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Bis WANN muss WER eine Steuererklärung abgeben?

Juni 2010 / Generell gilt: Immer dann, wenn man vom Finanzamt aufgefordert wird

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Sonst ist zu unterscheiden:

1. Im Einkommen sind keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten:

  • Das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb wird durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) ermittelt.
  • Das Einkommen beträgt mehr als EUR 11.000,-.
  • Es kommt der Sondersteuersatz (25%) für ausländische Kapitalerträge zur Anwendung.

Bei elektronischer Abgabe gilt als Frist der 30. Juni, in Papierform wäre es der 30. April gewesen.

2. Im Einkommen sind lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten:

a) Pflichtveranlagung

Als lohnsteuerpflichtiger Dienstnehmer sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als EUR 12.000,- beträgt und Sie

  • (selbständige) Nebeneinkünfte (z.B. Werkvertrag, Vermietung, etc.) von mehr als EUR 730,- erzielt haben.
  • gleichzeitig zwei oder mehrere Bezüge/Pensionen, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert werden, erhalten haben.
  • Sie zu Unrecht den Alleinverdiener/-erhalterabsetzbetrag oder ein (zu hohes) Pendlerpauschale beansprucht haben.
  • gegenüber dem Arbeitgeber eine unrichtige Erklärung bezüglich des steuerfreien Zuschusses zu den Kinderbetreuungskosten abgegeben haben.
  • Einkünfte als österreichischer Abgeordneter zum Europäischen Parlament oder als dessen Hinterbliebener bezogen haben.

Im Falle der Nebeneinkünfte (Punkt 1) gelten die o.g. Fristen, sonst der 30. September.

b) Wenn Sie Krankengeld, Entschädigungen für Truppenübungen, Insolvenz-Ausfallsgeld, etc. bezogen haben, wird Sie das Finanzamt (erfahrungsgemäß im Sommer) auffordern, die Steuererklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung (meist mit Frist 30.9.) einzureichen. Gleiches gilt, wenn bei der Berechnung der laufenden Lohnsteuer Beträge

auf Grund eines Freibetragsbescheides abgesetzt worden sind.

c) Antragsveranlagung

Für die freiwillige Einreichung einer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmer-veranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit, d.h. jene für 2009 kann bis Ende Dezember 2014 beim Finanzamt eingereicht werden.

Wenn Sie von einem Steuerberater vertreten werden, gelten für Sie obige Fristen nicht. Wurde die Steuererklärung elektronisch eingereicht, gilt eine generelle Fristverlängerung in der Regel bis 31. März des zweitfolgenden Jahres ("Quotenregelung").

Achtung: Ab dem 30. September fallen Anspruchszinsen an.