%, bei Miet-, Leasing- und Pachtverträgen 1% vom Wert des Vertrages (wieder abhängig von verschiedenen Faktoren wie z.B. der Laufzeit des Vertrages), bei Bürgschaften 1% vom Wert der verbürgten Verbindlichkeit.
Laut Gesetz fallen die Gebühren nur an, wenn über den Vertragsabschluss eine von den Vertragsparteien persönlich unterfertigte schriftliche Urkunde errichtet wird. Man könnte daher Gebühren am einfachsten dadurch vermeiden, dass man Verträge nicht schriftlich, sondern nur mündlich abschließt. Da aber für Beweiszwecke eine klare Dokumentation des Inhaltes der getroffenen Vereinbarungen gewünscht bzw. erforderlich ist, sehr oft auch aus steuerlichen Gründen, werden in der Praxis immer wieder Wege gesucht, Inhalte deutlich fest zu halten und trotzdem Gebühren zu sparen. Folgende Strategien wurden in den gerade überarbeiteten Gebührenrichtlinien des BMF als unschädlich anerkannt:

  • schlüssige Annahme eines Anbots: Wenn z.B. ein Mieter dem Vermieter über die Anmietung eines Lokals/einer Wohnung ein schriftliches Anbot legt und der Vermieter dieses faktisch annimmt, indem er dem Mieter die Schlüssel übergibt, so entsteht keine Gebührenpflicht.
  • Ebenfalls nicht gebührenpflichtig ist eine Videoaufzeichnung des Vertrags-abschlusses.
  • Vertragsabschluss durch Anwaltskorrespondenz: Der Vertrag wird mündlich zwischen den dazu von beiden Parteien beauftragten Anwälten abgeschlossen, in der Folge berichten beide Anwälte in gleichlautenden Briefen an ihre Klienten über den erfolgten mündlichen Vertragsabschluss und zitieren in diesen Briefen den gesamten Vertragsinhalt.
  • Jeder Vertragspartner erhält ein Exemplar des nicht unterschriebenen Vertrages, denn nur unterschriebene Verträge sind gebührenpflichtig. Für die Gebührenpflicht reicht schon die Unterschrift eines Vertragspartners aus!
    Achtung: Jede elektronische Signatur (und nicht nur eine sichere nach Signaturgesetz) sowie jede mechanische Signatur (wie z.B. ein Briefkopf, der unten am Papier steht )gilt ebenfalls als Unterschrift und löst für die entsprechenden Verträge Gebührenpflicht aus, auch wenn das Dokument nicht in Papierform ausgedruckt wird!