Wenn die Finanzpolizei klingelt!
Die Finanzpolizei bildet eine Sondereinheit bei den Abgabenbehörden (Finanzämtern). Vorgängerin war die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung). Sie wurde mit den Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 neu installiert und mit umfangreichen Befugnissen (Betretungsrecht, Auskunftsrecht, Identitätsfeststellung, Anhalterecht) ausgestattet. Die diesbezüglichen Bestimmungen finden sich in § 12 AVOG (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz).
Da alle Befugnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt geblieben sind, kommen jene nach AVOG nur subsidiär zur Anwendung, d.h. sie sind eine Art Ergänzung (zusätzliche Befugnisse für zusätzliche Erhebungen von Informationen, die im Ausländerbeschäftigungsgesetz oder der Bundesabgabenordnung bisher nicht abgedeckt waren).
Ebenso vielschichtig wie die anzuwendenden Verfahrensvorschriften sind die Aufgaben der Finanzpolizei und ihre jeweilige Stellung:
Ruhe bewahren - und:
Die Finanzpolizei bildet eine Sondereinheit bei den Abgabenbehörden (Finanzämtern). Vorgängerin war die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung). Sie wurde mit den Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 neu installiert und mit umfangreichen Befugnissen (Betretungsrecht, Auskunftsrecht, Identitätsfeststellung, Anhalterecht) ausgestattet. Die diesbezüglichen Bestimmungen finden sich in § 12 AVOG (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz).
Da alle Befugnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt geblieben sind, kommen jene nach AVOG nur subsidiär zur Anwendung, d.h. sie sind eine Art Ergänzung (zusätzliche Befugnisse für zusätzliche Erhebungen von Informationen, die im Ausländerbeschäftigungsgesetz oder der Bundesabgabenordnung bisher nicht abgedeckt waren).
Ebenso vielschichtig wie die anzuwendenden Verfahrensvorschriften sind die Aufgaben der Finanzpolizei und ihre jeweilige Stellung:
- Gegenstand der Prüfung: Kontrolle illegaler Ausländerbeschäftigung
- Grundlage(nach): AuslBG
Ausländerbeschäftigungsgesetz - Was wird geprüft: rechtmäßige Beschäftigung
ausländischer Dienstnehmerinländischer Arbeitgeber - Funktion der Prüfer: Ermittlungsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde
- Gegenstand der Prüfung: Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG
- Grundlage(nach): AVRAG
Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz - Was wird geprüft: Einhaltung der Meldevorschriften, Bereithaltung der erforderlichen Unterlagen von Dienstnehmern, die von Arbeitgebern aus anderen EWR-Staaten oder der Schweiz nach Österreich entsendet werden.
- Funktion der Prüfer: Ermittlungsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde, bzw. des Kompetenzzentrums Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung
- Gegenstand der Prüfung: Kontrolle der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG
- Grundlage(nach): ASVG (EStG, BAO)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, (Einkommensteuergesetz, Bundesabgabenordnung) - Was wird geprüft: insbesondere rechtzeitige Anmeldung vor Arbeitsbeginn; immer nur in Verbindung mit abgabenrechtlichen Prüfungen (GPLA) oder im Zusammenhang mit Kontrollen nach dem AuslBG
- Funktion der Prüfer: Kontrollorgan
- Gegenstand der Prüfung: Kontrolle von Verstößen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
- Grundlage(nach): ASVG (EStG, BAO)
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, (Einkommensteuergesetz, Bundesabgabenordnung) - Was wird geprüft: Einhaltung der Anzeigeverpflichtungen; nur in Verbindung mit abgabenrechtlichen Prüfungen (GPLA) oder im Zusammenhang mit Kontrollen nach dem AuslBG
- Funktion der Prüfer: Kontrollorgan
- Gegenstand der Prüfung: Kontrolle unbefugter Gewerbeausübung
- Grundlage(nach): GewO
Gewerbeordnung - Was wird geprüft: Im Zuge abgabenrechtlicher Kontrollen besteht Ermittlungspflicht hinsichtlich unbefugter Gewerbeausübung. Nach AuslBG ist sie nur beauftragt sonstige Übertretungen zu melden.
- Funktion der Prüfer: Kontrollorgan
- Gegenstand der Prüfung: Kontrolle diverser abgabenrechtlicher Bestimmungen
- Grundlage(nach): BAO, AbgEO
Bundesabgabenordnung, Abgabenexekutionsordnung - Was wird geprüft: z.B. Barbewegungsverordnung, Kassenrichtlinie, Kassasturz, Einzelaufzeichnungen auch Ermittlungen im Auftrag der Finanzstrafbehörde erster Instanz
- Funktion der Prüfer: Abgabenbehörde bzw. Finanzstrafbehörde
- Gegenstand der Prüfung: Kontrollen nach dem Sozialbetrugsgesetz (SozBeG)
- Grundlage(nach): StGB
Strafgesetzbuch - Was wird geprüft: -) Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur SV
-) Betrügerisches Vorenthalten von SV-Beiträgen sowie Zuschlägen zur BUAK
-) Organisierte Schwarzarbeit
Ermittlungen von sich aus nur bei konkreten Verdachtsmomenten im Rahmen der eigenen Kontrollen - Funktion der Prüfer: i.d.R. im Auftrag der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes - Kriminalpolizei
Ermittlungsbefugnis
- Gegenstand der Prüfung: Kontrollen nach dem Glückspielgesetz
- Grundlage(nach): GspG
Glücksspielgesetz - Was wird geprüft: Einhaltung des Gesetzes
- Funktion der Prüfer: Organ der öffentlichen Aufsicht
Die Kontrollen selbst haben unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu erfolgen:
- Schonung des Betriebsablaufes
- Hinweis auf Rechtsgrundlage
- Rechtsbelehrung (ggf. einfordern!)
- angemessener Mitteleinsatz
- Beachtung des Kontrollzweckes
- keine Beeinträchtigung des Geschäftsganges
- Rücksichtnahme auf Betroffene
- Einhaltung von Sicherheits- und Hygienevorschriften
Die unterschiedlichen Befugnisse haben wir in nachstehender Tabelle zusammengefasst:
- Auskunftsrecht
- AuslBG:
-) Anzahl und Name der beschäftigten Ausländer
-) Notwendige Auskünfte und Einsicht in erforderliche Unterlagen
-) Achtung: Für den Fall des Falles Ernennung einer Vertretung - am besten jetzt gleich! - BAO:
§ 143: jedermann über abgabenrechtlich bedeutsame Umstände
-) Einsicht in bedeutsame Unterlagen
-) Grenzen: erforderlich, verhältnismäßig, zumutbar, geeignet - AVOG ("Finanzpolizei"):
von jedermann über alle für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben maßgebenden Tatsachen
- AuslBG:
- Betretungsrecht
- AuslBG:
-) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach AuslBG
-) ABER: Sicherheits- und Hygienevorschriften sind auch von Kontrollorganen zu beachten!
-) Bei Ausländern, die sich in nicht allgemein zugänglichen Räumen aufhalten wird angenommen, dass sie Beschäftigte sind.
-) Betriebsstelle, Betriebsräume, auswärtige Arbeitsstätten, Aufenthaltsräume Arbeitnehmer, Privatstraßen
-) NICHT: Wohnräume und Unterkünfte,
-) NICHT: private Grundstücke/Wohnungen - außer bei Verdacht!
Sonderfall: Baustelle ist in Privatwohnung!
-) Betretungsrecht ist NICHT Durchsuchungsrecht - ABER: offen herumliegende, frei sichtbare Gegenstände dürfen in Beschau genommen werden
-) NICHT strafbar: Verweigerung - aber nur bei Willkür - BAO:
§ 141: im Zuge von notwendigen Amtshandlungen
-) Grundstücke/Geschäfts- und Betriebsräume zu üblichen Geschäfts-/Arbeitszeiten
§ 144: Ausübung der Nachschau
-) Gebäude/Grundstücke/Betriebe + Aufzeichnungen - AVOG ("Finanzpolizei"):
-) Grundsätzlich nicht mit Zwangsgewalt
-) Betretungsrecht ist NICHT Durchsuchungsrecht
-) Jedermann/überall/jederzeit für Zwecke der Abgabenerhebung, wenn Grund zur Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
-) Grundstücke, Baulichkeiten, Betriebsstätte, Betriebsräume, Arbeitsstätten, Privatwege
-) im Rahmen der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit
-) bei Personen wenn Grund zur Annahme besteht, dass Zuwiderhandlungen gegen von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begangen werden.
- AuslBG:
- Anhalterecht
- AuslBG: NUR im Zusammenhang mit Identitätsfeststellung (z.B. Chauffeur LKW, Taxi)
- AVOG ("Finanzpolizei"): Im Rahmen der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit ohne Zwangsgewalt
- Identitätsfestellung
- AuslBG: im Rahmen der Kontrolltätigkeit bei Annahme, dass ausländische Person beschäftigt ist
- AVOG ("Finanzpolizei"): Bei Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie den von Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften zuwider handeln im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit.
Tipps/Conclusio
Die Bestimmungen sind also sehr vielschichtig, meist finden mehrere Kontrollen gleichzeitig statt und damit auch unterschiedliche Bestimmungen Anwendung.
Neben "Ruhe bewahren", gilt es daher jedenfalls
- die entsprechenden Rechtsbelehrungen einzufordern
- den Namen des Einsatzleiters festzuhalten
- die jeweilige Rechtsgrundlage (Art der Kontrolle) - auch wiederholt - zu klären; jeder Wechsel derselben ist zu protokollieren!
- den steuerlichen Vertreter umgehend zu verständigen.
Sicher zunehmen werden die Kontrollen der abgabenrechtlichen Bestimmungen (Losungsaufzeichnungen!). Die Beamten der Finanzpolizei sind unter anderem mit Dienstausweisen, die die Aufschrift "Nachschau gem. § 144 BAO" enthalten, ausgestattet. Damit sind Erhebungen und Nachschauen ohne gesonderten Auftrag möglich.
Auch sollten möglichst keine Unterlagen offen herumliegen.
Verzögerungen der Kontrolle können nach AuslBG unmittelbar zu Strafen führen.
In der BAO besteht das ausdrückliche Recht, sich durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten zu lassen, nach StPO und FinStrG hat der Beschuldigte das Recht auf einen Verteidiger.
Andere Kontrollhandlungen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) dürfen nur bei Gefahr im Verzug ohne Verteidiger durchgeführt werden.
Lediglich im AuslBG ist das Recht auf Parteienvertreter nicht ausdrücklich verankert.